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AS 2002 2591

Vereinbarung vom 18. Oktober 1950 über Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und Schweden

Vereinbarung vom 18. Oktober 1950 über Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und Schweden Änderung der Vereinbarung1

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 30. Oktober 1995/10. Februar 1997 In Kraft getreten am 12. Februar 1997

Übersetzung2

Art. 5bis Sicherheit der Luftfahrt

1. Jede Vertragspartei bekräftigt, dass ihre Verpflichtung gegenüber der anderen

Vertragspartei, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Jede Vertragspartei handelt insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des «Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Hand- lungen», unterzeichnet am 14. September 19633 in Tokio, den Bestimmungen des «Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luft- fahrzeugen», unterzeichnet am 16. Dezember 19704 in Den Haag, sowie den Bestim- mungen des «Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt», unterzeichnet am 23. September 19715 in Montreal, und des «Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergän- zung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt», unterzeichnet am 24. Februar 19886 in Montreal, sowie allen weiteren Überein- kommen und Protokollen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.

2. Jeder Vertragspartei wird auf Ersuchen hin jede erforderliche Unterstützung

durch die andere Vertragspartei gewährt, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbe- sitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglie- der, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Überein-

stimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zu dem am 7. Dezember 19447 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über die Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheits-

1 SR 0.748.127.197.14; AS 1951 600

2 Übersetzung des englischen Originaltextes.

3 SR 0.748.710.1 4 SR 0.748.710.2 5 SR 0.748.710.3 6 SR 0.748.710.31 7 SR 0.748.0

2001-1220 2591

Luftverkehrslinien. Vereinbarung mit Schweden AS 2002

bestimmungen. Jede Vertragspartei verlangt, dass bei ihnen eingetragene Luftfahr- zeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Bezie- hungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und Flughafenhal- ter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. 4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeug- halter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertrags- partei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet die- ser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht, Post und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahr- zeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des Weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sonder- sicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden. 5. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrecht- liche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besat- zungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützt jede Ver- tragspartei die andere, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweck- mässige Massnahmen erleichtert, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.

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