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AS 2002 3984

Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge

Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (mit Anhang)

SR 0.142.305; AS 1986 464

I

Geltungsbereich der Vereinbarung am 29. April 2002, Nachtrag1 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten

Deutschland* 25. Januar 1995 1. März 1995 Finnland 4. Juli 1990 1. September 1990 Rumänien* 19. Juli 2000 1. September 2000 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

II

Erklärungen Deutschland Gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 dieser Vereinbarung kann jeder erklären:

1. dass für ihn der Übergang der Verantwortung gemäss Artikel 2 Absatz 1 nicht

allein aus dem Grunde stattfinden soll, dass er dem Flüchtling lediglich zu Studien- oder Ausbildungszwecken gestattet hat, sich über die Gültigkeitsdauer des Reise- ausweises hinaus in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten;

2. dass er ein Ersuchen um Wiederaufnahme, das aufgrund von Artikel 4 Absatz 2

gestellt wird, nicht annehmen wird. Die Bundesrepublik Deutschland fügt Ratifikationsurkunde die Vorbehalte gemäss diesen Absätzen 1 und 2 bei.

Rumänien Gleiche Erklärungen wie Deutschland

1 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1986 472, 1987 377 und 1988 1605.

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