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AS 2004 3065

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung (TSV)

Änderung vom 23. Juni 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken: In den Artikeln 101 Absatz 2 Buchstaben b und c, 105 Absatz 1 und 117 Absatz 4 wird der Begriff «gefährlicher tierischer Abfall» durch «tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 5 VTNP» ersetzt. In den Artikeln 109 Absatz 2, 123 Absatz 3, 147 Absatz 1 Buchstabe f, 260 Absatz 1 Buchstabe c, 281 Absatz 1 Buchstabe a, 282 Absatz 1 Buchstabe c und 289 Absatz 2 Buchstabe b wird der Begriff «gefährliche tierische Abfälle» durch «tierische Ne- benprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 5 VTNP» ersetzt. In den Artikeln 155 Absatz 1 Buchstaben c und d, 163 Absatz 1 Buchstabe b, 194 Absatz 1 Buchstabe d und 211 Absatz 1 Buchstabe c wird der Begriff «tierischer Abfall» durch «tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 5 VTNP» ersetzt.

Art. 6 Bst. e und m Die folgenden Ausdrücke bedeuten: e. VTNP: Verordnung vom 23. Juni 20042 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten; m. Ausmerzen: Tiere aus einem Bestand entfernen, wobei sie entweder getötet und als tierische Nebenprodukte entsorgt oder geschlachtet und verwertet werden;

2003-2530 3065

Tierseuchenverordnung AS 2004

Gliederungstitel vor Art. 7

2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen

1. Kapitel: Tiere

1. Abschnitt:

Registrierung und Kennzeichnung von sowie Verkehr mit Klauentieren

Art. 9 Aufgehoben

Art. 10 Abs. 6

6 Die Kennzeichen umgestandener oder getöteter Klauentiere dürfen erst in der

Entsorgungsanlage entfernt werden.

Art. 11 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 16

2. Abschnitt: Kennzeichnung und Registrierung anderer Tiere

Art. 16 Kennzeichnung der Hunde

1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt mit einem Mikrochip

gekennzeichnet werden.

2 Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechen und einen

Code für das Herkunftsland und den Hersteller beinhalten. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni 20023 über Fernmeldeanla- gen betreffend Anbieten und Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen.

3 Mit der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben:

a. Name; b. Geschlecht; c. Geburtsdatum; d. Rasse; e. Fellfarbe; f. Name und Adresse des Tierhalters, bei dem der Hund geboren wurde, und des Tierhalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung;

3 SR 784.101.2

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Tierseuchenverordnung AS 2004

g. Name des kennzeichnenden Tierarztes; h. Datum der Kennzeichnung.

4 Die Kennzeichnung darf ausschliesslich von Tierärzten vorgenommen werden.

Diese müssen über ein Lesegerät verfügen.

5 Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten sind von den Tierärzten der vom

Wohnsitzkanton des Tierhalters bestimmten Stelle innert zehn Tagen zu melden.

Art. 17 Registrierung der Hunde

1 Die Kantone können die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten selbst in einer

Datenbank erfassen oder eine Institution damit beauftragen. Sie können weitere Daten erfassen oder erfassen lassen, insbesondere können sie verlangen, dass die Änderungen von Name und Adresse des Tierhalters dem Betreiber der Datenbank gemeldet werden.

2 Die Mikrochip-Nummer ist in Zahlenform zu erfassen.

3 Die Kantone und Gemeinden gewähren dem Kantonstierarzt jederzeit Einsicht in

die Hunderegister, die im Zusammenhang mit der Hundesteuer geführt werden. 4 Die Betreiber von Datenbanken sind verpflichtet, allen Kantonstierärzten Einsicht in die Daten zu gewähren. Daten von Hunden, die den Kanton verlassen haben, dürfen nicht gelöscht werden.

Art. 18 Hundeausweis

1 Die vom Kanton bezeichnete Stelle gibt dem Tierhalter einen Hundeausweis ab,

in dem die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung, die Datenbank, in wel- cher der Hund registriert ist, sowie die Angaben nach Artikel 16 Absatz 3 Buchsta- ben a–e aufgeführt sind. 2 Wer einen Hund hält, ist verpflichtet, den Organen der Seuchenpolizei und weite- ren vom Kanton bestimmten Behörden den Hundeausweis vorzulegen und nament- lich Auskunft über die Herkunft des Hundes zu erteilen.

Art. 19 Kennzeichnung der Papageienvögel Wer mit Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt, hat sie dauerhaft individu- ell zu kennzeichnen. Das Kennzeichen ist in die Bestandeskontrolle einzutragen.

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Tierseuchenverordnung AS 2004

Gliederungstitel vor Art. 20

3. Abschnitt:

Bestandeskontrolle für Geflügel, Papageienvögel und Bienenvölker

Art. 20

1 Eine Bestandeskontrolle hat zu führen:

a. wer mit Geflügel und Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt; b. wer Bienenvölker hält, kauft, verkauft oder verstellt.

2 In die Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge einzutragen.

Gliederungstitel vor Art. 40

2. Abschnitt:

Tierische Nebenprodukte und Nebenprodukte der Milchverarbeitung

Art. 40 Sachüberschrift und Abs. 1 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

1 Tierische Nebenprodukte müssen nach den Vorschriften der VTNP entsorgt wer-

den, sofern die vorliegende Verordnung keine besondere Behandlung vorschreibt.

Art. 129 Abs. 3 Bst. b

3 Die Untersuchung umfasst:

b. bei Schafen und Ziegen: Brucella melitensis, Coxiella burnetii sowie Chla- mydophila;

Art. 130 Abs. 3 Bst. b und d

3 Das Bundesamt bestimmt nach Anhören der Kantone:

b. die notwendige Grösse der Stichprobe; d. die Laboratorien, in denen die Stichproben untersucht werden.

Art. 149 Abs. 1

1 Impfungen von Haustieren sind vom Tierarzt im Impfausweis zu bestätigen. Bei

Hunden muss die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung im Impfausweis eingetragen sein. Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung der Impfungen.

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Tierseuchenverordnung AS 2004

Gliederungstitel vor Art. 175

9. Abschnitt: Transmissible spongiforme Enzephalopathien

A. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 175 Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, unter Vorbehalt von Artikel 181, für die Bekämpfung der spongiformen Enzephalopathien von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung.

Art. 176 Diagnose und Probenahme

1 Ein Tier gilt als verseucht, wenn:

a. die histologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat und die- ser vom Referenzlaboratorium bestätigt wurde; oder b. verändertes Prion-Protein mit einem vom Bundesamt genehmigten Verfah- ren nachgewiesen und der Befund vom Referenzlaboratorium bestätigt wur- de.

2 Probenahmen an geschlachteten Tieren müssen unter der direkten Aufsicht des

Fleischkontrolleurs durchgeführt und aufgezeichnet werden.

3 Die Proben dürfen nur in Laboratorien untersucht werden, die die Anforderungen

nach Artikel 312 Absatz 2 Buchstaben a und c erfüllen und vom Bundesamt aner- kannt sind. Die Untersuchungsverfahren müssen vom Bundesamt genehmigt sein.

4 DasBundesamt erlässt Weisungen technischer Art über die Probenahme, die

Behandlung der Schlachttierkörper und die weiteren Untersuchungen.

Art. 177 Überwachung

1 Das Bundesamt legt nach Anhörung der Kantone ein Programm zur Überwachung

der Rinder-, Schaf- und Ziegenbestände fest. 2 Es erstellt nach Anhörung der Kantone einen Notfallplan für den Fall, dass bovine spongiforme Enzephalopathie bei Schafen oder Ziegen auftritt.

Art. 178 Forschung Das Bundesamt unterstützt die Erforschung der epidemiologischen Zusammenhänge von neuropathologischen Veränderungen bei Tieren und Menschen, die auf spongi- forme Enzephalopathien hinweisen.

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Tierseuchenverordnung AS 2004

Gliederungstitel vor Art. 179 B. Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE)

Art. 179 Überwachung Tiere der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben, sind auf verändertes Prion-Protein zu untersuchen, wenn sie: a. umgestanden sind; b. nicht zum Zweck der Schlachtung getötet worden sind; c. krank oder verunfallt zur Schlachtung gebracht worden sind.

Art. 179a Verdachtsfall

1 Klinischer Verdacht auf BSE liegt vor, wenn bei Rindern, die älter sind als 18

Monate: a. eine progressive Leistungsabnahme sowie andere für BSE typische Krank- heitsmerkmale auftreten; b. BSE klinisch nicht ausgeschlossen werden kann.

2 Labordiagnostischer Verdacht auf BSE liegt vor, wenn verändertes Prion-Protein

mit einem vom Bundesamt genehmigten Verfahren nachgewiesen wurde.

Art. 179b Massnahmen im Verdachtsfall 1 Besteht ein klinischer Verdacht auf BSE, muss der Tierhalter einen Tierarzt bei- ziehen.

2 Der Tierhalter darf das verdächtige Tier weder töten noch schlachten.

3 Dauern die Krankheitssymptome an, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass:

a. das verdächtige Tier unblutig getötet und der Tierkörper entweder direkt verbrannt oder aufbewahrt wird, bis der Befund des Referenzlaboratoriums vorliegt; b. der Kopf des Tieres in das Referenzlaboratorium eingesandt wird; c. alle Tiere der Rindergattung registriert werden, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in einem Bestand, in dem das verseuch- te Tier geboren und aufgezogen wurde, befunden haben.

4 Werden bei einem Schlachttier auf dem Transport oder in der Schlachtanlage

Anzeichen von BSE festgestellt, muss dies unverzüglich der Fleischkontrolle ge- meldet werden. Das Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es der Kantonstierarzt erlaubt.

5 Wird verändertes Prion-Protein labordiagnostisch nachgewiesen, so muss das

Probematerial zur Bestätigung des Befundes umgehend an das Referenzlaboratorium weitergeleitet werden.

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Tierseuchenverordnung AS 2004

Art. 179c Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von BSE an, dass:

a. der verseuchte Tierkörper direkt verbrannt wird; b. alle Tiere der Rindergattung klinisch untersucht werden, die aus einem Be- stand sind, in welchem:

1. sich das verseuchte Tier unmittelbar vor der Tötung befunden hat,

2. das verseuchte Tier geboren und aufgezogen wurde;

c. alle Tiere der Rindergattung getötet werden, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in einem Bestand nach Buchstabe b Ziffer 2 be- funden haben; handelt es sich dabei um Stiere in Besamungsstationen, kann mit der Tötung bis zum Ende der Produktionsphase zugewartet werden; d. alle direkten Nachkommen verseuchter Kühe, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden, getötet werden; e. von allen getöteten Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben, Proben zur Untersu- chung auf verändertes Prion-Protein entnommen werden; f. die verseuchten Örtlichkeiten und Geräte gereinigt werden.

2 Der Kantonstierarzt bescheinigt dem Tierhalter den Abschluss der Massnahmen

nach Absatz 1 und teilt ihm das Untersuchungsergebnis der Proben mit.

Art. 179d Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen

1 Als spezifiziertes Risikomaterial gelten:

a. von über sechs Monate alten Rindern: das Gehirn in der Gehirnschale, die Augen, das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater), die Tonsillen und die Därme; b. von Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben: der gesamte Kopf mit Ausnahme der Zun- ge, die Wirbelsäule einschliesslich Kreuzbein und der Schwanz.

2 Das spezifizierte Risikomaterial ist direkt nach dem Schlachten als tierisches

Nebenprodukt der Kategorie 1 zu entsorgen (Art. 13 VTNP). Von Tieren der Rin- dergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben, kann die Wirbelsäule einschliesslich Kreuzbein auch erst beim Zerlegen vom Fleisch getrennt und anschliessend entsorgt werden.

3 Die Hirnbasis darf nach dem Betäuben nicht zerstört werden.

4 Das Bundesamt kann Ausnahmen von den Absätzen 1–3 gestatten, sofern die

Schlachttierkörper oder Teile davon aus Ländern stammen, in denen BSE nachweis- bar nicht vorkommt.

5 Das mechanische Entbeinen von Rinderknochen zur Herstellung von Separato-

renfleisch ist verboten.

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Tierseuchenverordnung AS 2004

6 Die Fleischkontrolle und die Lebensmittelkontrolle überwachen die Durchführung

der Massnahmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Gliederungstitel vor Art. 180 C. Traberkrankheit

Art. 180 Verdachtsfall 1 Klinischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen und Ziegen, die älter sind als zwölf Monate, chronischer Juckreiz, zentralnervöse Störungen oder andere für die Traberkrankheit typische Krankheitsmerkmale auftreten.

2 Labordiagnostischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn verändertes

Prion-Protein mit einem vom Bundesamt genehmigten Verfahren nachgewiesen wurde.

Art. 180a Massnahmen im Verdachtsfall

1 Besteht ein klinischer Verdacht auf Traberkrankheit, muss der Tierhalter einen

Tierarzt beiziehen.

2 Der Tierhalter darf das verdächtige Tier weder töten noch schlachten.

3 Der Kantonstierarzt ordnet bei Verdacht auf Traberkrankheit die einfache Sperre

1. Grades über den Bestand an.

4 Dauern die Krankheitssymptome an, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass:

a. das verdächtige Tier unblutig getötet und der Tierkörper direkt verbrannt wird; b. der Kopf des Tieres einschliesslich der Tonsillen in das Referenzlaboratori- um eingesandt wird; c. alle Tiere des Bestandes registriert werden.

5 Werden bei einem Schlachttier auf dem Transport oder in der Schlachtanlage

Anzeichen von Traberkrankheit festgestellt, muss dies unverzüglich der Fleischkon- trolle gemeldet werden. Das Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es der Kan- tonstierarzt erlaubt.

6 Wird verändertes Prion-Protein labordiagnostisch nachgewiesen, so muss das

Probematerial zur Bestätigung des Befundes umgehend an das Referenzlaboratorium weitergeleitet werden.

Art. 180b Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Traberkrankheit im Bestand, in

dem das verseuchte Tier gehalten wurde, oder in den Beständen, die nach Absprache mit dem Bundesamt epidemiologisch abgeklärt wurden und sich als verseucht her- ausstellen, an:

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Tierseuchenverordnung AS 2004

a. die einfache Sperre 1. Grades und die Registrierung aller Tiere des Bestan- des; b. die direkte Verbrennung des verseuchten Tierkörpers; c. die Vernichtung von Eizellen oder Embryonen des verseuchten Tieres; d. die Ermittlung und Tötung der Mutter des verseuchten Tieres; e. die Ermittlung und Tötung aller direkten Nachkommen von verseuchten Muttertieren; f. die Schlachtung aller übrigen Schafe und Ziegen des Bestandes; g. die Beschlagnahme der Schlachttierkörper bis zum Vorliegen der Testresul- tate; h. das Einsenden des Kopfs einschliesslich der Tonsillen aller geschlachteten, getöteten oder umgestandenen Tiere in das Referenzlaboratorium. 2 Die Sperre wird zwei Jahre nach der Schlachtung der Schafe und Ziegen sowie der Reinigung und Desinfektion der Stallungen aufgehoben.

3 Nach Absprache mit dem Bundesamt kann der Kantonstierarzt ausnahmsweise auf

die Schlachtung des Bestandes (Abs. 1 Bst. f) verzichten. In diesem Fall ist der Bestand während der Dauer der Sperre zweimal jährlich amtstierärztlich zu untersu- chen. Die Sperre wird aufgehoben, wenn nach zwei Jahren kein weiterer Fall von Traberkrankheit aufgetreten ist. Werden während der Sperre Tiere zur Schlachtung abgegeben, so sind deren Köpfe einschliesslich der Tonsillen im Referenzlaboratori- um zu untersuchen.

Art. 180c Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen

1 Als spezifiziertes Risikomaterial gelten:

a. von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat: das Gehirn in der Gehirnschale, die Augen, das Rückenmark mit der harten Rückenmark- haut (Dura mater) und die Tonsillen; b. von Schafen und Ziegen jeden Alters: die Milz und der Krummdarm (Ileum).

2 Das spezifizierte Risikomaterial ist direkt nach dem Schlachten als tierisches

Nebenprodukt der Kategorie 1 zu entsorgen (Art. 13 VTNP). Das Rückenmark kann auch erst nach dem Zerlegen entsorgt werden, wenn es von ungespaltenen Schlacht- tierkörpern stammt, deren Wirbelsäule einschliesslich Rückenmark ungeöffnet wie spezifiziertes Risikomaterial entsorgt wird.

3 Die Hirnbasis darf nach dem Betäuben nicht zerstört werden.

4 Das Bundesamt kann Ausnahmen von den Absätzen 1–3 gestatten, sofern die

Schlachttierkörper oder Teile davon aus Ländern stammen, in denen BSE nachweis- bar nicht vorkommt.

3073

Tierseuchenverordnung AS 2004

5 Das mechanische Entbeinen von Schaf- und Ziegenknochen zur Herstellung von

Separatorenfleisch ist verboten.

6 Die Fleischkontrolle und die Lebensmittelkontrolle überwachen die Durchführung

der Massnahmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Gliederungstitel vor Art. 181 D. Andere spongiforme Enzephalopathien

Art. 181

1 Werden bei anderen Tierarten spongiforme Enzephalopathien festgestellt, so ist

dies dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden. 2 Der Kantonstierarzt ordnet an, dass allenfalls noch vorhandene Teile des Tierkör- pers verbrannt werden.

3 Er meldet dem Bundesamt unverzüglich jeden Fall von spongiformer Enzephalo-

pathie bei anderen Tierarten.

Art. 182–185 Aufgehoben

Art. 245a Abs. 2 Bst. b

2 Actinobacillose (APP) liegt vor, wenn:

b. in Betrieben, die Ferkel in andere Betriebe zur Aufzucht verkaufen, die sero- logische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder der Erreger nachgewiesen wurde.

Art. 245c Abs. 4 4 Betriebe, die Ferkel in andere Betriebe zur Aufzucht verkaufen, werden überwacht, indem sie jährlich einmal auf APP untersucht werden.

Art. 245g Abs. 1 Bst. b und d

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von APP die einfache Sperre

1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass:

b. in geschlossenen Zuchtmastbetrieben und Besamungsstationen Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung des Erregers getroffen werden; d. Aufgehoben

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Tierseuchenverordnung AS 2004

Art. 276 Abs. 4

4 Werden lebende Fische, Fischeier oder Fischsamen in einen anderen Betrieb ver-

bracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und ein Doppel davon aufbewahren. Die Bestimmungen der Artikel 12 und 13 gelten sinngemäss.

Art. 292 Abs. 2–4

2 Das Bundesamt kann die Aufsicht nach Programmen durchführen, die es mit dem

Kantonstierarzt vereinbart.

3 Die zuständigen kantonalen Behörden können die Aufsichtsorgane des Bundes

begleiten.

4 Das Bundesamt teilt das Ergebnis der Aufsicht dem Kantonstierarzt mit.

Art. 297 Abs. 1 Bst. b

1 Das Bundesamt hat folgende Aufgaben:

b. Es bezeichnet die nationalen Referenzlaboratorien für die Überwachung der Diagnostik von Tierseuchen und der Antibiotikaresistenz und anerkennt die Laboratorien, die Untersuchungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Überwachung der Resistenzlage durchführen.

Art. 311 Wasenmeister Die Wasenmeister betreuen die Sammelstellen für tierische Nebenprodukte. Sie sorgen für das ordnungsgemässe Einsammeln, Zwischenlagern, Transportieren und gegebenenfalls für das Vergraben dieser Nebenprodukte.

Art. 312 Abs. 4bis 4bis Das Bundesamt kann Informationen über unerwartet gehäufte Untersuchungser- gebnisse von neuartigen, nicht meldepflichtigen Seuchen sowie über die Resistenz- lage einfordern.

Art. 315f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2004

1 Hunde, die vor dem 1. Januar 2006 geboren sind, können noch bis zum

31. Dezember 2006 nach den kantonalen Vorschriften gekennzeichnet und registriert sein. Sie müssen mindestens mit einer amtlichen Kontrollmarke versehen oder auf andere Weise eindeutig gekennzeichnet sein. 2 Hunde, die vor dem 1. Januar 2006 geboren und mit einer deutlich lesbaren Täto- wierung versehen oder mit einem lesbaren Mikrochip gekennzeichnet sind, der die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 nicht erfüllt, müssen nicht neu gekenn- zeichnet werden, sofern die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung und die Daten gemäss Artikel 16 Absatz 3 von einem Tierarzt bis zum 31. Dezember 2006 der vom Wohnsitzkanton des Tierhalters bestimmten Stelle gemeldet werden.

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Tierseuchenverordnung AS 2004

3 Mikrochips, welche die Anforderungen von Artikel 16 Absatz 2 nicht erfüllen,

dürfen noch bis zum 31. Dezember 2006 verwendet werden.

II

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Lebensmittelverordnung vom 1. März 19954

Art. 122 Abs. 2 und 3

2 Fleisch, das durch mechanisches Entbeinen von Knochen von Tieren der Rinder-,

Schaf- oder Ziegengattung gewonnen wird (Separatorenfleisch), darf nicht zu Le- bensmitteln verarbeitet oder als Lebensmittel an Konsumentinnen oder Konsumen- ten abgegeben werden.

3 Die Verwendung von spezifiziertem Risikomaterial nach den Artikeln 179d Ab-

satz 1 und 180c Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19955 zur Her- stellung von Speisegelatine, Talg und Talgerzeugnissen sowie zur Gewinnung von Aminosäuren und Peptiden ist verboten.

2. Verordnung vom 1. März 19956 über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr

von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen Art. 8a Abs. 1 Bst. e

1 Einfuhrsendungen von Lebensmitteln mit einem Fleischanteil bis 20 Massenpro-

zent von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung müssen von einem Gesund- heits- und Genusstauglichkeitszeugnis einer Behörde oder einer akkreditierten Stelle begleitet sein. Dieses Zeugnis muss enthalten: e. eine Bestätigung, dass das Fleisch oder Fleischerzeugnis kein spezifiziertes Risikomaterial nach den Artikeln 179d Absatz 1 und 180c Absatz 1 der Tier- seuchenverordnung vom 27. Juni 19957 enthält.

4 SR 817.02 5 SR 916.401; AS 2004 3065 6 SR 817.41 7 SR 916.401; AS 2004 3065

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Tierseuchenverordnung AS 2004

III

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2004 in Kraft.

2 Die Artikel 9, 11 und 16 – 20 sowie die Gliederungstitel vor den Artikeln 7, 16 und

20 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.

23. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Tierseuchenverordnung AS 2004

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