AS 2002 2037
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abgeschlossen am 4. April 1997 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 16. Februar 2000 In Kraft getreten am 16. Februar 2000
Präambel Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Indien, vom Wunsche geleitet, günstige Bedingungen für die Förderung von Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Ver- tragspartei zu schaffen, in der Erkenntnis, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz solcher Investi- tionen mittels internationaler Vereinbarung geeignet sind, die private Geschäftstä- tigkeit anzuregen und den Wohlstand in beiden Staaten zu mehren, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens: (1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf (a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Ver- tragspartei deren Staatsangehörige sind; (b) Gesellschaften, einschliesslich Körperschaften, Rechtsgemeinschaften und Vereinigungen, die nach dem Rechte der betreffenden Vertragspartei kon- stituiert sind und im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei substanzielle Geschäftstätigkeiten entfalten; (c) Gesellschaften, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei ge- gründet sind, bei denen aber mindestens 51 Prozent des Gesellschaftskapi- tals von Personen dieser Vertragspartei gehalten werden oder bei denen Per- sonen dieser Vertragspartei mittels eigener Anteile mindestens 51 Prozent der Stimmrechte besitzen.
SR 0.975.242.3
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2002 2037).
2001-0730 2037
Förderung und Schutz von Investitionen. Abkommen mit Indien AS 2002
(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbeson- dere (a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte und Nutzniessungen; (b) Aktien und andere Gesellschaftsanteile sowie irgendwelche ähnliche Formen der Beteiligung an Gesellschaften; (c) Rechte auf Geld, einschliesslich Obligationen und Schuldscheine, oder auf irgendeine vertragliche Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert aufweist; (d) Rechte des geistigen Eigentums (wie Urheberrechte, Patente, Gebrauchs- muster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungs- marken, Handelsnamen, Herkunftsbezeichnungen) sowie Know-how und Goodwill in Übereinstimmung mit der einschlägigen Gesetzgebung der be- treffenden Vertragspartei; (e) Konzessionen und andere gesetzlich oder vertraglich verliehene Rechte zur Durchführung von wirtschaftlichen Aktivitäten, einschliesslich Konzessio- nen zur Prospektion und Gewinnung von Öl und anderen Mineralien. (3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen geldwerten Beträge, die eine Investi- tion erbringt, wie Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Lizenz- und an- dere Gebühren. (4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei ein- schliesslich der Hoheitsgewässer und des darüber liegenden Luftgebietes sowie die übrigen Seezonen, einschliesslich der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die betreffende Vertragspartei Souveränität oder aus- schliessliche Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und dem Völ- kerrecht ausüben kann.
Art. 2 Anwendungsbereich des Abkommens Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertrags- partei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden.
Art. 3 Förderung und Schutz von Investitionen (1) Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investi- tionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und ihrer konstanten Praxis zu. (2) Investitionen von Investoren einer jeden Vertragspartei geniessen auf dem Ho- heitsgebiet der anderen Vertragspartei vollen Schutz und Sicherheit und sind zu je- der Zeit gerecht und billig zu behandeln.
Förderung und Schutz von Investitionen. Abkommen mit Indien AS 2002
Art. 4 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung (1) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investo- ren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem, welche für den betroffenen Investor günstiger ist. Diese Behandlung bezieht sich insbesondere auf die Durch- führung, die Verwaltung, den Unterhalt, die Nutzung, die Nutzniessung oder die Veräusserung der Investitionen. (2) Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vor- teile auf Grund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zoll- union oder eines gemeinsamen Marktes oder auf Grund eines Doppelbesteuerungs- abkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen. (3) Keine Vertragspartei ist verpflichtet, die Bestimmungen von Absatz (1) dieses Artikels auf Steuersachen anzuwenden. In diesem Zusammenhang wird jedoch auf das Abkommen vom 2. November 19942 zwischen der Republik Indien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verwiesen.
Art. 5 Enteignung (1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei werden auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei weder verstaatlicht noch enteignet oder anderen Mass- nahmen, die einer Verstaatlichung oder Enteignung gleichkommen (im Folgenden als «Enteignung» bezeichnet), unterworfen, es sei denn, solche Massnahmen würden für öffentliche Zwecke ergriffen, entsprächen den gesetzlichen Vorschriften, seien nicht diskriminierend und erfolgten gegen eine Entschädigung. Die Entschädigung hat dem tatsächlichen Marktwert unmittelbar vor der Enteignung oder vor dem öffentlichen Bekanntwerden der bevorstehenden Enteignung, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist, zu entsprechen; die Entschädigungszahlung hat ferner Zinsen zu einem angemessenen Satz bis zum Zeitpunkt der Auszahlung einzuschlie- ssen, muss ohne ungebührliche Verzögerung erfolgen und hat tatsächlich verwertbar und frei transferierbar zu sein. (2) Der betroffene Investor hat, nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften der Vertragspartei, welche die Enteignung vornimmt, das Recht, seinen Fall und die Be- wertung seiner Investition von einer richterlichen oder anderen unabhängigen Be- hörde gemäss den in diesem Absatz aufgestellten Grundsätzen prüfen zu lassen. Die Vertragspartei, welche die Enteignung vornimmt, unternimmt alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die Überprüfung unverzüglich durchgeführt wird. (3) Enteignet eine Vertragspartei Vermögenswerte einer Gesellschaft, welche ge- mäss dem in irgendeinem Teil ihres Hoheitsgebietes geltenden Recht gegründet wor- den ist und in welcher Investoren der anderen Vertragspartei Anteile halten, so stellt sie, sofern notwendig, sicher, dass diese Investoren gemäss Absatz (1) dieses Arti- kels entschädigt werden.
2 SR 0.672.942.31
Förderung und Schutz von Investitionen. Abkommen mit Indien AS 2002
Art. 6 Entschädigung für Verluste Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der ande- ren Vertragspartei als Folge eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, eines nationalen Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei Schaden nehmen, haben hinsichtlich Rückerstattung, Ent- schädigung, Abfindung oder anderer Entgelte Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche die letztere Vertragspartei in solchen Fällen ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt. Geleistete Zahlungen sind frei transferierbar.
Art. 7 Repatriierung von Investitionen und Erträgen (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Geldmittel eines Investors der anderen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Investition auf ihrem Hoheitsgebiet stehen, frei transferiert werden können. Solche Vermögenswerte umfassen nament- lich: (a) das Anfangskapital sowie zusätzliche Kapitalbeträge für den Unterhalt und die Erweiterung von Investitionen; (b) Geschäftsgewinne einschliesslich Dividenden und Zinsen im Verhältnis zur Anteilshöhe; (c) Rückzahlungen von investitionsbezogenen Darlehen einschliesslich Zinsen; (d) Zahlungen von Lizenz- und anderen investitionsbezogenen Gebühren; (e) Erlöse aus dem Verkauf von Anteilen von Investoren; (f) Erlöse, die den Investoren im Falle der vollständigen oder teilweisen Ver- äusserung (Verkauf oder Liquidation) zukommen; (g) Arbeitseinkommen von Bürgern einer Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Investition auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei arbeiten. (2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, können Zahlungen gemäss Absatz (1) dieses Artikels in einer konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers auf dem Markt geltenden Wechselkurs vorgenommen werden. Etwaige Transferformalitäten werden ohne ungebührliche Verzögerungen und in nicht diskri- minierender Art und Weise erledigt. (3) Die Bestimmungen dieses Artikels beeinträchtigen in keiner Weise den Transfer von Entschädigungszahlungen gemäss Artikel 6 dieses Abkommens.
Art. 8 Subrogation Hat eine der Vertragsparteien oder eine von ihr bezeichnete Stelle hinsichtlich einer Investition, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- partei getätigt wurde, eine finanzielle Garantie gegen nicht kommerzielle Risiken ge- währt, und wurde einem Investor für Ansprüche aus diesem Abkommen eine Zah- lung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei, dass erstere Vertragspartei oder die von ihr bezeichnete Stelle auf Grund des Subrogationsprinzips berechtigt
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ist, die Rechte des Investors auszuüben und dessen Ansprüche geltend zu machen. Die übergegangenen Rechte oder Ansprüche dürfen dabei die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche des Investors nicht übersteigen.
Art. 9 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei (1) Streitigkeiten zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei hinsichtlich einer Investition des ersteren gemäss diesem Abkommen sind nach Möglichkeit mittels Verhandlungen zwischen den an der Streitigkeit beteiligten Parteien gütlich beizulegen. (2) Streitigkeiten, die nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten gütlich beige- legt worden sind, können im Einvernehmen beider Parteien entweder (a) der zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde der Vertragspartei, wel- che die Investition zugelassen hat, in Übereinstimmung mit deren gesetzli- chen Bestimmungen; oder (b) zur internationalen Streitschlichtung gemäss den Schlichtungsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) von 1976 unterbreitet werden. (3) Können sich die Parteien innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht über ein Streitbeilegungsverfahren gemäss Absatz (2) dieses Artikels einigen oder wird eine Streitigkeit zur internationalen Schlichtung unterbreitet, dieses Verfahren aber nicht mit der Unterzeichnung einer Vereinbarung über die Beilegung der Streitigkeit abgeschlossen, so kann die Streitigkeit einer der folgenden Stellen zur schiedsge- richtlichen Erledigung unterbreitet werden: (a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), sofern die Vertragspartei des Investors wie auch die andere Ver- tragspartei dem Übereinkommen von 19653 zur Beilegung von Investitions- streitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten beigetreten sind und der Investor einem solchen Vorgehen schriftlich zustimmt; oder (b) der Zusatzeinrichtung des ICSID für die Abwicklung von Schlichtungs-, Schiedsgerichtsbarkeits- und Sachverhaltsermittlungsverfahren, sofern die an der Streitigkeit beteiligten Parteien dies so vereinbaren; oder (c) einem durch jede Streitpartei anrufbaren Ad-hoc-Schiedsgericht, welches in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Streitparteien den Schiedsregeln der UNCITRAL untersteht. Diese Regeln werden wie folgt geändert: (i) Die ernennende Stelle gemäss Artikel 7 der Regeln ist der Präsident, der Vizepräsident oder der im Rang nächstfolgende Richter des Inter- nationalen Gerichtshofes, der nicht die Staatsangehörigkeit einer der
3 SR 0.975.2
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beiden Vertragsparteien besitzt. Der dritte Schiedsrichter darf nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzen. (ii) Die Parteien ernennen ihre jeweiligen Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten. (iii) Der Schiedsentscheid ergeht in Übereinstimmung mit den Bestimmun- gen dieses Abkommens. (iv) Auf Anfrage einer Partei legt das Schiedsgericht die Entscheidungs- grundlagen und die Erwägungen dar.
Art. 10 Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwen- dung dieses Abkommens sollen nach Möglichkeit durch Verhandlungen beigelegt werden. (2) Kann eine Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Entstehen beigelegt werden, so wird sie auf Ersuchen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet. (3) Ein solches Schiedsgericht wird für jeden einzelnen Fall wie folgt gebildet: In- nerhalb von zwei Monaten nach Empfang des Ersuchens um schiedsgerichtliche Beilegung ernennt jede Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese zwei Mitglieder wählen einen Staatsangehörigen eines Drittstaates aus, welcher, nach Zustimmung durch die Vertragsparteien, zum Vorsitzenden des Gerichts ernannt wird. Der Vorsitzende ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Ernennung der beiden anderen Mitglieder zu ernennen. (4) Werden die notwendigen Ernennungen nicht innerhalb der in Absatz (3) dieses Artikels vorgesehenen Fristen vorgenommen, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so wird der Vizepräsident gebeten, die Ernennungen vorzuneh- men. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Ver- tragsparteien oder ist auch er verhindert, so wird das im Rang nächstfolgende Mit- glied des Internationalen Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, gebeten, die Ernennungen vorzunehmen. (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für das von ihr ernannte Mitglied des Schiedsgerichts sowie die Kosten für seine Vertretung im Schiedsverfahren; die Kosten für den Vorsitzenden sowie die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch anordnen, dass eine Vertragspartei einen höheren Kostenanteil zu tragen hat. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Die Ent- scheide des Schiedsgerichts sind für beide Vertragsparteien endgültig und verbind- lich.
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Art. 11 Anwendbares Recht (1) Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens findet auf eine Investi- tion das Recht derjenigen Vertragspartei Anwendung, auf deren Hoheitsgebiet sie getätigt wird. (2) Ungeachtet von Absatz (1) dieses Artikels hindern die Bestimmungen dieses Abkommens eine Vertragspartei nicht daran, ausnahmsweise Massnahmen zum Schutze seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen oder, bei Vorliegen ausserordent- licher Notlagen, Massnahmen in Übereinstimmung mit seiner normal, vernünftig und nicht diskriminierend angewandten Gesetzgebung zu ergreifen.
Art. 12 Anwendung sonstiger Vorschriften Ergeben sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtli- chen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsstaaten bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder besondere Regelungen, durch die den Investitionen der Investoren des anderen Vertragsstaates eine günsti- gere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Rege- lungen diesem Abkommen insoweit vor, als sie für den Investor günstiger sind.
Art. 13 Andere Verpflichtungen Jede Vertragspartei erfüllt alle Verpflichtungen, die sie hinsichtlich Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist. Bezüglich solcher Ver- pflichtungen ist das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gemäss Artikel 9 dieses Abkommens jedoch nur dann anwendbar, wenn keine ordentlichen nationalen Rechtsmittel zur Verfügung stehen.
Art. 14 Inkrafttreten Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation und tritt mit dem Austausch der Rati- fikationsinstrumente in Kraft.
Art. 15 Geltungsdauer und Kündigung (1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von zehn Jahren. Nach dieser Zeit gilt es für so lange als automatisch verlängert, als nicht eine der Vertragsparteien das Abkommen schriftlich kündigt. Das Abkommen tritt ein Jahr nach dem Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung ausser Kraft. (2) Für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt oder erworben wurden, gilt das Abkommen, ungeachtet einer Beendigung gemäss Absatz (1) dieses Artikels, noch weitere fünfzehn Jahre vom Tag des Ausserkrafttretens an.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren jeweiligen Regierungen gehörig bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
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Geschehen zu New Delhi, am 4. April 1997, im Doppel je in Französisch, Englisch und Hindi, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abwei- chungen geht der englische Text vor.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Republik Indien: Jean-Pascal Delamuraz Shri P. Chidambaram
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