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AS 2002 3184

Verordnung über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge (TAFV 3)

Verordnung über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge (TAFV 3)

Änderung vom 21. August 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 2. September 19981 über technische Anforderungen an Motor- räder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Der Ausdruck «Anhang» wird in der Ziffer 3.3.2 ersetzt durch «Anhang 2 VTS2».

Ziff. 1.1.2.6

1.1.2.6 Fahrzeuge aus Kleinserien, d.h. Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach

Artikel 2 Ziffer 1 der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder drei- rädrige Kraftfahrzeuge, oder nach Artikel 2 Ziffer 1 der Richtlinie Nr. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder drei- rädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates, deren Stückzahl pro Jahr auf 200 be- grenzt ist;

Ziff. 1.2.1

1.2.1 Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen,

müssen vollumfänglich den in den Ziffern 2.4–2.10 aufgeführten Vorschriften der EG (EWG/EG-Richtlinien) oder der Wirtschafts- kommission für Europa (ECE-Reglemente) sowie den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni

1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige

Kraftfahrzeuge oder nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige

3184 2002-1163

Verordnung über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und AS 2002 dreirädrige Motorfahrzeuge

oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates entsprechen.

Ziff. 1.2.1.1 erster Satz

1.2.1.1 Die technischen Anforderungen nach Ziffer 1.2.1 gelten als erfüllt,

wenn eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Überein- stimmungsbescheinigung nach der der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweiräd- rige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge oder nach der Richtlinie Nr. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder drei- rädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/ EWG des Rates beigebracht wird. …

Ziff. 1.3.1.1

Aufgehoben

Ziff. 2.1

2.1 Für die einzelnen technischen Anforderungen an die Motorräder,

Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge gelten, entspre- chend ihrer Klasseneinteilung, die in den Ziffern 2.4–2.10 aufge- führten Vorschriften der EG (EWG/EG-Richtlinien) oder der Wirt- schaftskommission für Europa (ECE-Reglemente) und die Angaben des Herstellers oder der Herstellerin nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder drei- rädrige Kraftfahrzeuge oder nach der umfassenden Liste nach An- hang I der Richtlinie Nr. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates.

Ziff. 2.2 dritter Satz

2.2 … Textausgaben der EG-Richtlinien können beim Schweizerischen

Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistras- se 29, 8400 Winterthur, und der ECE-Reglemente beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, gegen Bezahlung bezogen werden.

Ziff. 2.3

2.3 Publikations- und Änderungsdaten von EG-Richtlinien und ECE-

Reglementen sind dem Anhang 2 VTS zu entnehmen.

Technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und AS 2002 dreirädrige Motorfahrzeuge

Ziff. 2.10.11

2.10 Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstung

EG-Grund- Kapitel ECE- Richtlinie Regl. Nr.

2.10.11 Geschwindigkeitsmesser 2000/7/EG ECE-R 39

II Der Anhang wird aufgehoben.

III Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

21. August 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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