AS 2004 3313
Verordnung des ETH-Rates über die Immaterialgüter im ETH-Bereich und die Beteiligung an Unternehmungen (Immaterialgüter- und Beteiligungsverordnung ETH-Bereich; IGBV-ETH)
Verordnung des ETH-Rates über die Immaterialgüter im ETH-Bereich und die Beteiligung an Unternehmungen (Immaterialgüter- und Beteiligungsverordnung ETH-Bereich; IGBV-ETH)
vom 24. März 2004 Vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004
Der ETH-Rat, gestützt auf die Artikel 3a und 36 Absatz 4 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, verordnet:
1. Kapitel: Immaterialgüter
1. Abschnitt:
Pflichten der Schöpfer und Schöpferinnen von Immaterialgütern
Art. 1 Meldepflicht Personen in einem Arbeitsverhältnis mit einer ETH oder einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs, die an der Schaffung eines Immaterialgutes im Sinne von Artikel 36 Absätze 1 und 2 ETH-Gesetz mitgewirkt haben (Schöpfer und Schöpferinnen), haben die Entstehung von Immaterialgütern der ETH oder der Forschungsanstalt umgehend zu melden.
Art. 2 Mitwirkung bei Schutz und Verwertung Schöpfer und Schöpferinnen sind verpflichtet, beim Verfahren zum Schutz von Immaterialgütern sowie beim Verwertungsprozess mitzuwirken.
Art. 3 Aufschiebung von Veröffentlichungen
1 Schöpfer und Schöpferinnen dürfen den Schutz von Immaterialgütern nicht durch
vorzeitige Veröffentlichungen oder in anderer Weise beeinträchtigen.
2 Bei einer Forschungszusammenarbeit mit Dritten ist die Frage der Geheimhaltung
bis zum Schutz des Immaterialgutes vertraglich zu regeln. Eine anschliessende Veröffentlichung durch Schöpfer und Schöpferinnen muss dabei gewährleistet bleiben.
3 Der Schutz des Immaterialgutes darf eine Veröffentlichung nicht unnötig verzö-
gern.
SR 414.172 1 SR 414.110
2003-1277 3313
Immaterialgüter- und Beteiligungsverordnung ETH-Bereich AS 2004
2. Abschnitt: Verwertung
Art. 4 Abklärung der Verwertbarkeit; Abtretung an den Schöpfer oder die Schöpferin 1 Die ETH oder die Forschungsanstalt klärt ab, ob ein bei ihr geschaffenes Immate- rialgut wirtschaftlich verwertbar und ob eine Verwertung wünschbar ist.
2 Entscheidet sich die ETH oder die Forschungsanstalt gegen die Verwertung, so
kann der Schöpfer oder die Schöpferin die Abtretung des Immaterialgutes oder der Befugnis zur ausschliesslichen Verwendung des Computerprogrammes verlangen. Die Bedingungen der Abtretung werden einvernehmlich festgelegt. Bei Computer- programmen können die Abtretung nur Schöpfer und Schöpferinnen verlangen, die an der Entwicklung massgeblich mitgewirkt haben.
Art. 5 Durchführung der Verwertung
1 Die ETH oder die Forschungsanstalt verwertet die bei ihr geschaffenen Immate-
rialgüter im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel.
2 Die Durchführung der Verwertung kann Dritten übertragen werden.
3. Abschnitt: Gewinnbeteiligung
Art. 6 Grundsätze
1 Der bei der Verwertung von Immaterialgütern erzielte Gewinn wird in der Regel
wie folgt verteilt: a. Ein Drittel geht an den Schöpfer oder die Schöpferin. Bei Computerpro- grammen geht dieser Drittel an den Schöpfer oder die Schöpferin, der oder die an der Entwicklung massgeblich mitgewirkt hat. b. Zwei Drittel gehen an die ETH oder die Forschungsanstalt. Diese lässt einen Teil davon den an der Schaffung beteiligten Organisationseinheiten zukom- men.
2 Von den Bestimmungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn:
a. von der ETH oder der Forschungsanstalt für die Schaffung des Immaterial- gutes besonders hohe Vorinvestitionen getätigt worden sind; b. Dritte über Rechte am Gewinn aus der Verwertung des Immaterialgutes ver- fügen; c. der erzielte Gewinn aussergewöhnlich hoch ist; d. die Anwendung der Bestimmungen aus andern Gründen unangemessen erscheint.
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Art. 7 Berechnung des massgebenden Gewinnes
1 Der für die Gewinnbeteiligung massgebende Gewinn ergibt sich aus der Differenz
zwischen den Bruttoeinnahmen und den gesamten Ausgaben.
2 Als Bruttoeinnahmen gelten alle Bareinnahmen und alle anderen verwertbaren
geldwerten Leistungen, die als Gegenleistung für die Gewährung von Rechten an einem Immaterialgut anfallen. 3 Als Ausgaben gelten alle extern getätigten und noch zu erwartenden Ausgaben der ETH oder der Forschungsanstalt für den Schutz und die Verwertung des Immaterial- gutes sowie allfällige Steuern. Die ETH oder die Forschungsanstalt kann zusätzlich einen angemessenen Anteil an den internen Kosten für den Schutz und die Verwer- tung des Immaterialgutes in Rechnung stellen.
4. Abschnitt:
Personen ohne Arbeitsverhältnis mit einer ETH oder Forschungsanstalt
Art. 8 Die ETH und die Forschungsanstalten können mit Personen, mit denen sie kein Arbeitsverhältnis haben, schriftlich die Abtretung von Rechten an Immaterialgütern und die Anwendbarkeit von Bestimmungen dieser Verordnung vereinbaren.
2. Kapitel: Beteiligung an Unternehmungen
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 9 Arten der Unternehmungen Beteiligungen nach Artikel 3a ETH-Gesetz sind an schweizerischen und ausländi- schen juristischen Personen möglich, die: a. das an der ETH oder der Forschungsanstalt erarbeitete Wissen nutzen mit dem Zweck, Güter oder Dienstleistungen zu entwickeln und zu vermarkten; oder b. generell den Wissens- und Technologietransfer bezwecken oder unterstüt- zen.
Art. 10 Formen der Beteiligung Die Beteiligung ist möglich: a. unmittelbar am Eigenkapital der Unternehmung; b. mittelbar durch Optionsrechte auf Anteile am Eigenkapital der Unterneh- mung; c. durch die Gewährung eines Darlehens.
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2. Abschnitt: Finanzierung und Begrenzung der Beteiligung
Art. 11 Finanzierung Die ETH oder die Forschungsanstalt beteiligt sich durch Einbringen von Immate- rialgütern. Können die notwendigen finanziellen Mittel nicht sonst beschafft werden oder erweist sich die Beteiligung durch Einbringen von Immaterialgütern als nicht genügend, so kann die ETH oder die Forschungsanstalt als zusätzliche Einlage Mittel aus dem Finanzierungsbeitrag des Bundes und nicht zweckgebundene Dritt- mittel einsetzen.
Art. 12 Begrenzung der Höhe der Beteiligung Die Beteiligung an Unternehmungen nach Artikel 9 Buchstabe a darf weder 49 Pro- zent des Eigenkapitals noch 49 Prozent der Stimmen übersteigen; die Beteiligung an Unternehmungen nach Artikel 9 Buchstabe b unterliegt keiner Begrenzung.
3. Abschnitt: Verwaltung und Dauer der Beteiligung
Art. 13 Verwaltung der Beteiligung Die ETH und die Forschungsanstalt betraut mit der Verwaltung der Beteiligung eine interne oder externe natürliche oder juristische Person; diese muss von der Unter- nehmung unabhängig sein.
Art. 14 Dauer der Beteiligung Beteiligungstitel an Unternehmungen nach Artikel 9 Buchstabe a sind zu veräussern, sobald die finanzielle Lage der Unternehmung dies erlaubt und es rechtlich gestattet ist.
4. Abschnitt: Wesen und Verwendung des Beteiligungserlöses
Art. 15 Wesen Beteiligungserlöse sind Drittmittel nach Artikel 34c ETH-Gesetz.
Art. 16 Verwendung Die ETH oder die Forschungsanstalt kann über den Beteiligungserlös im Rahmen ihrer Aufgaben und unter Abgeltung von allfälligen den Schöpfern und Schöpferin- nen zustehenden Gewinnbeteiligungen frei verfügen.
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5. Abschnitt: Beziehungen zur Unternehmung
Art. 17 Leitende Funktionen in der Unternehmung
1 Leitende Funktionen in der Unternehmung, wie im Verwaltungsrat oder in der
Geschäftsführung, dürfen im Namen der ETH oder der Forschungsanstalt nur dann wahrgenommen werden, wenn die Leitung der ETH oder der Forschungsanstalt so entscheidet. 2 Ein allfälliges Haftungsrisiko seitens der ETH oder der Forschungsanstalt ist von der Unternehmung durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung abzudecken.
Art. 18 Schriftliche Verträge Die ETH oder die Forschungsanstalt und die Unternehmung vereinbaren die Beteili- gung, namentlich die damit verbundenen Leistungen, schriftlich.
3. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 19 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
24. März 2004 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Generalsekretär: Sebastian Brändli
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