AS 2002 248
Bundesgesetz über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter
Bundesgesetz über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter
vom 22. Juni 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 20001, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Waffengesetz vom 20. Juni 19972
Ingress gestützt auf Artikel 40bis der Bundesverfassung3, ...
Art. 1 Abs. 2 Bst. a
2 Es regelt den Erwerb, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, das Aufbewahren, das Tra-
gen, das Mitführen, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit: a. Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen sowie Waffenzubehör;
Art. 2 Abs. 3
3 Die Bestimmungen des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19864 bleiben vorbehalten.
3 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 107 Absatz 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (SR 101) 4 SR 922.0
248 2000-0849
Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff AS 2002
Art. 4 Abs. 3
3 Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche und welche als be-
sonders konstruierte Waffenbestandteile zu betrachten sind.
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 3 und 3bis
1 Verboten sind der Erwerb, das Tragen und das Vermitteln an Empfänger und
Empfängerinnen im Inland sowie die Einfuhr von: a. Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen um- gebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren besonders konstruierten Bestandteilen;
3 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen:
a. vom Verbot des Erwerbs, des Tragens und des Vermittelns an Empfänger und Empfängerinnen im Inland; b. vom Verbot des Schiessens mit Seriefeuerwaffen. 3bis Die Zentralstelle kann Ausnahmen vom Einfuhrverbot bewilligen.
Art. 7 Abs. 2 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 22a
5. Kapitel: Auslandsgeschäfte
Art. 22a Aus- und Durchfuhr, Vermittlung und Handel
1 Die Aus- und die Durchfuhr, die Vermittlung an Empfänger und Empfängerinnen
im Ausland und der Handel im Ausland von schweizerischem Territorium aus mit Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandtei- len richten sich: a. nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Gut auch von dieser erfasst ist; b. nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Gut nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist.
2 Für die Durchfuhr im Reisendenverkehr bleibt Artikel 23 vorbehalten.
Gliederungstitel vor Art. 23 Aufgehoben
Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff AS 2002
Art. 23 Abs. 1
1 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Muniti-
onsbestandteile sind bei der Einfuhr sowie bei der Durchfuhr im Reisendenverkehr nach Artikel 6 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19255 anzumelden.
Art. 24 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 3 und 4 Gewerbsmässige Einfuhr
1 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Mu-
nitionsbestandteile einführen will, benötigt eine Bewilligung.
3 Die Bewilligung ermächtigt den Inhaber oder die Inhaberin zur unbeschränkten
Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitions- bestandteilen.
4 Aufgehoben
Art. 25 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Nichtgewerbsmässige Einfuhr
2 Aufgehoben
3 Die Bewilligung wird von der Zentralstelle erteilt und ist zu befristen.
Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3 Bst. a
1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waf- fenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile über- trägt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder einführt; b. als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesent- liche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Mu- nition oder Munitionsbestandteile nicht zur Einfuhr anmeldet oder bei der Einfuhr unrichtig deklariert; 3 Mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird be- straft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: a. Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waf- fenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, ein- führt oder herstellt;
5 SR 631.0
Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff AS 2002
Art. 34 Abs. 1 Bst. f
1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer:
f. als Privatperson Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht zur Einfuhr oder Durchfuhr im Reisendenverkehr anmeldet oder bei der Einfuhr oder Durchfuhr im Reisen- denverkehr unrichtig deklariert;
Art. 36 Abs. 2 2 Die Zollverwaltung untersucht und beurteilt Übertretungen dieses Gesetzes bei der Durchfuhr im Reisendenverkehr und bei der Einfuhr von Waffen.
Art. 41 Abs. 2
2 Das Zollgesetz vom 1. Oktober 19256 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 28–30 und 34ter der Bundesverfassung7, ...
3bis Werden bei der Revision Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzube- hör, Munition oder Munitionsbestandteile (Art. 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19978) entdeckt, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, so sind sie vorläu- fig zu beschlagnahmen und den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden (Art. 36 Waffengesetz vom 20. Juni 1997) zu übermitteln. Über die Aufrechterhal- tung der Beschlagnahme entscheiden die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Die Beschwerde gegen Massnahmen der Zollverwaltung ist ausgeschlossen.
2. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19969
Ingress gestützt auf die Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie 64bis der Bundesverfassung10 und auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten11, ...
6 SR 631.0 7 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 101 und 133 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) 8 SR 514.54 9 SR 514.51 10 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 107 Absatz 2 und 123 der Bundesver- fassung vom 18. April 1999 (SR 101) 11 Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)
Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff AS 2002
Art. 3 Verhältnis zu anderen Gesetzen Vorbehalten bleiben die Zollgesetzgebung, die Vorschriften über den Zahlungsver- kehr und weitere Erlasse über den Aussenhandel.
Art. 4 erster Satz Auf die Rüstungsbetriebe des Bundes finden die Bestimmungen über die Grundbe- willigung (Art. 9–11) keine Anwendung. ...
Art. 9 Abs. 1 und 2
1 Betrifft nur den italienischen Text.
2 Keiner Grundbewilligung bedarf, wer:
a. als Unterlieferant Firmen in der Schweiz beliefert, die über eine Grundbe- willigung verfügen; b. Aufträge des Bundes für Kriegsmaterial der schweizerischen Armee aus- führt; c. Hand- und Faustfeuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestand- teile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile her- stellt, damit handelt oder diese gewerbsmässig ins Ausland vermittelt und dafür eine Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat; d. Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver, die von der Sprengstoffgesetzgebung erfasst sind, herstellt oder damit im Inland handelt und dafür eine Bewilligung nach der Sprengstoffgesetzgebung hat.
Art. 12 Bst. a und g Für Tätigkeiten, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, werden folgen- de Einzelbewilligungen unterschieden: a. Aufgehoben g. Handelsbewilligung.
2. Abschnitt: Fabrikationsbewilligung (Art. 13 und 14)
Aufgehoben
Art. 15 Abs. 3
3 Wer Hand- und Faustfeuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile
oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile gewerbsmässig an Empfänger und Empfängerinnen im Ausland vermittelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine entsprechende Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.
Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff AS 2002
3a. Abschnitt: Handelsbewilligung
Art. 16a Gegenstand
1 Wer von schweizerischem Territorium aus im Ausland mit Kriegsmaterial handelt,
ohne in der Schweiz eine eigene Produktionsstätte für die Herstellung von Kriegs- material zu unterhalten, bedarf neben einer Grundbewilligung im Sinne von Arti- kel 9 für jeden einzelnen Fall einer Einzelbewilligung.
2 Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.
3 Wer von schweizerischem Territorium aus im Ausland mit Hand- und Faustfeuer-
waffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteilen oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile handelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetz- gebung hat.
Art. 16b Geltung
1 Die Handelsbewilligung kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen ge-
knüpft werden.
2 Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann die Handelsbewilligung sus-
pendiert oder widerrufen werden.
3bis Er kann für Durchfuhren aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilli- gungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen. 3ter Er kann für Einfuhren von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen er- leichterte Bewilligungsverfahren vorsehen.
4 Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedarf, wer:
a. Kriegsmaterial, das für den Bund bestimmt ist, einführt; b. Hand- und Faustfeuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestand- teile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile ein- führt; c. Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver einführt.
Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3
2 ... Betrifft nur den französischen Text.
3 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 43 Abs. 2 Aufgehoben
Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff AS 2002
3. Sprengstoffgesetz vom 25. März 197712
Ingress gestützt auf die Artikel 20 Absatz 1, 31bis Absatz 2, 32 Absatz 3, 34ter, 40bis, 64bis, ...
Art. 1 Abs. 314
3 Die eidgenössischen Bestimmungen über den Verkehr mit Giften bleiben vorbe-
halten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellen.
Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis und 3 Herstellung sowie Ein-, Aus- und Durchfuhr
1 Sprengmittel und Schiesspulver dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes in
der Schweiz hergestellt oder eingeführt werden. Wer die Bewilligung erhält, Spreng- mittel und Schiesspulver herzustellen, darf sie auch im Inland verkaufen. Eine Be- willigung nach der Waffengesetzgebung für die Einfuhr von Schiesspulver gilt als Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz. 1bis Die Aus- und die Durchfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver richten sich:
a. nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Sprengmittel oder das Schiesspulver auch von dieser erfasst ist; b. nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Sprengmittel oder das Schiesspulver nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist.
3 Aufgehoben
Art. 33 Zentralstelle, Sprengstoffliste
1 Zur Bekämpfung von Sprengstoffdelikten wird bei der vom Bundesrat bezeichne-
ten Verwaltungseinheit eine Zentralstelle errichtet. 2 Die Zentralstelle führt eine Liste der Sprengmittel. Diese hat informatorischen Charakter und wird den Kantonen und der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt periodisch mitgeteilt.
12 SR 941.41 13 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 60 Absatz 1, 95 Absatz 1, 107, 110, 118, 123 Absatz 1 und 173 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) 14 Tritt das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 vor dieser Änderung in Kraft, so lautet Artikel 1 Absatz 3 wie folgt:
3 Die eidgenössischen Bestimmungen über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen bleiben vorbehalten, soweit ...
Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff AS 2002
Art. 36 Abs. 1
1 Verfügungen über Spreng- und andere Verwendungsausweise unterliegen der Be-
schwerde an die vom Bundesrat als zuständig bezeichnete Verwaltungseinheit.
Art. 37 Ziff. 2 2. Wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertig- fabrikate herstellt, einführt oder damit handelt, wird mit Busse bestraft.
4. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199615
Ingress gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten16 sowie auf Artikel 64bis der Bundesverfassung17. ...
Art 4 Bst. a Ziff. 1 Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat: a. Bewilligungs- und Meldepflichten einführen sowie Überwachungsmassnah- men anordnen für:
1. Forschung, Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Weitergabe und Ver-
wendung von Gütern,
1bis Bewilligungen werden zudem verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass mit der beantragten Tätigkeit terroristische Kreise oder das organisierte Verbre- chen unterstützt würden.
Art. 12 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 15a Ordnungswidrigkeiten 1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich ver- stösst gegen:
15 SR 946.202 16 Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) 17 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)
Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff AS 2002
a. eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; b. eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. 2 In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.
1 Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15
unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. 1bis Widerhandlungen nach Artikel 15a werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsge- setz vom 22. März 197418 verfolgt und beurteilt.
Art. 21 Informationsdienst Ein Informationsdienst beschafft, bearbeitet und gibt Daten weiter, soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, die Deliktverhütung und die Strafverfolgung erfordern.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 22. Juni 2001 Nationalrat, 22. Juni 2001 Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Präsident: Peter Hess Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
18 SR 313.0
Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff AS 2002
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 11. Oktober 2001 unbenützt abge-
laufen.19
2 Es wird auf den 1. März 2002 in Kraft gesetzt.
21. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
19 BBl 2001 2930
Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff AS 2002
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.