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AS 2004 3293

Notenaustausch vom 29. April 1988 zwischen der Schweiz und China über die Visumformalitäten für das Luftfahrtpersonal

Notenaustausch vom 29. April 1988 zwischen der Schweiz und China über die Visumformalitäten für das Luftfahrtpersonal

SR 0.748.127.192.491; AS 1988 1156

Änderung des Notenaustausches

In Kraft getreten am 10. Juni 2002

Übersetzung1

Ministeriums für auswärtige Beijing, den 10. Juni 2002 Angelegenheiten der Volksrepublik China

An die Schweizerische Botschaft Beijing

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China bekundet der Schweizerischen Botschaft ihre vorzügliche Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 30. Mai 2002 anzuzeigen, die folgenden Wortlaut hat:

«Die Schweizerische Botschaft bekundet dem Ministerium für auswärtige Angele- genheiten der Volksrepublik China ihre vorzügliche Hochachtung und beehrt sich, ihm unter Bezugnahme auf den Notenaustausch betreffend die Visumformalitäten für das Luftfahrtpersonal vorzuschlagen, den Notenaustausch vom 29. April 1988 betreffend die Visumformalitäten für das Luftfahrtpersonal wie folgt abzuändern:

1. Ziffer 2 wird wie folgt abgeändert:

Die Besatzungsmitglieder der durch einen der beiden Staaten bezeichneten und zugelassenen Luftverkehrsgesellschaft können gegen Vorweisung ihres gültigen Passes oder ihres Besatzungsausweises ohne Visum in das Gebiet des anderen Staates ein- und aus dem Gebiet dieses Staates ausreisen, sofern sie auf der Liste der Besatzungsmitglieder, die den zuständigen Grenzkon- trollbehörden nach Ankunft des Fluges zugestellt wird, aufgeführt sind. Die- se Liste muss den Stempel der bezeichneten Fluggesellschaft tragen und von jedem Besatzungs-mitglied die folgenden Angaben machen: Name, Vorna-

1 Übersetzung das chinesischen Originaltextes.

2000-2137 3293

Visumformalitäten für das Luftfahrtpersonal. Notenaustausch mit China AS 2004

me, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Funktion und Pass- nummer oder Nummer des Besatzungsausweises.

2. Die Ziffern 3, 4 und 7 des Notenaustausches werden aufgehoben.

Damit beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen, dass die vorliegende Note und die gleich lautende Antwort des Ministeriums für auswärtige Angele- genheiten der Volksrepublik China ein Abkommen zwischen den beiden Staaten bilden, das den Notenaustausch vom 29. April 1988 abändert und am Datum der chinesischen Note in Kraft tritt.» Im Namen der Regierung der Volksrepublik China bestätigt das Aussenministerium der Volksrepublik China das Einverständnis mit der oben erwähnten Note. Die vorliegende Antwortnote und die gleich lautende Note der Schweizerischen Bot- schaft bilden ein Abkommen zwischen den beiden Staaten, welches dasjenige vom 29. April 1988 betreffend die Visumformalitäten für das Luftfahrtpersonal abändert und am 10. Juni 2002 in Kraft tritt.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft ihrer vorzüglichen Hochach- tung zu versichern.

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