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AS 2004 2447

Abkommen vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung. Beschluss 5/2003 der Gemischten Kommission Liechtenstein-Schweiz zur Änderung des Anhangs

Abkommen vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung der Gemischten Kommission Liechtenstein-Schweiz zur Änderung des Anhangs

Angenommen am 19. Dezember 2003 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 2004

Originaltext Die Gemischte Kommission, gestützt auf die Artikel 8 und 11 Absatz 3 des Abkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechten- stein betreffend die Direktversicherung1 (nachstehend «Abkommen»), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das schweizerische Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19972 und die Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei vom 30. August 19993 sind am 1. April 1998 bzw. am 1. September 1999 in Kraft getreten. Auf- grund dieser Vorschriften überwacht das Bundesamt für Privatversicherun- gen die schweizerischen und die liechtensteinischen Geschäfte der Schwei- zer Versicherungsunternehmen sowie die schweizerischen Geschäfte der ausländischen Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Anwendung der Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei. (2) Das liechtensteinische Sorgfaltspflichtgesetz vom 22. Mai 1996 und die Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) vom 5. Dezember 2000 (welche die SPV vom 18. Februar 1997 aufhebt) sind am 1. Januar 1997 bzw. am 1. Januar

2001 in Kraft getreten. Aufgrund dieser Vorschriften überwacht die Stabs-

stelle für Sorgfaltspflichten konzessionierte Versicherungsunternehmen hin- sichtlich der Anwendung der Massnahmen zur Bekämpfung der Geld- wäscherei. (3) Gemäss der Geldwäschereirichtlinie 91/308/EWG, die durch die Richtlinie 2001/97/EG geändert wurde, sind die Niederlassungen in der Europäischen Gemeinschaft (EG) von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der EG oder in Drittstaaten betreffend Massnahmen der Geldwäschereibekämpfung den zuständigen Aufsichtsbehörden des Tätigkeitslandes unterstellt.

SR 0.961.514

2003-2154 2447

Direktversicherung. Gemischte Kommission Liechtenstein-Schweiz. AS 2004

(4) Das Fürstentum Liechtenstein muss die Geldwäschereirichtlinie der EG wegen seiner EWR-Mitgliedschaft beachten und infolgedessen die Schwei- zer Niederlassungen im Fürstentum Liechtenstein betreffend Geldwäscherei- Massnahmen überwachen. (5) Die Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein oder in der Schweiz müssen betreffend die Anwendung der Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei lückenlos und ohne Doppelspurigkeit beaufsichtigt werden. (6) Weder das liechtensteinische Recht noch die EG-Richtlinie regeln die Auf- sichtskompetenz betreffend Geldwäscherei-Massnahmen für die Geschäfte, die auf dem Dienstleistungsweg abgeschlossen werden. (7) Die Aufsichtskompetenzen über Versicherungsunternehmen betreffend Geldwäscherei müssen zwischen der Schweiz und Liechtenstein gemäss Sitzlandprinzip für Dienstleistungsgeschäfte und gemäss Tätigkeitslandprin- zip für Niederlassungsgeschäfte aufgeteilt werden. (8) Das anwendbare Recht betreffend Massnahmen zur Bekämpfung der Geld- wäscherei soll dasjenige des für die Aufsicht zuständigen Landes sein. Eine strikte Anwendung dieser Vorschrift könnte jedoch zu Wettbewerbsverzer- rungen zwischen schweizerischen und liechtensteinischen Versicherungs- unternehmen auf dem liechtensteinischen Markt führen. (9) Die Niederlassungsgeschäfte und die Dienstleistungsgeschäfte müssen zwecks Anwendung der Geldwäscherei-Massnahmen definiert werden. beschliesst:

Art. 1 Der Anhang zum Abkommen wird wie folgt geändert:

Art. 3 Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden 1. Die Finanzaufsicht über ein Versicherungsunternehmen, einschliesslich der Tätig- keiten, die es über Niederlassungen und im Dienstleistungsverkehr ausübt, liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes.

2. Die Finanzaufsicht umfasst, bezogen auf die gesamte Geschäftstätigkeit des

Versicherungsunternehmens, insbesondere die Prüfung seiner Solvabilität und die Prüfung der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen und der Vermögens- werte zu deren Bedeckung.

3. Die Geldwäschereiaufsicht richtet sich nach Abschnitt IV.

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IV. Geldwäschereiaufsicht (neu)

Art. 27 Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden (neu)

1. Die Aufsicht über die Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei obliegt

bei Niederlassungsgeschäften der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes, bei Dienst- leistungsgeschäften derjenigen des Sitzlandes. 2. Als Niederlassungsgeschäfte gelten die durch eine Niederlassung im Tätigkeits- land, als Dienstleistungsgeschäfte die vom Sitzland aus abgeschlossenen Versiche- rungsverträge.

Art. 28 Anwendbares Recht (neu)

1. Im Hinblick auf die Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei unterliegen

Niederlassungsgeschäfte der Gesetzgebung des Tätigkeitslandes, Dienstleis- tungsgeschäfte derjenigen des Sitzlandes; Absatz 2 bleibt vorbehalten. 2. Die Beträge nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c des liechtensteinischen Gesetzes vom 22. Mai 1996 über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanz- geschäften gelten auch für Dienstleistungsgeschäfte schweizerischer Versicherungs- unternehmen.

Art. 2 Die Vertragsparteien bestätigen einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten notwendigen internen Genehmigungsverfahren durch den Austausch diplomatischer Noten. Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des auf das Datum der zweiten Note folgenden Monats in Kraft.

Geschehen in Vaduz am 19. Dezember 2003.

Der Leiter Der Leiter der schweizerischen Delegation: der liechtensteinischen Delegation: Kurt Chr. Schneiter Dr. Hubert Büchel

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