AS 2004 4525
Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
Änderung vom 15. September 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Pauschale Abgabeerhebung
1 Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt
jährlich für: Franken a. schwere Motorwagen für den Personentransport und Wohnan- hänger sowie schwere Personenwagen 650 b. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t 2000 c. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 18 t 3000 d. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 18 t 4000 e. Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h pro 100 kg Ge- samtgewicht 10 f. Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportie- ren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen, pro 100 kg Gesamtgewicht 8
2 Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen wer-
den, die keiner Abgabe bzw. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Zugfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken a. Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro
100 kg Anhängelast 20
1 SR 641.811
2004-1427 4525
Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2004
b. Motorkarren, Traktoren sowie Motorfahrzeuge für den Sachen- transport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
45 km/h mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro
100 kg Anhängelast 10
3 Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt für: a. Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken für einen Tag, 50 Fran- ken für jeweils drei Tage; b. andere Fahrzeuge: 70 Franken für einen Tag, 200 Franken für jeweils drei Tage.
4 DieZollverwaltung kann in Einzelfällen für weitere Fahrzeuge die pauschale
Abgabeerhebung vorsehen.
Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b sowie 4 2 Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung: Franken a. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge zwischen 5,5 und 6,1 m oder zwischen 18 und 20 Fuss 23 b. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge über 6,1 m oder über 20 Fuss 35
4 Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten
Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.
Art. 11 Holztransporte
1 Für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz, namentlich Waldrundholz,
Industrie-, Energie- und Restholz, befördert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe e und 14 Absatz 1. 2 Für Fahrzeuge, die nicht ausschliesslich Rohholz transportieren, gewährt die Zoll- verwaltung auf Antrag eine Rückerstattung von 1.90 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Der Rückerstattungsbetrag darf höchstens 25 Prozent der gesamten Abga- be pro Fahrzeug und Periode betragen. 3 Das EFD legt fest, wie die Halterinnen und Halter von Fahrzeugen die rückerstat- tungsberechtigten Transporte nachzuweisen haben.
Art. 12 Abs. 1 1 Für Milch-Tankfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch befördert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1.
Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2004
Art. 12a Verpflichtung
1 Die Vergünstigung nach den Artikeln 11 Absatz 1 und 12 wird nur gewährt, wenn
die Halterinnen und Halter: a. die Vergünstigung bei jeder Inverkehrsetzung des Fahrzeugs bei der Ober- zolldirektion beantragen; und b. sich verpflichten, das Fahrzeug ausschliesslich für den in Artikel 11 oder 12 genannten Zweck zu verwenden.
2 Die missbräuchliche Verwendung von Fahrzeugen, für welche die Halterin oder
der Halter eine Verpflichtung nach Absatz 1 eingegangen ist, hat den Entzug der Vergünstigung zur Folge.
Art. 13 Abs. 7
7 Überschreitet das nach den Absätzen 1–6 massgebende Gewicht das in der
Schweiz gesetzlich oder nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- bzw. Gesamtzugsgewicht (Art. 67 VRV2), so ist das tiefste dieser drei Gewichte mass- gebend; es darf jedoch höchstens 40 t betragen.
Art. 14 Abs. 1
1 Die Abgabe beträgt pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
a. 2,88 Rappen für Abgabekategorie 1; b. 2,52 Rappen für Abgabekategorie 2; c. 2,15 Rappen für Abgabekategorie 3.
Art. 15a Kostenlose Abgabe des Erfassungsgeräts 1 Für die Erstausrüstung gibt die Oberzolldirektion den Halterinnen und Haltern für jedes der Einbaupflicht unterliegende Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät kostenlos ab. Ebenfalls kostenlos ist der Ersatz defekter Erfassungsgeräte. 2 Erfassungsgeräte, die nicht mehr benötigt werden, sind der Oberzolldirektion oder einer von der Oberzolldirektion bezeichneten Stelle zurückzugeben. 3 Die Halterin oder der Halter trägt die Kosten für den Einbau des Erfassungsgeräts in das Motorfahrzeug.
4 Die Oberzolldirektion kann sich beim Ersatz defekter oder nicht reparierbarer
Erfassungsgeräte an den entstehenden Werkstattkosten beteiligen.
Art. 61 Verwendung des Erfassungsgeräts Die von der Oberzolldirektion kostenlos abgegebenen Erfassungsgeräte dürfen weder verschenkt noch verkauft, vermietet oder ausgeliehen werden. Widerhand- lungen werden mit Busse bis 5000 Franken geahndet.
2 SR 741.11
Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2004
Art. 62 Aufgehoben
II Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
15. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2004
Anhang 1 (Art. 14)
Abgabekategorien
a. Schwere Motorwagen (Gesamtgewicht > 3,5 t)
Abgabekategorie 1 (EURO 1, EURO 0 oder vorher): Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekate- gorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.
Abgabekategorie 2 (EURO 2):
Abgasvorschriften
– Norm A (FAV 2 ab 1.10.1993) mit nachstehenden Grenzwerten: Partikel ≤ 0,15 / Partikel ≤ 0,25 g/kWh für Motoren ≤ 0,71/Zyl. und > 3’000 /min – Richtlinie 88/77/EWG3 in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG – Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG – ECE-Reglement Nr. 494 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B – ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04 – Gasmotoren ohne Zertifikat
Abgabekategorie 3 (EURO 3, 4 oder später):
Abgasvorschriften
– Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren) und folgende – Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A und folgende – ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren) und folgende – ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A und folgende
3 Gemäss Anhang 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderun- gen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41); Internetadresse:
4 Gemäss Anhang 2 VTS.
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b. Leichte Motorwagen (Gesamtgewicht ≤ 3,5 t)
Abgabekategorie 1: Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekate- gorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.
Abgabekategorie 2:
Abgasvorschriften
– Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG – Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG – ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04 – ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B
Abgabekategorie 3:
Abgasvorschriften
– Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A und folgende – Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A und folgende – ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A und folgende – ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A und folgende