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AS 2002 2140

Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen

Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung; AkkBV)

Änderung vom 29. Mai 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 8, 10, 15 und 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG), in Anwendung des Abkommens vom 3. Dezember 19983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 20015 zur Ergänzung des Überein- kommens vom 4. Januar 19606 zur Errichtung der Europäischen Freihandels- Assoziation (EFTA) und seines Anhanges I,

Art. 25 Abs. 3 und 4

3 Enthält das Abkommen keine Regelung über die Voraussetzungen der Bezeich-

nung, muss der Gesuchsteller die in Anhang 5 aufgeführten Voraussetzungen erfül- len.

4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bezeichnung.

5 AS 2002 ... (BBl 2001 5028)

6 SR 0.632.31

2140 2002-0923

Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung AS 2002

Art. 39 Internationale Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

1 Das seco bestimmt und leitet die schweizerische Delegation in den Organen der

folgenden Abkommen: a. Abkommen vom 3. Dezember 19987 zwischen der der Schweizerischen Eid- genossenschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung von Konfor- mitätsbewertungen. b. Abkommen vom 21. Juni 19998 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerken- nung von Konformitätsbewertungen. c. Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 20019 zur Ergänzung des Überein- kommens vom 4. Januar 196010 zur Errichtung der Europäischen Freihan- dels-Assoziation (EFTA).

2 Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden kann das seco Beschlüssen der

Organe nach Absatz 1 zustimmen über: a. Organisation und Verfahren dieser Organe; b. Änderungen der Anhänge zu diesen Abkommen; c. Abkommensänderungen von beschränkter Tragweite.

3 Kommt es zu keinem Einvernehmen unter den zuständigen Behörden, entscheidet

der Bundesrat.

Art. 40 Änderung der Anhänge Die Anhänge 1–4 können durch das EJPD und der Anhang 5 durch das EVD im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Departementen der internationalen Ent- wicklung angepasst werden.

II

1 Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.

2 Der Anhang 3 wird aufgehoben.

3 Die Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 5 gemäss Beilage.

7 SR 0.946.523.21 8 SR 0.946.526.81; AS 2002 1803

9 AS 2002 ... (BBl 2001 5028)

10 SR 0.632.31

Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung AS 2002

III Diese Änderung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

29. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung AS 2002

Anhang 1 (Art. 5 Abs. 2)

International massgebende Anforderungen, welche die Schweizerische Akkreditierungsstelle zu erfüllen hat11

a. Akkreditierungssysteme für Kalibrier- und Prüflaboratorien – Allgemeine Anforderungen für Betrieb und Anerkennung: EN 45 003; b. Allgemeine Anforderungen an die Begutachtung und Akkreditierung von Zertifizierungsstellen: EN 45 010 beziehungsweise ISO/IEC Guide 61; c. Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Inspektionsstellen akkreditieren: ISO/IEC TR 17 010.

11 Die in diesem Anhang aufgeführten Normen können bezogen werden bei der

Schweizerischen Normen-Vereinigung SNV, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur.

Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung AS 2002

Anhang 2 (Art. 7 Abs. 1)

International massgebende Anforderungen an Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen12

a. Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlabo- ratorien: ISO/IEC 17 025; b. Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen: EN 45 004 beziehungsweise ISO/IEC 17020; c. Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme be- treiben: EN 45 011 beziehungsweise ISO/IEC Guide 65; d. Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Qualitätsmanagementsysteme begutachten und zertifizieren: EN 45 012 beziehungsweise ISO/IEC Gui- de 62; e. Allgemeine Kriterien für Stellen, die Personal zertifizieren: EN 45 013.

12 Die in diesem Anhang aufgeführten Normen können bezogen werden bei der

Schweizerischen Normen-Vereinigung SNV, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur

Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung AS 2002

Anhang 5 (Art. 25 Abs. 3)

Voraussetzungen für die Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen

1.1 Die bezeichnete Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Bewer-

tungen und Prüfungen beauftragte Personal dürfen: – weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der Produkte, Bauteile und Teilsysteme, die sie prüfen, identisch noch Beauftragte oder Bevollmächtigte einer dieser Personen sein; – weder unmittelbar noch als Beauftragte oder Bevollmächtigte an der Planung und Entwicklung, an der Herstellung, am Bau, am Vertrieb, am Einbau, am Betrieb oder an der Wartung dieser Produkte, Bauteile oder Teilsysteme beteiligt sein.

1.2 Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem

Hersteller und der Stelle wird durch Ziffer 1.1 in keiner Weise ausgeschlos- sen.

2.1 Die bezeichnete Stelle und ihre Mitarbeiter müssen die Bewertungen und

Prüfungen mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und grösster erforderli- cher Sachkenntnis durchführen und unabhängig sein von jeder möglichen Einflussnahme – vor allem finanzieller Art – auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere von der Einflussnahme durch Perso- nen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfung interessiert sind.

2.2 Wenn eine bezeichnete Stelle spezielle Arbeiten im Zusammenhang mit der

Feststellung und Verifizierung von Sachverhalten einem Unterauftragneh- mer überträgt, muss sie zuvor sicherstellen, dass die Anforderungen des betreffenden Produkterechts und diese Voraussetzungen von dem Unterauf- tragnehmer eingehalten werden. Die bezeichnete Stelle hält die einschlägi- gen Dokumente zur Bewertung der Sachkompetenz des Unterauftragneh- mers und zu den von diesem ausgeführten Arbeiten zur Einsichtnahme durch die Aufsichtsbehörden bereit.

3 Die bezeichnete Stelle muss:

– in der Lage sein, alle im betreffenden Produkterecht genannten Aufga- ben, die einer solchen Stelle zugewiesen werden und für die sie bezeichnet ist, wahrzunehmen, sei es, dass diese Aufgaben von der Stelle selbst sei es, dass sie unter ihrer Verantwortung ausgeführt wer- den;

Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung AS 2002

– insbesondere über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Bewertun- gen und Prüfungen verbundenen technischen und verwaltungsmässigen Aufgaben erforderlich sind; dies schliesst ein, dass in der Organisation ausreichend wissenschaftliches Personal vorhanden ist, das die entspre- chenden Erfahrungen und Kenntnisse besitzt, um die Funktion und die Leistung der Produkte, für die die Stelle bezeichnet worden ist, in bezug auf die Anforderungen des entsprechenden Produktrechts zu bewerten; und – Zugang zu den für die Prüfungen erforderlichen Ausrüstungen, insbe- sondere zu den für aussergewöhnliche Prüfungen, haben.

4 Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muss:

– eine gute berufliche Ausbildung in bezug auf alle Bewertungen und Prüfungen, für die die Stelle bezeichnet worden ist, haben; – über ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durch- geführten Prüfungen und über eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet verfügen; und – die erforderliche Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Proto- kolle und Berichte haben, in denen die durchgeführten Prüfungen nie- dergelegt werden.

5 Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu

gewährleisten. Die Höhe der Bezüge jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen die- ser Prüfungen richten.

6 Die Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, wenn die Haft-

pflicht nicht von einer staatlichen Behörde gedeckt wird oder die Prüfungen nicht unmittelbar von einer staatlichen Behörde durchgeführt werden.

7 Das Personal der Stelle ist (ausser gegenüber den zuständigen Aufsichtsbe-

hörden) durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alle Informationen gebun- den, von denen es bei der Durchführung seiner Aufgaben als bezeichnete Stelle Kenntnis erhält.

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