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AS 2003 750

Notenaustausch vom 19. Oktober 1992/26. Januar 1993 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Begrenzung der Sektoren im Flughafen Basel-Mülhausen

Notenaustausch vom 19. Oktober 1992/26. Januar 1993 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Begrenzung der Sektoren im Flughafen Basel-Mülhausen

SR 0.748.131.934.922; AS 1993 1338

Änderung des Artikels 1 durch Notenaustausch vom 6. November/7. Dezember 1998 In Kraft getreten am 7. Dezember 1998 Übersetzung1 Schweizerische Botschaft Paris, 7. Dezember 1998 in Frankreich

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Paris

Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für Auswärtige Angelegen- heiten ihre Hochachtung und beehrt sich, den Empfang seiner Note vom 6. Novem- ber 1997, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:

«Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens zwischen Frankreich und der Schweiz vom 28. September 19602 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, ihr folgendes mitzuteilen: Die französische Regierung hat von der Vereinbarung Kenntnis genommen, welche den Artikel 1 der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz- abfertigungsstellen und die Begrenzung der Sektoren im Flughafen Basel-Mül- hausen, die vom Generaldirektor der französischen Zölle und indirekte Steuern am 5. Februar 1992 und vom schweizerischen Oberzolldirektor am 21. Mai 1992 unter- zeichnet wurde, aufhebt und ersetzt. Diese Vereinbarung, am 4. Juli 1997 vom Generaldirektor der französischen Zölle und indirekte Steuern und am 19. Juli 1997 vom schweizerischen Oberzolldirektor unterzeichnet, hat folgenden Wortlaut:

1 Übersetzung des franzöischen Originaltextes (RO 2003 750).

2 SR 0.631.252.934.95

750 2002-1100

Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen AS 2003 und die Begrenzung der Sektoren im Flughafen Basel-Mülhausen. Änderung des Notenaustausches mit Frankreich

‹Artikel 1 dieser Vereinbarung wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

Art. 1

1. Auf dem Flughafen Basel-Mülhausen werden auf französischem Hoheitsgebiet

nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet für die Abfertigung von Reisenden und Waren aus Frankreich mit Bestimmungsort Schweiz oder umgekehrt.

2. Die schweizerischen Zoll- und Polizeibehörden nehmen dort unter den im Ab-

kommen vom 28. September 1960 festgelegten Bedingungen auch die Abfertigung von Reisenden und Waren aus anderen Ländern als Frankreich mit Bestimmungsort Schweiz oder umgekehrt vor.

3. Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels bedeutet der Ausdruck

‹Reisender›:

1. Für die Polizeibehörden beider Staaten jede Person, welche sich vom

schweizerischen Sektor zum französischen Sektor begibt und umgekehrt, auch wenn sie das Gebiet des Flughafens nicht verlässt.

2. Für die Zollbehörden beider Staaten:

A. Bei der Einfuhr: – jede Person, die vorübergehend das Zollgebiet, in welchem sie nicht ihren üblichen Wohnsitz hat, betritt, sowie – jede Person, die in das Zollgebiet, in welchem sie ihren üblichen Wohnsitz hat, zurückkehrt, nachdem sie sich vorübergehend auf dem Gebiet des anderen Staates begeben hat. B. Bei der Ausfuhr: – jede Person, die vorübergehend das Zollgebiet, in welchem sie ihren üblichen Wohnsitz hat, verlässt, sowie – jede Person, die nach einem vorübergehenden Aufenthalt das Zollgebiet, in welchem sie nicht ihren üblichen Wohnsitz hat, verlässt. › Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten wäre der Schweizerischen Bot- schaft dankbar, ihm mitzuteilen, ob der Schweizerische Bundesrat den vorstehenden Bestimmungen zustimmt. Bejahendenfalls werden die vorliegende Note und die Antwort der schweizerischen Behörden gemäss Artikel 1 Absatz 4 des erwähnten Abkommens, die Bestätigung der Vereinbarung bilden. Das Ministerium schlägt vor, dass diese Vereinbarung am Datum der Antwort der schweizerischen Behörden in Kraft tritt. Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen AS 2003 und die Begrenzung der Sektoren im Flughafen Basel-Mülhausen. Änderung des Notenaustausches mit Frankreich

Die Schweizerische Botschaft beehrt sich dem Ministerium für Auswärtige Angele- genheiten bekannt zu geben, dass der Schweizerische Bundesrat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt hat. Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um das Ministerium für Aus- wärtige Angelegenheiten seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

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