AS 2003 3661
Bundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Parlamentsressourcengesetz, PRG) (Berufliche Vorsorge und Versicherungsschutz für die Ratsmitglieder)
Bundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Parlamentsressourcengesetz, PRG) (Berufliche Vorsorge und Versicherungsschutz für die Ratsmitglieder)
Änderung vom 13. Dezember 2002
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 25. April 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 20022, beschliesst:
I Das Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 19883 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 79 und 83 der Bundesverfassung4, ...
Art. 3 Abs. 2 und 3
2 Kann ein Ratsmitglied wegen Krankheit oder Unfall an einer Sitzung nicht teil-
nehmen, so hat es Anspruch auf einen angemessenen Ersatz für das entgangene Taggeld.
3 Während eines Mutterschaftsurlaubs wird der Parlamentarierin das entgangene
Taggeld ausbezahlt. Für die Bemessung eines Mutterschaftsurlaubs ist Artikel 35a des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19645 sinngemäss anwendbar.
Art. 6a Betreuungszulage Die Ratsmitglieder erhalten eine volle Betreuungszulage gemäss der Gesetzgebung über das Bundespersonal. Betreuungszulagen, die das Ratsmitglied oder der andere Elternteil aus einer anderen Tätigkeit erhalten, werden angerechnet.
4 Diesen Bestimmungen entspricht Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe g der Bundes-
verfassung vom 18. April 1999 (SR 101) 5 SR 822.11
2002-1085 3661
Parlamentsressourcengesetz AS 2003
Art. 7 Vorsorgeentschädigung
1 Die Ratsmitglieder erhalten bis zum vollendeten 65. Altersjahr:
a. einen Beitrag an die Vorsorge für das Alter; b. Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall, sofern sie keine gleichwertigen Leistungen aus anderen Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge oder anerkannter Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) im Falle von Selbstständigerwerbenden beziehen können.
2 Die Verordnung der Bundesversammlung regelt die Einzelheiten.
Art. 8 Kranken- und Unfallversicherung
1 Die Versicherung gegen Krankheit und Unfall während der parlamentarischen
Tätigkeit in der Schweiz ist Sache des Ratsmitgliedes.
2 Bei Erkrankungen und Unfällen, die ein Ratsmitglied in amtlicher Funktion im
Ausland erleidet, werden die Kosten vom Bund übernommen, soweit sie nicht von der persönlichen Kranken- und Unfallversicherung des Ratsmitgliedes getragen werden. Die Verordnung der Bundesversammlung regelt die Einzelheiten.
Art. 8a Überbrückungshilfe
1 Ein Ratsmitglied kann eine Überbrückungshilfe geltend machen, wenn es:
a. beim Ausscheiden aus dem Rat das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat und keinen gleichwertigen Ersatz für das Einkommen als Ratsmitglied erzielen kann; oder b. bedürftig ist.
2 Die Überbrückungshilfe, die als Ersatz für das Einkommen als Ratsmitglied ent-
richtet wird, kann höchstens während zwei Jahren ausbezahlt werden. 3 Zuständig für die Prüfung der Gesuche ist die Verwaltungsdelegation der Bundes- versammlung.
II
Übergangsbestimmung der Änderung vom 13. Dezember 2002 Ratsmitglieder, die gemäss Artikel 7 des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 19886 in der Fassung vom 4. Oktober 1996 Anspruch auf einen Beitrag an ihre private Vorsorge haben, erhalten diesen Beitrag nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung weiter bis zum Ende ihrer ununterbrochenen parlamentarischen Tätigkeit, auch wenn sie das 65. Altersjahr vollendet haben. Diese Beträge sind als Einkommen zu versteuern.
6 SR 171.21
Parlamentsressourcengesetz AS 2003
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Koordinationskonferenz der Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 13. Dezember 2002 Ständerat, 13. Dezember 2002 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. April 2003 unbenützt abge-
laufen.7
2 Es wird, auf Verfügung der Koordinationskonferenz der Bundesversammlung, auf
den 1. Dezember 2003 in Kraft gesetzt.
Koordinationskonferenz der Bundesversammlung: 28. August 2003 Büro des Nationalrates 29. August 2003 Büro des Ständerates
7 BBl 2002 8217
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