AS 2003 687
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches (mit Prot.)
Originaltext
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches
Abgeschlossen am 4. März 1999 In Kraft getreten am 1. April 1999
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, in Anbetracht und in Anerkennung der Zusammenarbeit zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein im Post- und Fernmel- debereich seit dem Jahre 1921, insbesondere auf der Grundlage des Vertrages vom 9. Januar 19781 über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe, im folgenden «Post- und Fernmeldevertrag» genannt, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Fernmeldebereich in beiden Staaten nach Massgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu offenen Märkten übergeht, in denen wirksamer Wettbewerb angestrebt wird, unter Berücksichtigung der besonderen Lage Liechtensteins, die sich aus dem Post- und Fernmeldevertrag vor und nach dessen Beendigung ergibt, im Wunsche, die bisherige Zusammenarbeit im Fernmeldebereich auch unter diesen grundsätzlich geänderten Bedingungen weiterzuführen, haben beschlossen, zu diesem Zweck eine Vereinbarung abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Dr. Hans Werder, Generalsekretär des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: S.D. Botschafter Prinz Wolfgang von Liechtenstein die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten Folgendes vereinbart haben:
SR 0.784.195.141 1 SR 0.783.595.14; AS 1979 25, 2003 684
2002-2129 687
Zusammenarbeit im Fernmeldebereich. Vereinbarung mit Liechtenstein AS 2003
Art. 1 Zweck Diese Vereinbarung regelt, unter Wahrung der hoheitlichen Befugnisse beider Parteien, die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches nach der Beendigung des Post- und Fernmeldevertrages im Fernmeldebereich und dem Übergang zu offenen Märkten im Hinblick auf wirksamen Wettbewerb.
Art. 2 Vollzugsbehörden Die für den Vollzug dieser Vereinbarung zuständigen Behörden sind: a) für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Das Bundesamt für Kommunika- tion (BAKOM); b) für das Fürstentum Liechtenstein: Das Amt für Kommunikation (AK).
Art. 3 Rechtswirkungen Unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz 5 begründet diese Vereinbarung Rechte und Pflichten nur zwischen den Parteien. Rechte und Pflichten von Einzelpersonen oder Unternehmen aufgrund der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, insbesondere aufgrund von Konzessionen, werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Art. 4 Bereiche und Inhalt der Zusammenarbeit
1. Die Zusammenarbeit erfolgt unter Einbezug der internationalen Beziehungen
beider Parteien im Fernmeldebereich und erstreckt sich auf folgende Bereiche: a) Nummerierung; b) Frequenzverwaltung; c) Verwaltung bestimmter Funkkonzessionen; d) Inverkehrbringen, Erstellen und Betreiben von Telekommunikationsanlagen; e) Marktaufsicht; f) weitere regulatorische Fragen. 2. Die Einzelheiten werden in Protokollen geregelt. Die Protokolle bilden Bestand- teile dieser Vereinbarung.
Art. 5 Form und Umfang der Zusammenarbeit 1. Die Vollzugsbehörden informieren und konsultieren sich gegenseitig in den unter Artikel 4 genannten Bereichen. Diese Information und Konsultation ist an keine Form gebunden.
2. Zusätzlich zu der Information und Konsultation gemäss Absatz 1 finden halb-
jährliche Treffen zwischen den Vollzugsbehörden statt. Diese Treffen dienen der Überprüfung
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a) der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung und b) der Notwendigkeit einer Änderung dieser Vereinbarung sowie einer Ände- rung, Aufhebung und Schaffung von Protokollen.
3. Die Zusammenarbeit umfasst, unter Wahrung der hoheitlichen Befugnisse beider
Parteien, insbesondere: a) die Vorbereitung regulatorischer Massnahmen; b) den Austausch von Informationen über die regulatorische und technische Entwicklung auf nationaler und internationaler Ebene; c) die Marktbeobachtung; d) den Austausch von Informationen über die Marktentwicklung; e) den Austausch von Informationen über die internationalen Beziehungen bei- der Parteien im Fernmeldebereich unter Einschluss von Stellungnahmen im Rahmen internationaler Foren und Organisationen.
Art. 6 Internationale Zusammenarbeit
1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt das Fürstentum Liechtenstein in
den von diesem bezeichneten internationalen Foren und Organisationen, die spezi- fisch im Fernmeldebereich tätig sind. Die Vollzugsbehörden vereinbaren fallweise die Einzelheiten dieser Vertretung.
2. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine unterschiedliche Interessenlage zwi-
schen den Parteien besteht, sowie Anlässe, an denen die Schweizerische Eidgenos- senschaft nicht vertreten ist.
3. Im Rahmen der Vertretung gemäss Absatz 1 informiert und konsultiert das
BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden rechtzeitig schriftlich oder mündlich und erstattet diesen über die Vertretung Bericht, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
Art. 7 Datenschutz
1. Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen, von den Vollzugsbe-
hörden übermittelten Daten sind unter Berücksichtigung der in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein geltenden Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten und zu sichern. Dabei a) kann die ersuchende Vollzugsbehörde die Daten nur dem Zwecke dieser Vereinbarung entsprechend verwenden; b) gibt die eine Vollzugsbehörde auf Anfrage der anderen Auskunft über die Verwendung der übermittelten Daten; c) dürfen die übermittelten Daten nur durch die Vollzugsbehörden bearbeitet werden.
2. Die übermittelten Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck
erfordert, für den sie übermittelt worden sind.
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3. Die Vollzugsbehörden verpflichten sich, die Übermittlung, den Empfang und die
Weitergabe von Daten zu verzeichnen und die übermittelten Daten durch angemes- sene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen.
4. Die für den Datenschutz zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und des Fürstentums Liechtenstein überprüfen die Bearbeitung der über- mittelten Daten.
5. Der betroffenen Person ist auf Anfrage über die zu ihrer Person vorhandenen
Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse der betroffenen Person an der Aus- kunftserteilung überwiegt.
Art. 8 Kosten
1. Der aufgrund dieser Vereinbarung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
entstehende Aufwand wird vom Fürstentum Liechtenstein abgegolten. Bemessungs- grundlage bilden die vom BAKOM ermittelten Selbstkosten gemäss Kostenleis- tungsrechnung.
2. Das Nähere regeln die Vollzugsbehörden in einer Verwaltungsvereinbarung.
Art. 9 Schaffung, Änderung und Aufhebung von Protokollen
1. Die Vollzugsbehörden können Protokolle durch schriftliche Übereinkunft jeder-
zeit ändern oder aufheben. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und die Liechtensteinische Regierung können zusätzli- che Protokolle jederzeit durch schriftliche Übereinkunft neu schaffen.
2. Die Schaffung, Änderung oder Aufhebung von Protokollen werden durch den
Austausch diplomatischer Noten bestätigt.
Art. 10 Streitbeilegung
1. Streitfragen, die sich bei der Auslegung dieser Vereinbarung ergeben, sind,
sofern sie nicht anlässlich der halbjährlichen Treffen der Vollzugsbehörden oder auf diplomatischem Wege erledigt werden können, einem Schiedsgericht zur Entschei- dung zu unterbreiten. 2. Das Schiedsgericht wird auf Verlangen einer der beiden Parteien von Fall zu Fall gebildet, indem jede Partei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Parteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann ist innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Partei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitfrage einem Schiedsgericht unterbreiten will.
3. Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann, sofern
nichts anderes vereinbart worden ist, jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist er
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aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die schweizerische oder liechtensteini- sche Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfol- gende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die schweizerische noch die liechten- steinische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennungen vornehmen.
4. Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden
Verträge und des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine Entschei- dungen sind bindend. Jede Partei trägt die Kosten des von ihr bestellten Schieds- richters; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Art. 11 Geltungsdauer und Kündigung Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Wird sie nach Ablauf dieser Dauer von einer Partei nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Jahres gekündigt, verlängert sich ihre Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1999 in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Parteien diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 4. März 1999.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: des Fürstentums Liechtenstein: Hans Werder Prinz Wolfgang von Liechtenstein
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Protokoll I über die Zusammenarbeit im Bereich der Nummerierung
1 Ziel der Zusammenarbeit
Das Ziel der Zusammenarbeit gemäss diesem Protokoll besteht darin, einen fliessen- den Übergang bei der Einführung des Liechtensteinischen Nummerierungsplanes sicherzustellen und die Zusammenarbeit in Form einer Beratung und einer admi- nistrativen und prozeduralen Unterstützung der zuständigen liechtensteinischen Behörden durch das BAKOM fortzuführen.
2 Form und Inhalt der Zusammenarbeit
2.1 Nummerierungskapazitäten, die in den Geltungsbereich
der Nummerierungspläne nach Massgabe der ITU-T Empfehlung E.164 fallen Die Zusammenarbeit im Geltungsbereich der Nummerierungspläne nach Massgabe der Empfehlung E 164 der Internationalen Fernmeldeunion (ITU-T) erstreckt sich auf die Erstellung und Verwaltung des Liechtensteinischen Nummerierungsplanes durch die zuständigen liechtensteinischen Behörden sowie auf die Unterstützung bei der Behandlung von Anträgen auf Zuweisung von Nummerierungskapazität unter diesem Plan. Die Zusammenarbeit erstreckt sich ebenfalls auf die Unterstützung in Bezug auf die Behandlung von Anträgen auf Zuweisung von Nummerierungskapa- zität unter dem schweizerischen Nummerierungsplan, solange der Liechtensteinische Nummerierungsplan noch nicht in Kraft getreten ist.
2.1.1 Erstellung und Verwaltung eines Liechtensteinischen
Nummerierungsplanes Am 5. April 1999 wird das Fürstentum Liechtenstein die Kennzahl 423 im Sinne der ITU-T Empfehlung E.164 als Landeskennzahl einführen. Liechtenstein wird zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf alle Dienste unter der Empfehlung E.164 aus dem schweizerischen Nummerierungsraum ausscheiden. Von diesem Zeitpunkt an wird Liechtenstein, in Übereinstimmung mit einem Liechtensteinischen Nummerierungs- plan, der im Rahmen der liechtensteinischen Telekommunikationsgesetzgebung und -politik erstellt und verwaltet werden wird, für seinen Nummerierungsraum selbst verantwortlich sein. Der vor diesem Zeitpunkt benutzte schweizerische Nummerie- rungsraum fällt nach einer angemessenen Übergangsfrist an das BAKOM zurück, sofern zwischen den Parteien dieser Vereinbarung nichts Abweichendes vereinbart wird. Die liechtensteinische Regulierungsbehörde erstellt den Liechtensteinischen Num- merierungsplan und ist für dessen Verwaltung verantwortlich, wobei diese Aufgabe vom liechtensteinischen Nummerierungsmanager wahrgenommen wird. Die Ver- waltung umfasst insbesondere Entgegennahme, Prüfung und Entscheidungen über
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Anträge auf Zuweisung von Nummerierungskapazität unter dem Liechtensteinischen Nummerierungsplan. Zur Durchführung dieses Protokolls werden unter dem Begriff «Liechtensteinischer Nummerierungsplan» auch die damit im Zusammenhang ste- henden Nummerierungskonventionen verstanden. Das BAKOM wird die zuständigen liechtensteinischen Behörden nach Massgabe dieses Protokolls bei der Erstellung und der Verwaltung des Liechtensteinischen Nummerierungsplanes beraten und unterstützen. Das Verfahren und andere Moda- litäten der Beratung und Unterstützung durch das BAKOM werden im Manage- mentplan gemäss Abschnitt 2.3 festgelegt.
2.1.2 Unterstützung vor dem Inkrafttreten
des Liechtensteinischen Nummerierungsplanes gemäss ITU-T Empfehlung E.164 Liechtenstein wird bis zum 5. April 1999 Teil des schweizerischen Nummerierungs- raumes bleiben. Bis zu diesem Zeitpunkt und solange der Liechtensteinische Num- merierungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, können Antragsteller für die Ertei- lung oder Inhaber einer liechtensteinischen Konzession, die eine Zuweisung von Nutzungsrechten auf Nummerierungskapazität des liechtensteinischen Nummerie- rungsraumes beantragen, beim liechtensteinischen Nummerierungsmanager einen entsprechenden Antrag stellen. Das Verfahren und die Zuständigkeiten gemäss Abschnitt 2.1.1 dieses Protokolls finden sinngemäss Anwendung. Antragsteller für die Erteilung oder Inhaber einer liechtensteinischen Konzession, die eine Zuweisung von Nutzungsrechten auf Nummerierungskapazitäten des schweizerischen Nummerierungsraumes beantragen, können beim liechtensteini- schen Nummerierungsmanager einen entsprechenden Antrag stellen. Der liechten- steinische Nummerierungsmanager nimmt den Antrag entgegen, tritt mit dem BAKOM in Verbindung, um sicherzustellen, dass die beantragte Kapazität, sofern sie verfügbar ist und die Voraussetzungen für eine Zuweisung erfüllt sind, dem Antragsteller zugewiesen wird, und fertigt den Entscheid zuhanden des Antragstel- lers aus. Der liechtensteinische Nummerierungsmanager berücksichtigt in angemes- sener Weise die Natur des Antrages, die geplante Einführung des liechtensteinischen Nummerierungsplanes sowie die anstehenden Veränderungen des Schweizerischen Nummerierungsplanes. Das BAKOM sichert seinerseits zu, Anträge aus dem Für- stentum Liechtenstein nicht weniger begünstigend zu behandeln als vergleichbare Anträge, die in der Schweiz gestellt werden. Das BAKOM begründet die gänzliche oder teilweise Abweisung eines Antrages auf die selbe Art und Weise, wie wenn der Antrag in der Schweiz gestellt worden wäre. Die Gebühren für die Zuweisung von Nummerierungskapazität des schweizerischen Nummerierungsraumes durch den liechtensteinischen Nummerierungsmanager bestimmen sich nach den geltenden liechtensteinischen Vorschriften. Die dem BAKOM durch die Beratung und Unterstützung entstehenden Kosten werden von Liechtenstein nach Massgabe von Artikel 8 dieser Vereinbarung abgegolten.
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2.2 Nummerierungs- oder Adressierungskapazitäten
ausserhalb der Nummerierungspläne nach Massgabe der ITU-T Empfehlung E.164 Telekommunikationsdienste, die Nummerierungs- oder Adressierungskapazitäten ausserhalb des Geltungsbereiches der ITU-T Empfehlung E.164 beanspruchen, werden nach Massgabe von Artikel 41 des Telekommunikationsgesetzes vom 20. Juni 1996, LGBl. 1996 Nr. 132, in den Liechtensteinischen Nummerierungsplan eingeschlossen oder von seinem Geltungsbereich ausgeschlossen. Werden die betreffenden Nummerierungs- oder Adressierungskapazitäten vom Geltungsbereich des Liechtensteinischen Nummerierungsplanes ausgeschlossen, bleiben sie ein Bestandteil des schweizerischen Nummerierungsraumes bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie in den Liechtensteinischen Nummerierungsplan eingeschlossen werden. Wird schweizerischer Nummerierungsraum durch liechtensteinischen ersetzt, so fällt jener nach einer angemessenen Übergangsfrist an das BAKOM zurück, sofern zwischen den Parteien dieser Vereinbarung nichts Abweichendes vereinbart wird. Nummerierungs- oder Adressierungskapazitäten, die auf diese Weise einen Bestand- teil des schweizerischen Nummerierungsraumes bilden, werden bei der Zuweisung an einen Antragsteller in Liechtenstein als liechtensteinbezogen gekennzeichnet. Eine solche Zuweisung von Kapazitäten im schweizerischen Nummerierungsplan erfolgt nach den im Managementplan gemäss Abschnitt 2.3 festgelegten Verfahren und Modalitäten. Bestimmte Nummerierungs- oder Adressierungskapazitäten im schweizerischen Nummerierungsraum können zur ausschliesslichen Verwendung in Liechtenstein vorbehalten werden. Vorbehalten bleiben Liechtenstein durch inter- nationale Organisationen zugeteilte Ressourcen, die durch das BAKOM im Auftrag und im Namen des Fürstentums Liechtenstein verwaltet werden. Zu Planungs-, Evolutions- und internen Verwaltungszwecken verbleiben alle vorstehenden Kate- gorien von Nummerierungs- und Adressierungskapazitäten in der Verantwortung des BAKOM. Eine Liste der Dienste, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung vom Liechtensteinischen Nummerierungsplan ausgeschlossen sind, wird Bestandteil des Managementplans sein. Der Anhang bildet einen Bestandteil des Management- planes gemäss Abschnitt 2.3 dieses Protokolls. Der liechtensteinische Nummerie- rungsmanager teilt dem BAKOM jede Anpassung dieser Liste spätestens sechs
Monate vor dem Zeitpunkt der Durchführung der Anpassung mit. Der liechtensteini- sche Nummerierungsmanager und das BAKOM konsultieren sich in einem solchen Fall über Massnahmen zur Erleichterung der Umstellung und nehmen die erforderli- chen Anpassungen an dem in Abschnitt 2.3 beschriebenen Managementplan vor. Werden Nummerierungs- oder Adressierungskapazitäten gemäss dem vorstehenden Absatz in den Liechtensteinischen Nummerierungsplan eingeschlossen, findet das Verfahren gemäss Abschnitt 2.1 dieses Protokolls auf eine Zuweisung dieser Kapa- zitäten sinngemäss Anwendung. In den Fällen, in denen Nummerierungs- oder Adressierungskapazitäten vom Gel- tungsbereich des Liechtensteinischen Nummerierungsplanes ausgeschlossen werden, insbesondere in den Fällen von Telex- und Datendiensten, können Antragsteller für die Erteilung oder Inhaber einer liechtensteinischen Konzession, die eine Zuweisung
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der betreffenden Kapazität beantragen, beim liechtensteinischen Nummerierungs- manager einen entsprechenden Antrag stellen. Beide Parteien dieser Vereinbarung nehmen in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass die Verwaltung des schweize- rischen Telex-Nummerierungsplanes, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Fernmel- degesetzes (FMG) vom 30. April 19972 und Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) vom 6. Oktober 19973, vom BAKOM an die Swisscom AG delegiert worden ist. Der liechtensteinische Nummerierungsmanager nimmt den Antrag entgegen, tritt mit dem BAKOM in Verbindung, um sicherzustellen, dass die beantragte Kapazität, sofern sie verfügbar ist und die Voraussetzungen für eine Zuweisung erfüllt sind, dem Antragsteller zugewiesen wird, und fertigt den Entscheid zuhanden des Antragstellers aus. Der liechtensteinische Nummerierungsmanager berücksichtigt dabei gegebenenfalls die geplante Aufnahme des in Frage stehenden Dienstes in den Liechtensteinischen Nummerierungsplan sowie anstehende Änderungen des Schweizerischen Nummerierungsplanes. Das BAKOM sichert seinerseits zu, Anträ- ge aus dem Fürstentum Liechtenstein nicht weniger begünstigend zu behandeln als vergleichbare Anträge, die in der Schweiz gestellt werden. Das BAKOM begründet die gänzliche oder teilweise Abweisung eines Antrages auf die selbe Art und Weise, wie wenn der Antrag in der Schweiz gestellt worden wäre. Die Gebühren für die Zuweisung von Nummerierungs- oder Adressierungskapazität durch den liechtensteinischen Nummerierungsmanager, die aufgrund des Ausschlus- ses vom liechtensteinischen Nummerierungsplan Bestandteil des schweizerischen Nummerierungsraumes geblieben sind, bestimmen sich nach den geltenden liechten- steinischen Vorschriften. Die dem BAKOM durch die Beratung und Mitwirkung entstehenden Kosten werden von Liechtenstein nach Massgabe von Artikel 8 dieser Vereinbarung abgegolten. In Fällen, in denen das BAKOM feststellt, dass die Berücksichtigung von Anträgen liechtensteinischer Konzessionsinhaber eine signifikante Knappheit an Ressourcen für schweizerische Benützer von Kapazitäten unter ihrem Nummerierungsplan zur Folge hat, konsultiert das BAKOM den liechtensteinischen Nummerierungsmanager in Bezug auf die zu treffenden Massnahmen. Solche Massnahmen können insbeson-
dere in einem Gesuch der zuständigen liechtensteinischen Behörden um Zuweisung neuer Nummerierungsressourcen durch eine internationale Organisation bestehen, sofern solche Ressourcen auf diesem Wege zugewiesen werden. Diese neuen Res- sourcen werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abschnitts und mit anderen, zu diesem Zwecke vereinbarten und in den Managementplan aufge- nommenen Verfahren durch das BAKOM verwaltet.
2.3 Organisation der Zusammenarbeit
Das BAKOM handelt in Angelegenheiten im Geltungsbereich dieses Protokolls durch seine für Nummerierungsangelegenheiten zuständigen Personen. Das Für- stentum Liechtenstein handelt durch den liechtensteinischen Nummerierungsmana-
2 SR 784.10 3 SR 784.104
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ger. Abweichende Bestimmungen des gemeinsam beschlossenen Managementplans bleiben vorbehalten. Das BAKOM und der liechtensteinische Nummerierungsmanager beschliessen gemeinsam einen Managementplan, der das Verfahren und andere Modalitäten regelt, die bei der Durchführung dieses Protokolls zu berücksichtigen sind. Die erste Fassung dieses Managementplanes enthält die Einzelheiten der Vorkehrungen zur Überführung der Verantwortlichkeiten vom BAKOM auf den liechtensteinischen Nummerierungsmanager, unter Einschluss der Bereitstellung der liechtensteinbezo- genen Daten aus der Adressierungsdatenbank des BAKOM, die als Grundlage für die liechtensteinische Nummerierungsdatenbank dienen. Die im Managementplan geregelten Verfahren geben insbesondere Auskunft über die prozeduralen Schritte der Zusammenarbeit auf jeder Seite, auf beiden Seiten gemeinsam oder parallel zueinander bei der Prüfung von Anträgen, die sich auf die Benützung liechtensteinbezogener Nummerierungs- und Adressierungskapazitäten, die Verarbeitung, die Aktualisierung sowie den Zugriff auf Daten und Einträge, die den Liechtensteinischen Nummerierungsplan betreffen, und, im Einklang mit den Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen des BAKOM, auf die Bereitstellung von Daten aus der Adressierungsdatenbank des BAKOM in Bezug auf die Durchführung von Abschnitt 2.2 dieses Protokolls beziehen. Die Verfahren sind mit zeitlichen Vorgaben für den Abschluss der betreffenden Verfahrensschritte zu versehen. Das BAKOM und die zuständigen liechtensteinischen Behörden sichern sich beim Zugriff auf und bei der Verarbeitung von Daten der jeweils anderen Partei, die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlich sind, im Einklang mit den anwendbaren Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen, Gegenseitigkeit zu.
2.4 Unterstützung in streitigen Angelegenheiten
Das BAKOM leistet den zuständigen liechtensteinischen Behörden Beratung und Unterstützung in Fällen, in denen ein Antrag auf Zuweisung von Nummerierungs- kapazität durch einen Antragsteller für die Erteilung oder Inhaber einer liechtenstei- nischen Konzession ganz oder teilweise abgewiesen worden ist. Diese Unterstützung kann insbesondere betreffen: – die Begutachtung zusätzlicher Informationen, die vom Antragsteller beige- bracht werden; – die Behandlung von Anträgen in Bezug auf eine Übermittlung zusätzlicher Informationen; – Fälle von Beschwerden gegen eine Entscheidung oder Verfügung der zuständigen liechtensteinischen Behörden; – Schlichtungsverfahren nach Massgabe des Telekommunikationsgesetzes vom 20. Juni 1996, LGBl. 1996 Nr. 132.
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3 Koordination der Nummerierungspläne
Das BAKOM und die zuständigen liechtensteinischen Behörden sind bestrebt, nach bestem Wissen und Gewissen sowie unter Beachtung ihrer jeweiligen Zuständig- keiten nach Möglichkeiten für die Erleichterung des grenzüberschreitenden Ver- kehrs zwischen beiden Staaten und in beiden Richtungen zu suchen. Die beiden Parteien sichern sich darüber hinaus zu, bei der Ergreifung koordinierter Massnahmen zur Vereinfachung des Wahlvorganges für die Benützer von Tele- kommunikation und bei der Erleichterung des Zugangs zu Nummerierungskapazi- täten durch Erbringer von Telekommunikationsdiensten zusammenzuarbeiten.
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Protokoll II über die Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung
1 Grundsatz für die Zusammenarbeit
Liechtenstein verwaltet hoheitlich die Nutzung des Frequenzspektrums (unter Ein- schluss von Radio und Fernsehen sowie der Nutzungsrechte an und der Orbitalposi- tionen von Satelliten) in Übereinstimmung mit den liechtensteinischen Gesetzen und Verordnungen und internationalen Vereinbarungen. Nach Massgabe dieses Proto- kolls leistet das BAKOM administrative und technische Unterstützung sowie Bera- tung beim Aufbau und Vollzug der liechtensteinischen Frequenzverwaltung.
2 Organisationseinheit «Frequenzmanagement
Liechtenstein» Zur Durchführung dieses Protokolls und der Zusammenarbeit zwischen den zustän- digen liechtensteinischen Behörden und dem BAKOM wird die liechtensteinische Regierung die Organisationseinheit «Frequenzmanagement Liechtenstein» (FML) errichten. Die FML wird ihre Tätigkeit im BAKOM in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Protokolls ausüben. Die FML ist organisatorisch und fachlich in der Abteilung Frequenzmanagement des BAKOM integriert. Die FML untersteht der ausschliesslichen Weisungsbefugnis der zuständigen liech- tensteinischen Behörden. Die FML ist alleine gegenüber der liechtensteinischen Regierung verantwortlich. Gegenüber dem BAKOM ist alleine die liechtensteinische Regierung für die FML verantwortlich. Das BAKOM macht die zuständigen liech- tensteinischen Behörden und die FML auf die Folgen von Weisungen aufmerksam. Neben ihrer Hauptaufgabe im Frequenzmanagement bildet die FML die Schnittstelle zwischen den zuständigen liechtensteinischen Behörden und den zuständigen Stel- len im BAKOM in den von diesem Protokoll erfassten Tätigkeitsgebieten. Die liechtensteinische Regierung und das BAKOM vereinbaren die Anstellungsmo- dalitäten sowie das Anstellungsverhältnis der FML. Die Anstellungsmodalitäten beinhalten insbesondere Art und Umfang der Beratung und Unterstützung des BAKOM im Zuge der Anstellung. Die organisatorische Eingliederung und die Tätigkeiten der FML werden von der liechtensteinischen Regierung nach Konsulta- tion des BAKOM in einem Pflichtenheft über die Organisationseinheit «Frequenz- management Liechtenstein» geregelt.
3 Frequenzverwaltung
3.1 Frequenzzuweisungsplan (Frequency Allocations Plan)
Die FML erstellt mit Unterstützung durch das BAKOM und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 38–40 TelG sowie den Vorgaben der zuständi- gen liechtensteinischen Behörden einen liechtensteinischen Frequenzzuweisungs-
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plan, der die politischen Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Behörden widerspiegeln und liechtensteinspezifische Angaben enthalten wird.
3.2 Frequenzregister
Die FML erstellt mit Unterstützung des BAKOM ein liechtensteinisches Frequenz- register, das alle liechtensteinspezifischen Angaben in Bezug auf die individuelle Zuteilung von Frequenzen, von einzelnen oder mehreren Frequenzbändern in Liechtenstein enthalten wird.
3.3 Individuelle Zuteilung von Frequenzen
(Frequency Assignment) Die Frequenzzuteilung erfolgt durch die zuständigen liechtensteinischen Behörden nach allfälliger Prüfung der Frequenzgesuche durch die FML, mit Unterstützung des BAKOM und in Übereinstimmung mit dem Frequenzzuweisungsplan und den politischen Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Behörden.
3.4 Frequenzkoordinations- und Notifikationsverfahren
Im Rahmen der Frequenzkoordination vertritt die FML die Interessen Liechten- steins. Bei Koordinations- und Notifikationsverfahren kann die FML das BAKOM gemäss vorhergehender Absprache und Instruktion (Bestimmung von Art und Umfang der Kompetenzen) mit der Vertretung der liechtensteinischen Interessen beauftragen. Über die abgeschlossenen Verfahren ist Bericht zu erstatten. In Fällen von Interessenskonflikten oder ausserordentlichem Aufwand erfolgt eine gegenseitige Konsultation zwischen dem BAKOM und den zuständigen liechten- steinischen Behörden, um im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung zu errei- chen.
3.5 Frequenzmonitoring
Auf Antrag der zuständigen liechtensteinischen Behörden überwacht und kontrol- liert das BAKOM das Frequenzspektrum zu Planungszwecken und im Rahmen der Aufsicht über die Frequenznutzung in Bezug auf erteilte Konzessionen, Qualitäts- mängel und Störungen. Die Parteien regeln in einer Vereinbarung insbesondere den Umfang und Zeitpunkt der Kontrollen sowie die Modalitäten der Berichterstattung.
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Protokoll III über die Zusammenarbeit im Bereich bestimmter Funkkonzessionen
1 Grundsatz
Im Rahmen der geltenden liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen regelt das Fürstentum Liechtenstein die Erteilung und Verwaltung der diesem Protokoll gemäss Punkt 2 unterstehenden Funkkonzessionen selbständig. Die Regelung dieser Funkkonzessionen erfolgt im Fürstentum Liechtenstein unter Berücksichtigung der geltenden schweizerischen Gesetze und Verordnungen.
2 Geltungsbereich dieses Protokolls
Die Zusammenarbeit bezieht sich auf bestimmte Funkkonzessionen, die nicht dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten an Dritte dienen (Funkkonzessionen ohne Erbringen von Fernmeldediensten). Im Zeitpunkt seines Inkrafttretens gilt dieses Protokoll insbesondere in den Bereichen Betriebsfunkkonzessionen, Ama- teurfunkkonzessionen, Funkversuchskonzessionen, Funkkonzessionen für Vorfüh- rungen sowie Jedermannsfunkkonzessionen.
3 Inhalt und Form der Zusammenarbeit
Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen liechtensteinischen Behörden und dem BAKOM, insbesondere unter Verwendung der für die Behandlung von Konzessionsanträgen im BAKOM einge- setzten betrieblichen Einrichtungen. Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechten- steinischer Konzessionsanträge im Rahmen dieses Protokolls nach Massgabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen Konzessionsanträgen. Allfällige Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Behörden werden in gegenseitigem Einvernehmen berücksichtigt. Die Behandlung von Konzessionsanträgen beinhaltet die Beteiligung am Konzessionsverfahren in Form einer Vorbereitung der Bestimmungen der betreffenden Funkkonzessionen im Auftrag und im Namen der zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Erteilung und Verwaltung der Funkkonzessionen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung von Kosten und Gebühren erfolgen durch die zuständigen liechtensteinischen Behörden nach Massgabe der geltenden liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen.
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4 Nachträgliche Kontrolle der Ausübung von
Funkkonzessionen (Marktaufsicht) Die Voraussetzungen und das Verfahren der nachträglichen Kontrolle der Ausübung der diesem Protokoll gemäss Punkt 2 unterstehenden Funkkonzessionen richten sich nach Protokoll V über die Marktaufsicht.
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Protokoll IV über die Zusammenarbeit im Bereich der Telekommunikationsanlagen
1 Grundsätze der Zusammenarbeit
Dieses Protokoll regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz in Bezug auf das Inverkehrbringen sowie das Erstellen und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen im Fürstentum Liechtenstein. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein gleichzeitig Teil des schweizerischen Zollgebie- tes und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist und Zollvertragsrecht und EWR-Recht nebeneinander Anwendung finden («parallele Verkehrsfähigkeit der Waren»). Weichen Zollvertragsrecht und EWR-Recht voneinander ab, gilt die Kollisionsnorm von Artikel 3 der Vereinbarung vom 2. November 19944 zum Zollvertrag5. In sol- chen Fällen streben die Vollzugsbehörden möglichst einfache Verfahren an. Die Zusammenarbeit bezieht sich auf Telekommunikationsanlagen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f des Telekommunikationsgesetzes (TelG) vom 20. Juni 1996, LGBl. 1996 Nr. 132.
2 Inhalt und Bereiche der Zusammenarbeit
2.1 Inverkehrbringen von Telekommunikationsanlagen
Die Parteien stellen fest, dass das Zollvertragsrecht betreffend das Inverkehrbringen von Telekommunikationsanlagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinba- rung mit dem EWR-Recht, insbesondere mit der Richtlinie 98/13/EG, im Wesentli- chen übereinstimmt. In Übereinstimmung mit dem EWR-Recht und dem Telekommunikationsgesetz (TelG) sowie dem Zollvertragsrecht ist die liechtensteinische Regierung für die Regelung des Inverkehrbringens von Telekommunikationsanlagen im Fürstentum Liechtenstein zuständig. Im Rahmen dieser Zuständigkeit strebt die liechtensteini- sche Regierung die Errichtung eines administrativen Systems für die Konformitäts- bewertung von Telekommunikationsanlagen an. Um seinen Rechten und Pflichten unter dem EWR-Recht Rechnung zu tragen, wird im Fürstentum Liechtenstein eine Regelung in Kraft gesetzt, auf deren Grundlage alle Telekommunikationsanlagen verkehrsfähig sind, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht – insbesondere auf der Grund- lage eines Mutual Recognition Agreement (MRA) – in Verkehr gebracht worden sind. Ebenso sind im Fürstentum Liechtenstein alle Telekommunikationsanlagen
4 SR 0.631.112.514.6 5 SR 0.631.112.514
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verkehrsfähig, die in Übereinstimmung mit dem Zollvertragsrecht in Verkehr gebracht worden sind. Zur Durchführung dieses Protokolls berät und unterstützt das BAKOM die zustän- digen liechtensteinischen Behörden bei der Errichtung des Systems für die Konfor- mitätsbewertung von Telekommunikationsanlagen sowie in Fragen betreffend das Inverkehrbringen von Telekommunikationsanlagen im Fürstentum Liechtenstein. Diese Beratung und Unterstützung erstreckt sich auf die Behandlung von Anfragen aller Art, insbesondere auf Fragen in Bezug auf: a) die Konformität von Telekommunikationsanlagen; b) die Voraussetzungen und das Verfahren im Rahmen der Bewertung und Be- stätigung der Konformität; c) die Anwendung von Konformitätszeichen; d) die technischen Normen und Vorschriften; e) die Anerkennung ausländischer Fachorganisationen als Benannte Stelle. Die Beratung und Unterstützung des BAKOM erfolgt auf harmonisierten europäi- schen Normen, sofern diese zur Verfügung stehen, in allen anderen Fällen auf der Grundlage der schweizerischen technischen Vorschriften und, gegebenenfalls, Normen.
2.2 Erstellen und Betrieb von Telekommunikationsanlagen
Die Zusammenarbeit gemäss diesem Protokoll erstreckt sich auf die Beratung und Unterstützung der zuständigen liechtensteinischen Behörden durch das BAKOM in Bezug auf das Erstellen und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen im Für- stentum Liechtenstein.
2.3 Nachträgliche Kontrolle von Telekommunikationsanlagen
(Marktaufsicht) Die Voraussetzungen und das Verfahren der nachträglichen Kontrolle von im Für- stentum Liechtenstein in Verkehr gebrachten, erstellten und betriebenen Telekom- munikationsanlagen richten sich nach Protokoll V über die Marktaufsicht.
Zusammenarbeit im Fernmeldebereich. Vereinbarung mit Liechtenstein AS 2003
Protokoll V über die Zusammenarbeit im Rahmen der Marktaufsicht
1 Grundsätze der Zusammenarbeit
In den von den Protokollen II (Frequenzverwaltung), III (Bestimmte Funkkon- zessionen) und IV (Telekommunikationsanlagen) geregelten Bereichen ist eine Zusammenarbeit im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein erfor- derlich. Diese Zusammenarbeit erfolgt in den von Protokoll III und IV erfassten Bereichen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Protokolls. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung richten sich nach Proto- koll II. Unter «Marktaufsicht» im Sinne dieses Protokolls sind alle Massnahmen hoheitli- cher oder nicht-hoheitlicher Natur zu verstehen, die getroffen werden, um zu über- prüfen, ob die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts in den von den Proto- kollen II, III und IV geregelten Bereichen eingehalten werden. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegen den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Massnahmen im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechten- stein richten sich nach den Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen, und gegebenenfalls nach den Bestimmungen von in Liechtenstein erteilten Einzel- und Allgemeinkonzessionen. Im Rahmen der Zusammenarbeit unter diesem Protokoll informieren sich die Voll- zugsbehörden gegenseitig über Widerhandlungen und weitere Vorkommnisse, die in den von den Protokollen II, III und IV geregelten Bereichen Auswirkungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei haben können.
2 Inhalt und Bereiche der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit unter diesem Protokoll erstreckt sich auf eine Beteiligung des BAKOM an nichthoheitlichen Massnahmen, die von den zuständigen liechtensteini- schen Behörden im Rahmen der Marktaufsicht getroffen werden. Sie erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen und auf Antrag der zuständigen liechtensteinischen Behörden und besteht in einer Beratung und Unterstützung der zuständigen liech- tensteinischen Behörden im Einzelfall, gegebenenfalls vor Ort.
2.1 Bestimmte Funkkonzessionen
Die nachträgliche Kontrolle der Ausübung der von Protokoll III erfassten Funkkon- zessionen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsgemässer Ausübung dieser Konzessionen treffen die zuständi- gen liechtensteinischen Behörden die erforderlichen Massnahmen der Marktauf- sicht. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteini- schen Behörden insbesondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformitäts- bescheinigungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchfüh-
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rung und Auswertung von Messungen. Ist nichts anderes vereinbart worden, erstattet das BAKOM den zuständigen liechtensteinischen Behörden einen entsprechenden Bericht.
2.2 Telekommunikationsanlagen
Die nachträgliche Kontrolle der in Liechtenstein in Verkehr gebrachten, erstellten und betriebenen Telekommunikationsanlagen obliegt den zuständigen liechtenstei- nischen Behörden. Diese treffen die erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden insbesondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformitätsbeschei- nigungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchführung und Auswertung von Messungen. Ist nichts anderes vereinbart worden, erstattet das BAKOM den zuständigen liechtensteinischen Behörden einen entsprechenden Bericht.
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