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AS 2004 3867

Bundesgesetz über die Luftfahrt

Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG)

Änderung vom 19. März 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 20031, beschliesst:

I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert:

Art. 103 III. Überprüfung 1 Die Wettbewerbskommission prüft, ob mit Artikel 13 des Abkom- von Beihilfen mens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vereinbar sind: a. die Entwürfe zu Beschlüssen des Bundesrates, welche be- stimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Anwen- dungsbereich des Abkommens begünstigen, insbesondere Leistungen und Beteiligungen nach den Artikeln 101, 101a und 102 dieses Gesetzes; b. gleichartige Unterstützungsmassnahmen von Kantonen und Gemeinden oder anderen schweizerischen öffentlich-recht- lichen oder gemischt-wirtschaftlichen Körperschaften oder Anstalten; c. gleichartige Unterstützungsmassnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten.

2 Die Wettbewerbskommission ist bei der Prüfung vom Bundesrat und

von der Verwaltung unabhängig.

3 Die für den Beschluss zuständigen Behörden berücksichtigen das

Ergebnis der Prüfung.