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AS 2002 2058

Verordnung des EDI über die Bewertung der besonderen Funktionen im EDI

Verordnung des EDI über die Bewertung der besonderen Funktionen im EDI (Funktionenbewertungsverordnung EDI)

vom 28. März 2002

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf die Artikel 52 Absatz 5 und 53 Buchstabe c der Bundespersonal- verordnung vom 3. Juli 20011 (BPV), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:

Art. 1 Allgmeine Bestimmungen Diese Verordnung umschreibt die Voraussetzungen für die Zuweisung der besonde- ren Funktionen im EDI zu einer Lohnklasse (LK) nach Artikel 36 BPV.

Art. 2 Bewertungsgrundlagen

1 Massgebend für die Funktionsbewertung sind die erforderliche Vorbildung, der

Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Belastungen und Verantwortlichkeiten. Ferner werden die fachliche Breite, Ver- schiedenartigkeit und Komplexität der Aufgaben sowie die Führungsanforderungen berücksichtigt.

2 Grundlagen der Funktionsbewertung sind die Aufgaben, die in der Stellen-

beschreibung festgehalten sind. Wenn eine Funktion verschiedenartige Tätigkeiten umfasst, so richtet sich die Funktionsbewertung in erster Linie nach den Aufgaben, die den überwiegenden Teil der Arbeitszeit beanspruchen. Die weiteren Aufgaben sind angemessen zu berücksichtigen.

3 Funktionen mit vergleichbaren Voraussetzungen und Aufgaben sind gleich zu

bewerten. Für Funktionen, die in einer Organisationseinheit nur vereinzelt vorkom- men, sind Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten anzustellen.

4 Die dauernde und vollumfängliche Stellvertretung kann mit einer zusätzlichen

Lohnklasse abgegolten werden. 5 Wird für eine Stelle eine spezifische Ausbildung verlangt, so gilt dieses Erforder- nis als erfüllt, wenn die entsprechende Abschlussprüfung bestanden ist.

6 Im Rahmen dieser Verordnung können für die Zuweisung der einzelnen Funktio-

nen zu einer Lohnklasse verfeinerte Funktionsbewertungsinstrumente angewendet werden.

SR 172.220.111.343.2 1 SR 172.220.111.3

2058 2002-1436

Funktionenbewertungsverordnung EDI AS 2002

Art. 3 Funktionsverzeichnis Die Funktionsbewertungen sind im Anhang aufgeführt.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 12. Mai 19892 über die Wahlerfordernisse und Beförderungs- bedingungen für Ämter des EDI wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.

28. März 2002 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss

2 In der AS nicht publiziert.

Funktionenbewertungsverordnung EDI AS 2002

Anhang (Art. 3)

Besondere Funktionen im EDI

Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie Meteorologische Mitarbeiter/innen

Ziffer Funktion LK

1 Meteorologische Mitarbeiter/innen mit abgeschlossener 12

Fachausbildung und bestandener Fachprüfung, die auf einem entsprechenden Fachgebiet selbstständig arbeiten.

2 Meteorologische Mitarbeiter/innen nach Ziffer 1, 14

deren Aufgaben höhere Anforderungen stellen oder die als Flugwetterbeobachter/innen eingesetzt sind.

3 Meteorologische Mitarbeiter/innen die als Wetterberater/innen 15

eingesetzt sind oder die gleichwertige Tätigkeiten ausüben.

4 Meteorologische Mitarbeiter/innen, die polyvalent als 16

Berater/innen, Flugwetterberater/innen und –beobachter/innen eingesetzt sind bzw. Wetterberater/innen und Meteorologische Mitarbeiter/innen, die in einem verwandten Fachgebiet tätig sind und zusätzlich qualifizierte Aufgaben erfüllen oder die gleichwertige Tätigkeiten ausüben.

5 Meteorologische Mitarbeiter/innen nach Ziffer 4, 17

die mit erhöhter Verantwortung eingesetzt sind und/oder qualifizierte Führungsaufgaben erfüllen.

6 Meteorologische Dienstleiter/innen, die einen Dienst leiten, 18

der besonders hohe Anforderungen in Bezug auf Führung und Verantwortung stellt.

7 Meteorologische Dienstleiter/innen nach Ziffer 6, die zusätzlich 19

besondere Führungsaufgaben erfüllen.

Funktionenbewertungsverordnung EDI AS 2002

Co-Meteorologen/-Meteorologinnen – Meteorologen/Meteorologinnen

Ziffer Funktion LK

8 Co-Meteorologen/-Meteorologinnen mit Fachhochschul- 18

oder gleichwertigem Ausbildungsabschluss, die nach entsprechender Ausbildung und dem Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung selbstständig meteorologische Analysen ausarbeiten und Prognosen stellen.

9 Meteorologen/Meteorologinnen nach Ziffer 8 mit zusätzlicher 23

Ausbildung und erfolgreich gelöster Prüfungsarbeit, deren Aufgaben besonders hohe Anforderungen an die fachlichen Kenntnisse und die berufliche Erfahrung stellen und entsprechende Verantwortung einschliessen.

Bundesamt für Militärversicherung Pflegepersonal in der Eidgenössischen Rehabilitationsklinik Novaggio

Ziffer Funktion LK

10 Pflegeassistenten/-assistentinnen, die unter Anleitung von 06

diplomiertem Pflegepersonal angelernte Tätigkeiten in der Pflege und Betreuung der Patienten/Patientinnen ausüben.

11 Pflegeassistenten/-assistentinnen nach Ziffer 10, deren Aufgaben 07

höhere Anforderungen stellen.

12 Krankenpfleger/innen mit Diplom einer vom Schweizerischen 14

Roten Kreuz anerkannten Krankenpflegeschule oder gleichwertiger anerkannter Pflegeausbildung, die auf einer Pflegestation Patientinnen und Patienten pflegen und Pflegeassistenten/-assistentinnen anleiten.

13 Stationsleiter/innen mit Diplom einer vom Schweizerischen Roten 16

Kreuz anerkannten Krankenpflegeschule oder gleichwertiger anerkannter Pflegeausbildung, denen die Leitung einer Krankenstation übertragen ist. Für die Einreihung in diese Funktion ist der Abschluss einer entsprechenden Führungsausbildung erforderlich.

14 Leiter/in Pflegedienst mit Diplom einer vom Schweizerischen 19

Roten Kreuz anerkannten Krankenpflegeschule oder gleichwertiger anerkannter Pflegeausbildung, dem/der die Leitung des Pflegedienstes der Eidgenössischen Rehabilitationsklinik übertragen ist. Für die Einreihung in diese Funktion ist der Abschluss einer entsprechenden Führungsausbildung erforderlich.

Funktionenbewertungsverordnung EDI AS 2002

Physiotherapie in der Eidgenössischen Rehabilitationsklinik Novaggio

Ziffer Funktion LK

15 Physiotherapeuten/-therapeutinnen mit abgeschlossener Aus- 14

bildung, welche nach ärztlicher Verordnung Patienten/Patientinnen therapieren.

16 Leiter/in Physiotherapie mit abgeschlossener Ausbildung. Für die 19

Einreihung in diese Funktion ist der Abschluss einer entsprechenden Führungsausbildung erforderlich.