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AS 2004 3729

Bundesbeschluss über das Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde

Bundesbeschluss über das Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde

vom 18. März 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 13. Januar 19992 zur Aussenwirtschaftspolitik 98/1+2 enthaltene Botschaft, beschliesst:

Art. 1

1 Die folgenden Abkommen werden genehmigt:

a. Interimsabkommen vom 30. November 1998 zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde, samt Verständigungsprotokoll; b. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde, über Abmachungen im Agrarbereich.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Ständerat, 4. März 1999 Nationalrat, 18. März 1999 Der Präsident: Rhinow Die Präsidentin: Heberlein Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

1 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

2 BBl 1999 1139

2004-0296 3729

Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, AS 2004 handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde. BB

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