AS 2003 4893
Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)
Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)
vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 138 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Ziele und Aufgaben der Beratungsdienste und der Beratungszentralen für die Landwirtschaft und für die bäuerliche Hauswirtschaft; b. die Mindestanforderungen an Beraterinnen und Berater; c. die Finanzhilfe des Bundes an die Beratungsdienste und die Beratungszent- ralen.
2 Sie gilt für:
a. die Beratungsdienste der Kantone und die von den Kantonen beauftragten Stellen; b. die Beratungsdienste, die überregional oder gesamtschweizerisch tätig sind; c. die Beratungszentralen.
2. Abschnitt:
Ziele und Aufgaben der Beratungsdienste und der Beratungszentralen
Art. 2 Ziele der Beratung 1 Die Beratung richtet sich an Personen, die in der Landwirtschaft, in der bäuer- lichen Hauswirtschaft oder in den landwirtschaftlichen Organisationen beschäftigt sind.
SR 915.1 1 SR 910.1
2003-0934 4893
Landwirtschaftsberatungsverordnung AS 2003
2 Sie trägt dazu bei, dass sich die technische und wirtschaftliche Führung der Betrie- be und die soziale Stellung der Bauernfamilien verbessern. Dazu fördert sie die Anpassungsfähigkeit, die längerfristigen Produktions- und Vermarktungsmöglich- keiten, das Bewusstsein für die Ökologie und das Tierwohl sowie das Verständnis für die regionale Wirtschaftsentwicklung. 3 Sie trägt zur Multifunktionalität und zur Nachhaltigkeit der Landwirtschaft bei. Dabei berücksichtigt sie die agrarpolitischen Rahmenbedingungen und die regional- politischen Eigenheiten.
4 Sie fördert insbesondere:
a. die berufliche Weiterbildung und die Persönlichkeitsentwicklung der Perso- nen nach Absatz 1; b. die Verbreitung von Informationen mit grosser Breitenwirkung; c. den Wissensaustausch zwischen Forschung und Praxis sowie innerhalb der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft; d. die Zusammenarbeit der Landwirtschaft mit anderen Wirtschaftssektoren im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums, der Lebensmittelsicherheit und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
Art. 3 Aufgaben der Beratungsdienste
1 Die Beratungsdienste sind in folgenden Bereichen tätig:
a. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; b. Entwicklung des ländlichen Raums; c. Begleitung des Strukturwandels; d. nachhaltige Produktion; e. Betriebswirtschaft, Hauswirtschaft, Agrartechnik und Ausrichtung auf den Markt; f. berufsbezogene Persönlichkeitsentwicklung und Unternehmensschulung.
2 Als Beratung werden folgende Leistungskategorien anerkannt:
a. Beschaffung von Grundlagen und Daten; b. Information und Dokumentation; c. Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen; d. Einzelberatung und Kleingruppenmoderation; e. Unterstützung bei der Durchführung von Projekten und Prozessen.
Art. 4 Aufgaben der Beratungszentralen Als Leistungen der Beratungszentralen werden anerkannt: a. die Entwicklung von Methoden für die Beratung und die Weiterbildung sowie die Beschaffung von Grundlagen und Daten;
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b. die Berufseinführung und die Weiterbildung der Beraterinnen und Berater; c. die Aufarbeitung von Informationen sowie die Entwicklung, die Vermittlung und der Vertrieb von Dokumentationen und Hilfsmitteln; d. die Unterstützung von Beratungsdiensten und Organisationen; e. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Forschung, Bildung, Beratung und Praxis durch die Übernahme von Netzwerkfunktionen.
3. Abschnitt:
Mindestanforderungen an Beraterinnen und Berater der Beratungsdienste
Art. 5
1 Beraterinnen und Berater der Beratungsdienste müssen fachlich und pädagogisch
qualifiziert sein und einen Hochschulabschluss, einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder einen gleichwertigen Abschluss vorweisen.
2 Sie haben zudem bis zum Ende des zweiten Anstellungsjahres eine Berufseinfüh-
rung von mindestens 45 Tagen zu absolvieren. Diese steht unter der Leitung und Aufsicht der Beratungszentralen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben in einem Schlussbericht über das Ausbildungsprogramm und über die erworbenen Kompetenzen Auskunft zu geben.
4. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 6 Grundsatz Der Bund entrichtet Finanzhilfen auf der Basis der Leistungen nach den Artikeln 3 und 4.
Art. 7 Gesuche um Finanzhilfen
1 Gesuche um Finanzhilfen müssen dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt)
eingereicht werden.
2 Gesuche um Finanzhilfen an einmalige Leistungen sind dem Bundesamt mindes-
tens einen Monat im Voraus einzureichen. Dem Gesuch müssen ein Kostenvoran- schlag und ein Finanzierungsplan beigelegt werden. Handelt es sich um eine Veran- staltung, so ist dem Gesuch auch ein detailliertes Programm beizulegen.
3 Gesuchen um Finanzhilfen an Besoldungen von neuen Stelleninhabern und
-inhaberinnen sind das Pflichtenheft und das ausgefüllte Personalblatt des Bundes- amtes beizulegen.
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Art. 8 Bemessung
1 Die Finanzhilfe bemisst sich in Prozent der anrechenbaren Kosten für die aner-
kannten Leistungen. Sie darf die Kosten der Leistungen, abzüglich allfälliger Ein- nahmen, nicht übersteigen. 2 Die Prozente für die Berechnung der Finanzhilfe an die Kantone richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über den Finanzausgleich unter den Kanto- nen. Überträgt ein Kanton seine Aufgabe einer kantonalen Organisation, dann gilt ebenfalls der entsprechende Kantonssatz.
3 In besonderen Fällen kann das Bundesamt Finanzhilfen auch in Form einer Pau-
schale ausrichten.
4 Besoldungen, Taggelder, Honorare und Stundenentschädigungen sind bis zu
den Höchstansätzen nach der Landwirtschaftlichen Vergütungsverordnung vom 6. Dezember 19943 anrechenbar.
Art. 9 Abrechnung und Auszahlung
1 Die Abrechnung muss in der Regel innerhalb von vier Monaten nach Ende der
Rechnungsperiode oder einer Veranstaltung dem Bundesamt unterbreitet werden.
2 Der Abrechnung sind die Belege, die Tätigkeitsberichte und gegebenenfalls die
Liste der Teilnehmer und Teilnehmerinnen beizulegen. 3 Wird eine Frist nicht eingehalten, so verfällt der Anspruch auf Finanzhilfen. Das Bundesamt kann auf begründetes Gesuch hin die Fristen verlängern.
4 Das Bundesamt kann bei nachgewiesenem Bedarf und je nach verfügbarem Kredit
Vorschüsse bis zu 80 Prozent der voraussichtlichen oder der zugesicherten Finanz- hilfe gewähren.
Art. 10 Widerruf der Finanzhilfevergütung und Rückforderung Das Bundesamt widerruft die Finanzhilfevergütung und fordert bereits ausgerichtete Finanzhilfen ganz oder teilweise zurück, wenn: a. trotz Mahnung den bundesrechtlichen Vorschriften nicht nachgekommen wird; b. die Bundesbehörden durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen irregeführt werden.
Art. 11 Zuständigkeit Das Bundesamt entscheidet über die Gesuche um Finanzhilfen.
2 SR 613.1 3 SR 916.013
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5. Abschnitt: Beitragssätze und anrechenbare Kosten
Art. 12 Beratungsdienste
1 FürBeratungsdienste beträgt der Beitragssatz in Prozenten der anrechenbaren
Kosten: a. für Leistungen der kantonalen Beratungsdienste im Talgebiet: 22–38 Pro- zent; b. für Leistungen der kantonalen Beratungsdienste im Berggebiet nach der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19984: 40–65 Prozent; c. für Leistungen der kantonalen Beratungsdienste für die bäuerliche Hauswirt- schaft: 23–43 Prozent; d. für Leistungen der überregional oder gesamtschweizerisch tätigen Bera- tungsdienste: 43 Prozent.
2 Anrechenbar sind Besoldungen und Honorare von Personen, die beraten, Kurse
leiten und Referate halten.
Art. 13 Beratungszentralen 1 Für Beratungszentralen wird die Finanzhilfe pauschal auf der Basis der anrechen- baren Kosten für die anerkannten Leistungen und der vertraglich geregelten Aufga- ben ausgerichtet.
2 Anrechenbar sind:
a. Besoldungen, Sozialaufwendungen, Honorare und Spesenvergütungen bei dienstlicher Abwesenheit des Personals; b. Betrieb und Unterhalt der Beratungszentralen, insbesondere Einrichtungen, Inventar- und Materialanschaffungen, Gebäudeunterhalt, Hypothekarzinsen und Amortisation.
Art. 14 Aus- und Weiterbildung der Berater und Beraterinnen 1 Für die Aus- und Weiterbildung der Berater und Beraterinnen beträgt der Beitrags- satz in Prozenten der anrechenbaren Kosten: a. für Kantone: 22–38 Prozent; b. für überregional oder gesamtschweizerisch tätige Beratungsdienste: 43 Pro- zent.
2 Anrechenbar sind:
a. Honorare für Personen, die Kurse leiten und Referate halten; b. Ersatz von Auslagen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen;
4 SR 912.1
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c. Taggelder an Teilnehmer und Teilnehmerinnen, an deren Besoldung der Bund keinen Beitrag ausrichtet.
3 Werden solche Kurse vom Bundesamt obligatorisch erklärt, so können die anre-
chenbaren Kosten voll übernommen werden.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 13. Dezember 19935 über die landwirtschaftliche Berufs-
bildung;
2. Verordnung vom 27. November 19896 über die hauswirtschaftliche Ausbil-
dung.
Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 AS 1994 38, 1995 5519, 1999 303 6 AS 1989 2425, 1998 1822