AS 2004 2119
Wiegegeräteverordnung des EJPD
Wiegegeräteverordnung des EJPD
Änderung vom 16. April 2004
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement verordnet:
I Die Wiegegeräteverordnung vom 15. August 19861 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Einheiten Für die Angaben auf Wiegegeräten sind folgende gesetzliche Einheiten der Masse zu verwenden: Gramm (g) Kilogramm (kg) Tonne (t)
Art. 4 Bst. b und d–i Aufgehoben
Art. 5 Abs. 1 und 3
1 Aufgehoben
3 Förderbandwiegegeräte der Klasse 2 dürfen nur für das Wägen von Baustoffen
und Kehricht verwendet werden. Das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (Bundesamt) kann in besonderen Fällen, namentlich im Handel mit billigen Massen- gütern, Ausnahmen bewilligen.
Art. 6 Aufgehoben
Art. 7 Abs. 1, 1bis und 6
1 Förderbandwiegegeräte bedürfen, unter Vorbehalt der Artikel 11–13 der Eichver-
ordnung, einer Bauartzulassung durch das Bundesamt, damit sie zur Eichung zuge- lassen werden. 1bis Aufgehoben
6 Zulassungszeichen und Ordnungsnummer sind auf den Wiegegeräten anzubringen.
1 SR 941.221.1
2003-1756 2119
Wiegegeräteverordnung des EJPD AS 2004
Art. 8 Aufgehoben
Art. 10 Fehlergrenzen für Kontrollen (Verkehrsfehlergrenzen) Für Kontrollen ausserhalb von Erst- und Nacheichungen gilt das Doppelte der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Fehlergrenzen.
Art. 11 Abs. 1
1 Die Nacheichung der Förderbandwiegegeräte hat alle zwei Jahre zu erfolgen,
sofern im Zulassungszertifikat der Bauart nicht andere Fristen genannt werden.
Art. 12 Abs. 1, 2 und 4 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
16. April 2004 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Christoph Blocher
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