AS 2004 3435
Verordnung über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
Verordnung über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRV)
Änderung vom 23. Juni 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 9. August 19881 über die Bildung steuerbegünstiger Arbeits- beschaffungsreserven wird wie folgt geändert:
Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 1 Verzinsung von Einlagen bis 31. Dezember 2003
1 Der Zinssatz für Einlagen bis zum 31. Dezember 2003 entspricht dem arithmeti-
schen Mittel, auf- bzw. abgerundet auf 1/8 Prozent, aus dem Kassazinssatz für Obli- gationen der Eidgenossenschaft für 10 Jahre und den durchschnittlichen Zinssätzen für Kassenobligationen der Grossbanken.
Art. 6a Verzinsung von Einlagen ab 1. Januar 2004 1 Einlagen auf Sperrkonten bei einer Bank, die ab dem 1. Januar 2004 erfolgt sind, werden individuell nach Absprache zwischen dem Unternehmen und seiner Bank verzinst.
2 Einlagen auf Sperrkonten beim Bund, die ab dem 1. Januar 2004 erfolgt sind,
werden zur Hälfte der durchschnittlichen Rendite der zehnjährigen Bundesobligatio- nen des vorangegangenen Quartals, vermindert um 0,5 Prozentpunkte, verzinst. Die Zinsfestsetzung erfolgt jeweils auf Beginn eines Quartals.
3 Das Unternehmen kann am Jahresende über die Zinsen verfügen. Sie werden nicht
dem Sperrkonto gutgeschrieben und sind steuerbar.
1 SR 823.331
2004-1215 3435
Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven AS 2004
II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
23. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz