AS 2003 3133
Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung
Übersetzung1
Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung
Abgeschlossen in Oslo am 18. September 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 19982 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 24. März 1998 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 1999
Präambel Die Vertragsstaaten, entschlossen, das Leiden und Sterben zu beenden, das durch Anti-Personenminen verursacht wird, die jede Woche Hunderte von Menschen, überwiegend unschuldi- ge, wehrlose Zivilpersonen und insbesondere Kinder, töten oder verstümmeln, die wirtschaftliche Entwicklung und den Wiederaufbau behindern, die Rückführung von Flüchtlingen und die Rückkehr von Binnenvertriebenen erschweren und noch Jahre nach ihrer Verlegung weitere schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, überzeugt von der Notwendigkeit, dass sie auf wirksame und aufeinander abge- stimmte Weise ihr möglichstes beitragen, um sich der Herausforderung zu stellen, die auf der ganzen Welt verlegten Anti-Personenminen zu räumen und deren Ver- nichtung sicherzustellen, in dem Wunsch, bei der Unterstützung der Fürsorge und Rehabilitation einschliess- lich der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Minenopfern ihr möglichstes zu tun, in der Erkenntnis, dass ein vollständiges Verbot von Anti-Personenminen auch eine wichtige vertrauensbildende Massnahme darstellen würde, erfreut über die Annahme des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai
1996 geänderten Fassung zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können3, und mit dem Aufruf, dass dieses Protokoll bald durch alle Staaten ratifiziert wird, die dies noch nicht getan haben, sowie erfreut über die Resolution 51/45 S der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1996, in der alle Staaten eindringlich aufgefordert werden, mit Nachdruck den Abschluss eines wirksamen, rechtsverbindlichen inter- nationalen Übereinkommens zum Zweck des Verbots des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen zu verfolgen,
SR 0.515.092
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 3133).
2 AS 2003 3132 3 SR 0.515.091.2
2003-1533 3133
Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe AS 2003
erfreut ferner über die Massnahmen, die in den letzten Jahren sowohl einseitig als auch mehrseitig mit dem Ziel des Verbots, der Beschränkung oder der Aussetzung des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Perso- nenminen ergriffen worden sind, unter Betonung der Rolle des öffentlichen Gewissens bei der Förderung der Grund- sätze der Menschlichkeit, erkennbar an dem Ruf nach einem vollständigen Verbot von Anti-Personenminen, und in Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, der Internationalen Kampagne gegen Landminen und zahlreicher anderer nichtstaatlicher Organisatio- nen weltweit, eingedenk der Erklärung von Ottawa vom 5. Oktober 1996 und der Erklärung von Brüssel vom 27. Juni 1997, in denen die Staatengemeinschaft eindringlich aufgefor- dert wird, ein rechtsverbindliches internationales Übereinkommen auszuhandeln, durch das der Einsatz, die Lagerung, die Herstellung und die Weitergabe von Anti- Personenminen verboten werden, dem Wunsch Nachdruck verleihend, alle Staaten für den Beitritt zu diesem Überein- kommen zu gewinnen, sowie entschlossen, in allen einschlägigen Gremien, darunter den Vereinten Nationen, der Abrüstungskonferenz, regionalen Organisationen und Gruppierungen sowie Überprüfungskonferenzen zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, nach besten Kräften auf seine weltweite Geltung hinzuwirken, gestützt auf den Grundsatz des humanitären Völkerrechts, nach dem die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, auf den Grundsatz, nach dem es verboten ist, in bewaffneten Konflikten Waffen, Geschosse und Materialien sowie Methoden der Kriegführung zu verwenden, die geeignet sind, überflüssige Verlet- zungen oder unnötige Leiden zu verursachen, und auf den Grundsatz, nach dem zwischen Zivilpersonen und Kombattanten unterschieden werden muss – sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Allgemeine Verpflichtungen
1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals
a) Anti-Personenminen einzusetzen; b) Anti-Personenminen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgend jemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben; c) irgend jemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind.
2. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Anti-Personenminen nach Massgabe
dieses Übereinkommens zu vernichten oder deren Vernichtung sicherzustellen.
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Art. 2 Begriffsbestimmungen
1. «Anti-Personenmine» bezeichnet eine Mine, die dazu bestimmt ist, durch die
Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung nicht einer Person, sondern eines Fahrzeugs zur Detonation gebracht zu werden, und die mit Aufnahmesperren ausgestattet sind, werden wegen dieser Ausstattung nicht als Anti- Personenminen betrachtet. 2. «Mine» bezeichnet ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden.
3. «Aufnahmesperre» bezeichnet eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und
Teil der Mine, mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und die bei dem Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen oder sie anderweitig gezielt zu stören, aktiviert wird.
4. «Weitergabe» umfasst neben der physischen Verbringung von Anti-Personen-
minen in ein staatliches oder aus einem staatlichen Hoheitsgebiet auch die Übertra- gung des Rechts an den Minen und der Kontrolle über die Minen, nicht jedoch die Übertragung von Hoheitsgebiet, in dem Anti-Personenminen verlegt sind.
5. «Vermintes Gebiet» bezeichnet ein Gebiet, das aufgrund des Vorhandenseins
oder des mutmasslichen Vorhandenseins von Minen gefährlich ist.
Art. 3 Ausnahmen
1. Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 1 ist die Zurückbe-
haltung oder Weitergabe einer Anzahl von Anti-Personenminen für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung oder Minenvernichtung und die Ausbildung in diesen Verfahren zulässig. Die für die genannten Zwecke absolut erforderliche Mindestanzahl von Minen darf nicht überschritten werden.
2. Die Weitergabe von Anti-Personenminen zum Zweck ihrer Vernichtung ist
zulässig.
Art. 4 Vernichtung gelagerter Anti-Personenminen Soweit in Artikel 3 nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, alle gelagerten Anti-Personenminen, die sich in seinem Eigentum oder Besitz oder unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, so bald wie möglich, spätestens jedoch vier Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertrags- staat in Kraft getreten ist, zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen.
Art. 5 Vernichtung von Anti-Personenminen in verminten Gebieten
1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Anti-Personenminen in verminten
Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle so bald wie möglich, spätestens
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jedoch zehn Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertrags- staat in Kraft getreten ist, zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen. 2. Jeder Vertragsstaat bemüht sich nach Kräften, alle Gebiete unter seiner Hoheits- gewalt oder Kontrolle, in denen Anti-Personenminen bekannterweise oder mut- masslich verlegt sind, zu identifizieren; er stellt so bald wie möglich sicher, dass alle Anti-Personenminen in verminten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kon- trolle rundum markiert, überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesi- chert werden, damit Zivilpersonen bis zur Vernichtung aller in diesen Gebieten verlegten Anti-Personenminen wirksam ferngehalten werden. Die Markierung muss zumindest den Normen entsprechen, die im Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die über- mässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, festgelegt sind. 3. Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, alle in Absatz 1 bezeichneten Anti-Personenminen innerhalb der genannten Frist zu vernichten oder ihre Ver- nichtung sicherzustellen, so kann er das Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist für die Beendigung der Vernichtung dieser Anti-Personenminen um bis zu zehn Jahre ersuchen.
4. Jedes Ersuchen enthält
a) Angaben über die Dauer der vorgeschlagenen Fristverlängerung; b) eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagene Fristverlängerung, ein- schliesslich: i) Angaben über die Vorbereitung und den Stand der im Rahmen inner- staatlicher Minenräumprogramme vorgenommenen Arbeiten; ii) Angaben über die dem Vertragsstaat für die Vernichtung aller Anti- Personenminen zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel und iii) Angaben über Umstände, die den Vertragsstaat daran hindern, alle Anti-Personenminen in verminten Gebieten zu vernichten; c) Angaben über die humanitären, sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezo- genen Auswirkungen der Fristverlängerung und d) sonstige für das Ersuchen um die vorgeschlagene Fristverlängerung sach- dienliche Informationen. 5. Das Treffen der Vertragsstaaten oder die Überprüfungskonferenz prüft das Ersu- chen unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Angaben und entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, ob dem Ersuchen um Fristverlängerung stattgegeben wird.
6. Diese Fristverlängerung kann bei Vorlage eines neuen Ersuchens nach den
Absätzen 3–5 erneuert werden. In dem Ersuchen um weitere Verlängerung legt der Vertragsstaat zusätzliche sachdienliche Informationen darüber vor, welche Mass- nahmen im Sinne dieses Artikels während der vorangegangenen Fristverlängerung ergriffen worden sind.
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Art. 6 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe
1. Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hat jeder
Vertragsstaat das Recht, soweit machbar Hilfe von anderen Vertragsstaaten im Rahmen des Möglichen zu erbitten und zu erhalten. 2. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den grösstmöglichen Austausch von Ausrü- stung und Material sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informatio- nen bezüglich der Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, und er hat das Recht, daran teilzunehmen. Die Vertragsstaaten erlegen der Bereitstellung von Minenräumausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informatio- nen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf. 3. Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Fürsorge und Rehabilitation sowie bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Minenopfern und unterstützt Programme zur Aufklärung über die Gefahren von Minen. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, über das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, über nationale Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und ihre Internationale Föderation, über nichtstaatliche Organisationen oder auf zweiseitiger Grundlage geleistet werden. 4. Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Minenräu- mung und damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale oder regionale Organisationen oder Einrichtungen, über nichtstaatliche Organisationen oder Ein- richtungen, auf zweiseitiger Grundlage oder durch Beiträge zum Freiwilligen Treu- handfonds der Vereinten Nationen zur Unterstützung bei der Minenräumung oder zu anderen regionalen, mit Minenräumung befassten Fonds geleistet werden. 5. Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Vernichtung von gelagerten Anti-Personenminen. 6. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Informationen an die im System der Ver- einten Nationen eingerichtete Datenbank über Minenräumung zu liefern, insbeson- dere solche über die verschiedenen Mittel und Technologien der Minenräumung, sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationalen Kontaktstellen für Minenräumung. 7. Vertragsstaaten können die Vereinten Nationen, regionale Organisationen, ande-
re Vertragsstaaten oder andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Gremien ersuchen, ihre Behörden bei der Ausarbeitung eines innerstaatlichen Minenräumprogramms zu unterstützen, um unter anderem folgendes festzulegen: a) Umfang und Ausmass der durch Anti-Personenminen verursachten Prob- leme; b) die für die Durchführung des Programms erforderlichen finanziellen, tech- nologischen und personellen Mittel; c) die geschätzte Anzahl von Jahren, die erforderlich ist, um alle Anti- Personenminen in verminten Gebieten unter der Hoheitsgewalt oder Kon- trolle des betreffenden Vertragsstaats zu vernichten;
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d) Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren von Minen, um die auf sie zurückzuführenden Verletzungen und Todesfälle zu verringern, e) Hilfe für Minenopfer; f) die Beziehung zwischen der Regierung des betreffenden Vertragsstaats und den einschlägigen staatlichen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Ein- richtungen, die an der Durchführung des Programms beteiligt sein werden. 8. Alle Vertragsstaaten, die aufgrund dieses Artikels Hilfe leisten und erhalten, arbeiten im Hinblick auf die Sicherstellung der vollständigen und umgehenden Durchführung vereinbarter Hilfsprogramme zusammen.
Art. 7 Massnahmen zur Schaffung von Transparenz 1. Jeder Vertragsstaat berichtet dem Generalsekretär der Vereinten Nationen so bald wie praktisch möglich, spätestens jedoch 180 Tage, nachdem dieses Übereinkom- men für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, a) über die in Artikel 9 bezeichneten innerstaatlichen Durchführungsmassnah- men; b) über die Gesamtzahl aller gelagerten Anti-Personenminen in seinem Eigen- tum oder Besitz oder unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, aufge- schlüsselt nach Art und Menge und wenn möglich unter Angabe der Los- nummern jeder Art von gelagerten Anti-Personenminen; c) soweit möglich über die Lage aller verminten Gebiete, in denen sich Anti- Personenminen unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden oder mutmasslich befinden, einschliesslich möglichst ausführlicher Angaben über die Art und die Menge jeder Art von Anti-Personenminen in jedem vermin- ten Gebiet sowie über den Zeitpunkt der Verlegung; d) über Art, Menge und nach Möglichkeit über die Losnummern aller für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung und Minen- vernichtung und die Ausbildung in diesen Verfahren zurückbehaltenen oder weitergegebenen oder zum Zweck der Vernichtung weitergegebenen Anti- Personenminen sowie über die Stellen, die durch den betreffenden Vertrags- staat ermächtigt sind, nach Artikel 3 Anti-Personenminen zurückzubehalten oder weiterzugeben; e) über den Stand der Programme zur Umstellung oder Stilllegung von Ein- richtungen zur Herstellung von Anti-Personenminen; f) über den Stand der Programme zur Vernichtung von Anti-Personenminen nach den Artikeln 4 und 5, einschliesslich ausführlicher Angaben über die Methoden, die bei der Vernichtung angewandt werden, die Lage aller Ver- nichtungsstätten und die zu beachtenden einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutznormen; g) über Art und Menge aller Anti-Personenminen, die, nachdem dieses Über- einkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, ver- nichtet worden sind, aufgeschlüsselt nach der Menge der einzelnen Arten
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von nach den Artikeln 4 beziehungsweise 5 vernichteten Anti-Personen- minen und nach Möglichkeit unter Angabe der Losnummern der einzelnen Arten von Anti-Personenminen bei Vernichtung nach Artikel 4; h) über die technischen Merkmale jeder hergestellten Art von Anti-Personen- minen, soweit sie bekannt sind, sowie über die technischen Merkmale jeder derzeit im Eigentum oder Besitz des betreffenden Vertragsstaats befindlichen Art von Anti-Personenminen und liefert nach Möglichkeit Informationen, die geeignet sind, die Identifizierung und Räumung von Anti-Personenminen zu erleichtem; dazu gehören zumindest die Abmessun- gen, die Zündvorrichtung, der Sprengstoff- und der Metallanteil, Farbfotos und sonstige Informationen, welche die Minenräumung erleichtern können; i) über die Massnahmen, die zur unverzüglichen und wirksamen Warnung der Bevölkerung in Bezug auf alle nach Artikel 5 Absatz 2 identifizierten Gebiete getroffen worden sind.
2. Die nach diesem Artikel gelieferten Informationen werden von den Vertrags-
staaten alljährlich auf den neuesten Stand gebracht; spätestens am 30. April eines jeden Jahres wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Bericht über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorgelegt.
3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet alle ihm zugegangenen
Berichte an die Vertragsstaaten weiter.
Art. 8 Massnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens 1. Die Vertragsstaaten vereinbaren, in Bezug auf die Durchführung dieses Überein- kommens einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten und im Geist der Zusammenarbeit gemeinsam auf die Erleichterung der Einhaltung der Verpflichtun- gen der Vertragsstaaten aus diesem Übereinkommen hinzuwirken.
2. Wünscht ein Vertragsstaat oder wünschen mehrere Vertragsstaaten die Klarstel-
lung und Lösung von Fragen, die sich auf die Einhaltung dieses Übereinkommens durch einen anderen Vertragsstaat beziehen, so kann er oder können sie dem be- troffenen Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Ersu- chen um Klarstellung dieser Angelegenheit vorlegen. Ein solches Ersuchen ist mit allen sachdienlichen Informationen zu versehen. Jeder Vertragsstaat unterlässt unbegründete Ersuchen um Klarstellung in dem Bemühen, Missbrauch zu vermei- den. Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen um Klarstellung erhält, legt dem ersuchen- den Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen binnen 28 Tagen alle der Klarstellung dieser Angelegenheit dienlichen Informationen vor.
3. Erhält der ersuchende Vertragsstaat innerhalb dieses Zeitraums keine Antwort
über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder hält er die Antwort auf das Ersuchen um Klarstellung für unbefriedigend, so kann er die Angelegenheit über den Generalsekretär der Vereinten Nationen dem nächsten Treffen der Vertrags- staaten vorlegen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt die Vorla- ge, einschliesslich aller geeigneten Informationen zu dem Ersuchen um Klarstellung,
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an alle Vertragsstaaten. Diese Informationen werden dem ersuchten Vertragsstaat vorgelegt, der ein Recht auf Abgabe einer Stellungnahme hat.
4. Bis zur Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten kann jeder betroffene
Vertragsstaat den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, zur Erleichte- rung der ersuchten Klarstellung seine guten Dienste zu leisten.
5. Der ersuchende Vertragsstaat kann über den Generalsekretär der Vereinten
Nationen vorschlagen, zur Prüfung der Angelegenheit ein Sondertreffen der Ver- tragsstaaten einzuberufen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt diesen Vorschlag und alle von den betroffenen Vertragsstaaten vorgelegten Infor- mationen an alle Vertragsstaaten mit der Aufforderung, mitzuteilen, ob sie ein Sondertreffen der Vertragsstaaten zur Prüfung der Angelegenheit befürworten. Befürwortet innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten ein Sondertreffen, so beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen dieses Sondertreffen der Vertragsstaaten innerhalb weiterer 14 Tage ein. Das Treffen ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsstaaten anwesend ist. 6. Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertrags- staaten legt unter Berücksichtigung aller von den betroffenen Vertragsstaaten vor- gelegten Informationen zunächst fest, ob die Angelegenheit weiter geprüft werden soll. Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Ver- tragsstaaten bemüht sich nach Kräften, einen Beschluss durch Konsens zu fassen. Kommt trotz aller diesbezüglichen Anstrengungen eine Einigung nicht zustande, so wird der Beschluss mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertrags- staaten gefasst.
7. Alle Vertragsstaaten arbeiten bei der Überprüfung der Angelegenheit uneinge-
schränkt mit dem Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise dem Sondertreffen der Vertragsstaaten zusammen; dies gilt auch für alle nach Absatz 8 ermächtigten Missionen zur Tatsachenermittlung. 8. Ist eine weitere Klarstellung erforderlich, so wird auf dem Treffen der Vertrags- staaten beziehungsweise dem Sondertreffen der Vertragsstaaten mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten eine Mission zur Tatsachener- mittlung ermächtigt und deren Auftrag beschlossen. Der ersuchte Vertragsstaat kann eine Mission zur Tatsachenermittlung jederzeit in sein Hoheitsgebiet einladen. Diese wird tätig, ohne dass das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise ein Sonder- treffen der Vertragsstaaten einen Beschluss zur Ermächtigung dieser Mission fasst. Die Mission, die aus bis zu neun nach den Absätzen 9 und 10 bestellten und geneh- migten Fachleuten besteht, kann zusätzliche Informationen an Ort und Stelle oder an anderen Orten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des ersuchten Vertragsstaats einholen, die unmittelbar mit der behaupteten Nichteinhaltung im Zusammenhang stehen. 9. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und aktualisiert eine Liste, welche die Namen, die jeweilige Staatsangehörigkeit und andere von den Vertrags- staaten zur Verfügung gestellte sachdienliche Daten von qualifizierten Fachleuten enthält, und übermittelt sie allen Vertragsstaaten. Jeder in dieser Liste genannte Fachmann gilt als für alle Missionen zur Tatsachenermittlung bestellt, sofern nicht
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ein Vertragsstaat schriftlich seine Ablehnung erklärt. Im Fall der Ablehnung betei- ligt sich der Fachmann nicht an Missionen zur Tatsachenermittlung im Hoheits- gebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des ableh- nenden Vertragsstaats, sofern die Ablehnung vor der Berufung des Fachmanns in derartige Missionen erklärt worden ist.
10. Nach Eingang eines Ersuchens von Seiten des Treffens der Vertragsstaaten
beziehungsweise eines Sondertreffens der Vertragsstaaten beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Konsultierung des ersuchten Vertragsstaats die Mit- glieder der Mission sowie ihren Leiter. Staatsangehörige von Vertragsstaaten, die um die Mission zur Tatsachenermittlung ersucht haben oder von ihr unmittelbar betroffen sind, dürfen nicht in die Mission berufen werden. Die Mitglieder der Mission zur Tatsachenermittlung geniessen die nach Artikel VI des Übereinkom- mens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten.
11. Die Mitglieder der Mission zur Tatsachenermittlung treffen nach einer Voran-
kündigung von mindestens 72 Stunden bei der frühesten Gelegenheit im Hoheits- gebiet des ersuchten Vertragsstaats ein. Der ersuchte Vertragsstaat trifft die erfor- derlichen Verwaltungsmassnahmen für den Empfang, die Beförderung und die Unterbringung der Mission; solange sich die Mission in einem Gebiet unter seiner Kontrolle aufhält, ist er in grösstmöglichem Umfang für ihre Sicherheit verantwort- lich.
12. Unbeschadet der Souveränität des ersuchten Vertragsstaats kann die Mission
zur Tatsachenermittlung die erforderliche Ausrüstung, die ausschliesslich der Ein- holung von Informationen über die behauptete Nichteinhaltung dient, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats verbringen. Vor ihrer Ankunft teilt die Mission dem ersuchten Vertragsstaat mit, welche Ausrüstung sie im Verlauf ihrer Mission zur Tatsachenermittlung zu verwenden beabsichtigt. 13. Der ersuchte Vertragsstaat bemüht sich nach Kräften, dafür zu sorgen, dass die Mission zur Tatsachenermittlung die Möglichkeit erhält, mit allen Personen zu sprechen, die in diesem Zusammenhang gegebenenfalls Informationen über die behauptete Nichteinhaltung liefern können.
14. Der ersuchte Vertragsstaat gewährt der Mission zur Tatsachenermittlung
Zugang zu allen Bereichen und Einrichtungen unter seiner Kontrolle, in denen Tatsachen im Zusammenhang mit der Frage der Nichteinhaltung ermittelt werden könnten. Dies geschieht vorbehaltlich aller Regelungen, die der ersuchte Vertrags- staat für erforderlich hält a) zum Schutz sicherheitsempfindlicher Ausrüstungsgegenstände, Informatio- nen und Bereiche; b) zum Schutz aller verfassungsmässigen Verpflichtungen, die der ersuchte Vertragsstaat gegebenenfalls in Bezug auf Eigentumsrechte und eigentum- sähnliche Rechte, Durchsuchungen und Beschlagnahmen oder andere ver- fassungsmässig garantierte Rechte hat, oder c) zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und für die Sicherheit der Mit- glieder der Mission zur Tatsachenermittlung.
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Trifft der ersuchte Vertragsstaat derartige Regelungen, so bemüht er sich nach besten Kräften, auf andere Weise die Einhaltung dieses Übereinkommens darzule- gen. 15. Die Mission zur Tatsachenermittlung darf sich im Hoheitsgebiet des betroffenen Vertragsstaats nicht länger als 14 Tage und an einer bestimmten Stätte nicht länger als 7 Tage aufhalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 16. Alle Informationen, die vertraulich zur Verfügung gestellt werden und nicht mit dem Gegenstand der Mission zur Tatsachenermittlung im Zusammenhang stehen, sind vertraulich zu behandeln. 17. Die Mission zur Tatsachenermittlung berichtet dem Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise dem Sondertreffen der Vertragsstaaten über den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die Ergebnisse ihrer Feststellungen.
18. Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Ver-
tragsstaaten prüft alle sachdienlichen Informationen, einschliesslich des von der Mission zur Tatsachenermittlung vorgelegten Berichts, und kann den ersuchten Vertragsstaat auffordern, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Massnahmen in der Frage der Nichteinhaltung zu ergreifen. Der ersuchte Vertragsstaat berichtet über alle im Zusammenhang mit dieser Aufforderung getroffenen Massnahmen.
19. Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Ver-
tragsstaaten kann den betroffenen Vertragsstaaten Möglichkeiten zur weiteren Klar- stellung oder Lösung der zu prüfenden Angelegenheit, einschliesslich der Einleitung geeigneter, im Einklang mit dem Völkerrecht stehender Verfahren, vorschlagen. Wird gegebenenfalls festgestellt, dass das betreffende Problem auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht der Kontrolle des ersuchten Vertragsstaats unterliegen, so kann das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten geeignete Massnahmen empfehlen, darunter auch Massnahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6.
20. Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Ver-
tragsstaaten bemüht sich nach Kräften, die in den Absätzen 18 und 19 genannten Beschlüsse durch Konsens oder andernfalls mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten zu fassen.
Art. 9 Innerstaatliche Durchführungsmassnahmen Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmässigen und sonstigen Massnahmen, einschliesslich der Verhängung von Strafen, um jede Tätig- keit, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten ist und von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden.
Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten
1. Die Vertragsstaaten konsultieren einander und arbeiten zusammen, um jede
Streitigkeit, die über die Anwendung oder die Auslegung dieses Übereinkommens
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entstehen kann, beizulegen. Jeder Vertragsstaat kann jede derartige Streitigkeit dem Treffen der Vertragsstaaten vorlegen. 2. Das Treffen der Vertragsstaaten kann zur Beilegung der Streitigkeit durch alle von ihm für zweckmässig erachteten Mittel beitragen, indem es unter anderem seine guten Dienste anbietet, die Streitparteien auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist emp- fiehlt.
3. Dieser Artikel lässt die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Mass-
nahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens unberührt.
Art. 11 Treffen der Vertragsstaaten
1. Die Vertragsstaaten kommen zu regelmässigen Treffen zusammen, um alle
Angelegenheiten in Bezug auf die Anwendung oder Durchführung dieses Überein- kommens zu prüfen; dazu gehören a) die Wirkungsweise und der Status dieses Übereinkommens; b) Angelegenheiten, die sich im Zusammenhang mit den aufgrund dieses Über- einkommens vorgelegten Berichten ergeben; c) die internationale Zusammenarbeit und Hilfe nach Artikel 6; d) die Entwicklung von Technologien für die Räumung von Anti-Personen- minen; e) Vorlagen von Seiten der Vertragsstaaten nach Artikel 8 und f) Beschlüsse im Zusammenhang mit Vorlagen von selten der Vertragsstaaten nach Artikel 5.
2. Das erste Treffen der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten
Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einbe- rufen. Die nachfolgenden Treffen werden vom Generalsekretär der Vereinten Natio- nen alljährlich bis zur ersten Überprüfungskonferenz einberufen. 3. Unter den in Artikel 8 genannten Voraussetzungen beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Sondertreffen der Vertragsstaaten ein.
4. Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die
Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Ein- richtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den verein- barten Verfahrensregeln als Beobachter zu diesen Treffen eingeladen werden.
Art. 12 Überprüfungskonferenzen 1. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenz ein. Weitere Überprüfungs- konferenzen werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats oder mehrerer Vertragsstaaten einberufen, wobei der Abstand
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zwischen den einzelnen Überprüfungskonferenzen mindestens fünf Jahre betragen muss. Alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens werden zu diesen Überprü- fungskonferenzen eingeladen.
2. Zweck der Überprüfungskonferenz ist es,
a) die Wirkungsweise und den Status dieses Übereinkommens zu überprüfen; b) die Notwendigkeit für weitere Treffen der Vertragsstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 sowie die Abstände zwischen diesen Treffen zu prüfen; c) Beschlüsse über Vorlagen von Seiten der Vertragsstaaten nach Artikel 5 zu fassen und d) erforderlichenfalls im Abschlussbericht Schlussfolgerungen über die Durch- führung dieses Übereinkommens anzunehmen.
3. Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die
Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Ein- richtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den verein- barten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Überprüfungskonferenz eingeladen werden.
Art. 13 Änderungen
1. Jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Vertragsstaat
Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Depositar mitgeteilt; dieser leitet ihn an alle Vertragsstaaten weiter und holt ihre Ansicht darüber ein, ob eine Änderungskonferenz zur Prüfung des Vorschlags einberufen werden soll. Notifiziert die Mehrheit der Vertragsstaaten dem Depositar spätestens 30 Tage nach Weiterleitung des Vorschlags, dass sie eine weitere Prüfung des Vorschlags befürwortet, so beruft der Depositar eine Änderungskonferenz ein, zu der alle Vertragsstaaten eingeladen werden.
2. Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die
Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Ein- richtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den verein- barten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Änderungskonferenz eingeladen werden.
3. Die Änderungskonferenz findet unmittelbar im Anschluss an ein Treffen der
Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz statt, sofern die Mehrheit der Vertragsstaaten nicht einen früheren Termin beantragt.
4. Jede Änderung dieses Übereinkommens wird mit Zweidrittelmehrheit der auf der
Änderungskonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen. Der Depositar teilt den Vertragsstaaten jede so beschlossene Änderung mit.
5. Eine Änderung dieses Übereinkommens tritt für alle Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten die Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt hat. Danach tritt
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sie für jeden weiteren Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Annahmeur- kunde in Kraft.
Art. 14 Kosten 1. Die Kosten der Treffen der Vertragsstaaten, der Sondertreffen der Vertragsstaa- ten, der Überprüfungskonferenzen und der Änderungskonferenzen werden von den Vertragsstaaten und den an ihnen teilnehmenden Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend ange- passten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen. 2. Die durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen nach den Artikeln 7 und 8 sowie die durch die Missionen zur Tatsachenermittlung entstandenen Kosten werden von den Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
Art. 15 Unterzeichnung Dieses in Oslo, Norwegen, am 18. September 1997 beschlossene Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 3. Dezember 1997 bis zum 4. Dezember 1997 in Ottawa, Kanada, und vom 5. Dezember 1997 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Ver- einten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Art. 16 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
durch die Unterzeichner.
2. Es steht jedem Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, zum
Beitritt offen.
3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden
beim Depositar hinterlegt.
Art. 17 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat
in Kraft, in dem die 40. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsur- kunde hinterlegt worden ist.
2. Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei-
trittsurkunde nach Hinterlegung der 40. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe AS 2003
Art. 18 Vorläufige Anwendung Jeder Vertragsstaat kann bei seiner Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder bei seinem Beitritt erklären, dass er Artikel 1 Absatz 1 dieses Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden wird.
Art. 19 Vorbehalte Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens sind nicht zulässig.
Art. 20 Geltungsdauer und Rücktritt
1. Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.
2. Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Übereinkommen zurückzutreten. Er zeigt seinen Rücktritt allen anderen Vertragsstaaten, dem Depositar und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an. Die Rücktrittsurkunde muss eine vollständige Darlegung der Gründe für den Rück- tritt enthalten.
3. Der Rücktritt wird erst sechs Monate nach Eingang der Rücktrittsurkunde beim
Depositar wirksam. Ist der zurücktretende Vertragsstaat jedoch bei Ablauf dieser sechs Monate in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird der Rücktritt erst nach Beendigung dieses bewaffneten Konflikts wirksam.
4. Der Rücktritt eines Vertragsstaats von diesem Übereinkommen lässt die Pflicht
der Staaten, weiterhin die aufgrund einschlägiger Regeln des Völkerrechts über- nommenen Verpflichtungen zu erfüllen, unberührt.
Art. 21 Depositar Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.
Art. 22 Verbindliche Wortlaute Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Geschehen in Oslo am 18. September 1997.
Es folgen die Unterschriften
Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe AS 2003
Geltungsbereich des Übereinkommens am 29. Juli 2003 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)
Afghanistan 11. September 2002 B 1. März 2003 Albanien 29. Februar 2000 1. August 2000 Algerien 9. Oktober 2001 1. April 2001 Andorra 29. Juni 1998 1. März 1999 Angola 5. Juli 2002 1. Januar 2003 Antigua und Barbuda 3. Mai 1999 1. November 1999 Äquatorialguinea 16. September 1998 B 1. März 1999 Argentinien* 14. September 1999 1. März 2000 Australien* 14. Januar 1999 1. Juli 1999 Bahamas 31. Juli 1998 1. März 1999 Bangladesch 6. September 2000 1. März 2001 Barbados 26. Januar 1999 1. Juli 1999 Belgien 4. September 1998 1. März 1999 Belize 23. April 1998 1. März 1999 Benin 25. September 1998 1. März 1999 Bolivien 9. Juni 1998 1. März 1999 Bosnien und Herzegowina 8. September 1998 1. März 1999 Botsuana 1. März 2000 1. September 2000 Brasilien 30. April 1999 1. Oktober 1999 Bulgarien 4. September 1998 1. März 1999 Burkina Faso 16. September 1998 1. März 1999 Chile* 10. September 2001 1. März 2002 Costa Rica 17. März 1999 1. September 1999 Côte d’Ivoire 30. Juni 2000 1. Dezember 2000 Dänemark 8. Juni 1998 1. März 1999 Deutschland 23. Juli 1998 1. März 1999 Dominica 26. März 1999 1. September 1999 Dominikanische Republik 30. Juni 2000 1. Dezember 2000 Dschibuti 18. Mai 1998 1. März 1999 Ecuador 29. April 1999 1. Oktober 1999 El Salvador 27. Januar 1999 1. Juli 1999 Eritrea 27. August 2001 B 1. Februar 2002 Fidschi 10. Juni 1998 1. März 1999 Frankreich 23. Juli 1998 1. März 1999 Gabun 8. September 2000 1. März 2001 Gambia 23. September 2002 1. März 2003 Ghana 30. Juni 2000 1. Dezember 2000 Grenada 19. August 1998 1. März 1999 Guatemala 26. März 1999 1. September 1999 Guinea 8. Oktober 1998 1. April 1999 Guinea-Bissau 22. Mai 2001 1. November 2001 Heiliger Stuhl 17. Februar 1998 1. März 1999 Honduras 24. September 1998 1. März 1999
Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe AS 2003
Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)
Irland 3. Dezember 1997 1. März 1999 Island 5. Mai 1999 1. November 1999 Italien 23. April 1999 1. Oktober 1999 Jamaika 17. Juli 1998 1. März 1999 Japan 30. September 1998 1. März 1999 Jemen 1. September 1998 1. März 1999 Jordanien 13. November 1998 1. Mai 1999 Kambodscha 28. Juli 1999 1. Januar 2000 Kamerun 19. September 2002 1. März 2003 Kanada* 3. Dezember 1997 1. März 1999 Kap Verde 14. Mai 2001 1. November 2001 Katar 13. Oktober 1998 1. April 1999 Kenia 23. Januar 2001 1. Juli 2001 Kiribati 7. September 2000 B 1. März 2001 Kolumbien 6. September 2000 1. März 2001 Komoren 19. September 2002 B 1. März 2003 Kongo (Brazzaville) 4. Mai 2001 B 1. November 2001 Kongo (Kinshasa) 2. Mai 2002 B 1. November 2002 Kroatien 20. Mai 1998 1. März 1999 Lesotho 2. Dezember 1998 1. Juni 1999 Liberia 23. Dezember 1999 B 1. Juni 2000 Liechtenstein 5. Oktober 1999 1. April 2000 Litauen* 12. Mai 2003 1. November 2003 Luxemburg 14. Juni 1999 1. Dezember 1999 Madagaskar 16. September 1999 1. März 2000 Malawi 13. August 1998 1. März 1999 Malaysia 22. April 1999 1. Oktober 1999 Malediven 7. September 2000 1. März 2001 Mali 2. Juni 1998 1. März 1999 Malta 7. Mai 2001 1. November 2001 Mauretanien 21. Juli 2000 1. Januar 2001 Mauritius* 3. Dezember 1997 1. März 1999 Mazedonien 9. September 1998 B 1. März 1999 Mexiko 9. Juni 1998 1. März 1999 Moldau 8. September 2000 1. März 2001 Monaco 17. November 1998 1. Mai 1999 Mosambik 25. August 1998 1. März 1999 Namibia 21. September 1998 1. März 1999 Nauru 7. August 2000 B 1. Februar 2001 Neuseeland* 27. Januar 1999 1. Juli 1999 Nicaragua 30. November 1998 1. Mai 1999 Niederlande 12. April 1999 1. Oktober 1999 Niger 23. März 1999 1. September 1999 Nigeria 27. September 2001 B 1. März 2002
Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe AS 2003
Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)
Niue 15. April 1998 1. März 1999 Norwegen 9. Juli 1998 1. März 1999 Österreich* 29. Juni 1998 1. März 1999 Panama 7. Oktober 1998 1. April 1999 Paraguay 13. November 1998 1. Mai 1999 Peru 17. Juni 1998 1. März 1999 Philippinen 15. Februar 2000 1. August 2000 Portugal 19. Februar 1999 1. August 1999 Ruanda 8. Juni 2000 1. Dezember 2000 Rumänien 30. November 2000 1. Mai 2001 Salomoninseln 26. Januar 1999 1. Juli 1999 Sambia 23. Februar 2001 1. August 2001 Samoa 23. Juli 1998 1. März 1999 San Marino 18. März 1998 1. März 1999 São Tomé und Príncipe 31. März 2003 1. September 2003 Schweden* 30. November 1998 1. Mai 1999 Schweiz* 24. März 1998 1. März 1999 Senegal 24. September 1998 1. März 1999 Seychellen 2. Juni 2000 1. Dezember 2000 Sierra Leone 25. April 2001 1. Oktober 2001 Simbabwe 18. Juni 1998 1. März 1999 Slowakei 25. Februar 1999 1. August 1999 Slowenien 27. Oktober 1998 1. April 1999 Spanien 19. Januar 1999 1. Juli 1999 St. Kitts und Nevis 2. Dezember 1998 1. Juni 1999 St. Lucia 13. April 1999 1. Oktober 1999 St. Vincent und die Grenadinen 1. August 2001 1. Februar 2002 Südafrika* 26. Juni 1998 1. März 1999 Suriname 23. Mai 2002 1. November 2002 Swasiland 22. Dezember 1998 1. Juni 1999 Tadschikistan 12. Oktober 1999 B 1. April 2000 Tansania 13. November 2000 1. Mai 2001 Thailand 27. November 1998 1. Mai 1999 Timor-Leste 7. Mai 2003 B 1. November 2003 Togo 9. März 2000 1. September 2000 Trinidad und Tobago 27. April 1998 1. März 1999 Tschad 6. Mai 1999 1. November 1999 Tschechische Republik* 26. Oktober 1999 1. April 2000 Tunesien 9. Juli 1999 1. Januar 2000 Turkmenistan 19. Januar 1998 1. März 1999 Uganda 25. Februar 1999 1. August 1999 Ungarn* 6. April 1998 1. März 1999 Uruguay 7. Juni 2001 1. Dezember 2001 Venezuela 14. April 1999 1. Oktober 1999
Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe AS 2003
Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)
Vereinigtes Königreich* 31. Juli 1998 1. März 1999 Akrotiri und Dhekelia 4. Dezember 2001 4. Dezember 2001 Anguilla 4. Dezember 2001 4. Dezember 2001 Bermudas 4. Dezember 2001 4. Dezember 2001 Britische Jungferninseln 4. Dezember 2001 4. Dezember 2001 Britisches Antarktis-Territorium 4. Dezember 2001 4. Dezember 2001 Britisches Territorium im Indi- schen Ozean 4. Dezember 2001 4. Dezember 2001 Falkland-Inseln und abhängige Gebiete (Südgeorgien und Südliche Sandwich-Inseln) 4. Dezember 2001 4. Dezember 2001 Guernsey 3. April 2002 3. April 2002 Insel Man 3. April 2002 3. April 2002 Jersey 3. April 2002 3. April 2002 Kaimaninseln 4. Dezember 2001 4. Dezember 2001 Montserrat 4. Dezember 2001 4. Dezember 2001 Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno, Henderson und Pitcairn) 4. Dezember 2001 4. Dezember 2001 St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 4. Dezember 2001 4. Dezember 2001 Südgeorgien und Südliche Sand- wichinseln 4. Dezember 2001 4. Dezember 2001 Turks- und Caicosinseln 4. Dezember 2001 4. Dezember 2001 Zentralafrikanische Republik 8. November 2002 B 1. Mai 2003 Zypern 17. Januar 2003 1. Juli 2003 * Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französi- schen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staats- verträge, 3003 Bern, bezogen werden.