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AS 2003 152

AS 2003 152

Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion (Milchkontingentierungsverordnung, MKV)

Änderung vom 18. Dezember 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Kontingentierung der Milchpro- duktion wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 30 Absatz 1, 31 Absätze 1 und 4, 32 Absätze 1 und 2, 36 Absatz 2 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982,

Art. 10a Abs. 1 erster Satz

1 In jedem Milchjahr darf jede Produzentin und jeder Produzent eine zusätzliche

Menge Milch im Umfang von 2,5 Prozent des Kontingentes, das ihr oder ihm zu Beginn des Milchjahres zugeteilt ist, vermarkten. ...

2 Gesuche sind zusammen mit der Zugangsmeldung nach Artikel 14 Absatz 1 Buch-

stabe b der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 innert der dort festgelegten Frist an den Betreiber der zentralen Datenbank (Tierverkehr-Datenbank, TVD) zu richten. Nach der Prüfung, ob die Anforderungen erfüllt sind, wird das Gesuch an die zuständige Administrationsstelle weitergeleitet. 2bis Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, so kann das Gesuch innert

60 Tagen nach Ablauf dieser Frist nachgereicht werden. Für den zusätzlichen Auf-

wand erhebt der Betreiber der TVD eine Bearbeitungsgebühr.

Art. 15 Abs. 3 zweiter Satz 3 ... Die Beschränkung auf 5000 kg nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 gilt für diese Abrechnung nicht.

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Milchkontingentierungsverordnung AS 2003

Art. 31a Neufestsetzung für Anstaltsbetriebe für das Milchjahr 2002/03 oder 2003/04 1 Ist die Milch eines Betriebes, der mit einer Anstalt verbunden ist und dieser Milch liefert, in seinem Kontingent nicht enthalten, so kann die Administrationsstelle das Kontingent neu festsetzen, sofern dieses nicht wegen einer Umstrukturierung des Gesamtbetriebes vor dem 1. Mai 2000 bereits angepasst wurde. 2 Die Erhöhung oder die erstmalige Zuteilung des Kontingentes richtet sich nach der Menge, die der Betrieb in einem der drei vorangegangenen Jahre an die Anstalt geliefert hat. Die an die Anstalt gelieferte Milch gilt in der Folge als vermarktete Milch.

3 Die Neufestsetzung kann für das Milchjahr 2002/03 oder 2003/04 beantragt wer-

den. Gesuche sind bis 30. April 2004 der zuständigen Administrationsstelle einzu- reichen.

Art. 36a Reduktion der Milchmenge im Milchjahr 2002/03 Die Reduktion der Milchmenge im Milchjahr 2002/03 nach der Änderung vom 18. Dezember 2002 gilt nicht für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben, welche die Vermarktung von Milch vor dem 1. Januar 2003 eingestellt haben, sowie für Sömmerungsbetriebe.

Art. 36b Zusatzkontingent bei unvollständiger Rückverfolgbarkeit der Tiere

1 Wurde das Gesuch um Zuteilung eines Zusatzkontingentes im Jahr 2003 wegen

unvollständiger Rückverfolgbarkeit des Tieres abgelehnt, so kann die Produzentin oder der Produzent innert 60 Tagen der vom Kanton bezeichneten Amtsstelle den Nachweis erbringen, dass das Tier vor dem Kauf während mindestens 22 Monaten ununterbrochen im Berggebiet gehalten worden ist. 2 Die kantonale Amtsstelle prüft die Beweismittel und teilt das Ergebnis dieser Prü- fung dem Bundesamt und der zuständigen Administrationsstelle mit.

II Die Verordnung vom 18. Oktober 20004 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Anhang, Ziffer 12

12 Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 19985:

Bearbeitungsgebühr für eine Nachmeldung (Art. 11 Abs. 2bis) 25

4 SR 910.11 5 SR 916.350.1

Milchkontingentierungsverordnung AS 2003

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

18. Dezember 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz