AS 2004 2691
Militärstrafprozess
Militärstrafprozess (MStP)
Änderung vom 19. Dezember 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Januar 20031, beschliesst:
I Der Militärstrafprozess vom 23. März 19792 wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 3 3 Der Präsident ernennt aus dem Kreis der ordentlichen Richter einen Offizier als seinen Stellvertreter; dieser entscheidet an Stelle des Präsidenten insbesondere über: a. Untersuchungs- und Sicherheitshaft; b. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; c. Massnahmen zum Schutz der Verfahrensbeteiligten.
Art. 75 Bst. a und c Das Zeugnis können verweigern: a. Verwandte und Verschwägerte des Beschuldigten oder Verdächtigen in gerader Linie, seine Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen, sein gegenwärtiger oder früherer Ehegatte, die mit dem Beschuldigten oder Ver- dächtigen eheähnlich zusammenlebende Person, die Pflege- und Stiefkinder, Pflege- und Stiefeltern, Stiefgeschwister sowie die Verlobte des Beschuldig- ten oder Verdächtigen; die durch Adoption begründeten Verwandtschafts- verhältnisse sind der natürlichen Verwandtschaft gleichgestellt; c. Personen, die nach glaubwürdiger Angabe sich selbst oder einen Angehöri- gen nach Buchstabe a der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines schweren Nachteils, insbesondere für Ehre und Vermögen, aussetzen würden; Personen, denen nach den Artikeln 98b–98d die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert worden ist, können ihre Aussage nicht unter Hin- weis auf die Gefahr, identifiziert zu werden, verweigern.
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Militärstrafprozess AS 2004
Art. 84a Opfer Für den Schutz und die Rechte des Opfers gelten die Artikel 5–7, 8 Absatz 2, 10 und 10a–10d des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 19913.
Gliederungstitel vor Art. 98a Vierzehnter a Abschnitt: Schutz von Verfahrensbeteiligten
Art. 98a Grundsatz Besteht Grund zur Annahme, dass ein Zeuge, eine Auskunftsperson, ein Beschuldig- ter, ein Sachverständiger, ein Dolmetscher oder Übersetzer (Verfahrensbeteiligter) durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder seine Angehörigen nach Artikel 75 Buchstabe a gefährden könnte, so trifft der Untersuchungsrichter oder der Gerichts- präsident die geeigneten Schutzmassnahmen.
Art. 98b Zusicherung der Anonymitätswahrung
1. Voraussetzungen
Zeugen oder Auskunftspersonen kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen gegenüber Personen, die ihnen Schaden zufügen könnten, die Anonymitätswahrung zugesichert werden, wenn: a. Gegenstand des Verfahrens Straftaten sind, die mit mehr als fünf Jahren Zuchthaus bedroht sind; und b. glaubhaft erscheint, dass sie durch die Aussage sich selbst oder Angehörige nach Artikel 75 Buchstabe a der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, in den strafrechtlich geschützten Rechtsgütern schwer beeinträchtigt zu wer- den.
Art. 98c 2. Verfahren
1 Die Zusicherung der Anonymitätswahrung wird durch den Untersuchungsrichter
oder den Gerichtspräsidenten erteilt. Sie bedarf der Genehmigung durch den Präsi- denten des Militärkassationsgerichts. 2 Dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts ist innert 30 Tagen seit der Zusi- cherung ein Gesuch mit sämtlichen zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforder- lichen Einzelheiten einzureichen. Der Präsident kann zusätzliche Auskünfte und Beweisstücke verlangen. 3 Wird die Genehmigung nicht innert 30 Tagen verlangt oder wird sie verweigert, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymitätswahrung bereits erlangten Aussagen im Verfahren nicht verwendet werden; die entsprechenden Protokolle werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens separat unter Verschluss gehalten und danach vernichtet. Eine Einvernahme durch das
3 SR 312.5
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Gericht unter Zusicherung der Anonymitätswahrung ist vor der Erteilung der Genehmigung nicht zulässig. 4 Ist die Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts erteilt, so bindet die Zusicherung der Anonymitätswahrung unwiderruflich sämtliche mit dem Fall betrauten Behörden. Die geschützte Person kann jedoch auf die Anonymitäts- wahrung verzichten.
Art. 98d 3. Massnahmen
1 Um der Zusicherung der Anonymitätswahrung nachzukommen, kann der Untersu-
chungsrichter oder der Gerichtspräsident: a. Einvernahmen in Abwesenheit der Parteien durchführen; b. die Personalien der einzuvernehmenden Person in Abwesenheit der Parteien feststellen; c. die Person ohne Namensnennung einvernehmen; d. Aussehen oder Stimme der einzuvernehmenden Person verändern oder diese abschirmen; e. anlässlich der Hauptverhandlung auf die Befragung verzichten und stattdes- sen die Aussagen verlesen, welche die einzuvernehmende Person vor dem Untersuchungsrichter gemacht hat; f. die Akteneinsicht einschränken; g. in der Hauptverhandlung statt einer mündlichen Befragung eine schriftliche durchführen.
2 Der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident bestimmt, welche dieser
Massnahmen angemessen und geeignet erscheinen, für welche Personen sie gelten und für welche Dauer sie getroffen werden; dabei dürfen die Rechte der Verteidi- gung nur so weit beschränkt werden, als dies zum Schutz der einzuvernehmenden Person notwendig erscheint.
3 Der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident, der eine Person einver-
nimmt, welcher die Zusicherung der Anonymitätswahrung erteilt worden ist, trifft vorgängig die geeigneten Massnahmen, um eine Verwechslung oder eine Vertau- schung von Personen zu verhindern.
4 Andere Unterstützungs- oder Schutzmassnahmen zu Gunsten der einzuverneh-
menden Person können angeordnet werden, soweit sie keine Beschränkung der Parteirechte nach sich ziehen.
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II Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19274 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1bis 5 1bis Personen nach Artikel 26 Ziffer 9, die nicht Schweizer sind und im Ausland eine Verletzung des Völkerrechts im Falle bewaffneter Konflikte (Art. 108–114) bege- hen, werden nach diesem Gesetz beurteilt, wenn sie: a. sich in der Schweiz befinden; b. einen engen Bezug zur Schweiz haben; und c. weder an das Ausland ausgeliefert noch einem internationalen Strafgericht überstellt werden können.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. Dezember 2003 Nationalrat, 19. Dezember 2003 Der Präsident: Fritz Schiesser Der Präsident: Max Binder Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. April 2004 unbenützt abge-
laufen.7
2 Es wird auf den 1. Juni 2004 in Kraft gesetzt.
24. Mai 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 SR 321.0 5 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2003 des Allgemeinen Teils des Militär- strafgesetzes (BBl 2003 2808) wird Art. 9 Abs. 1bis der vorliegenden Änderung unver- ändert als neuer Art. 10 Abs. 1bis ins MStG übernommen. 6 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2003 des Allgemeinen Teils des Militär- strafgesetzes (BBl 2003 2808) wird Art. 2 der vorliegenden Änderung zu Art. 3.
7 BBl 2003 8237
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