Lexipedia

AS 2004 5127

Briefwechsel vom 18. Oktober/1. November 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Internationalen Beratungszentrum für WTO-Recht über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

Briefwechsel vom 18. Oktober/1. November 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Internationalen Beratungszentrum für WTO-Recht über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

In Kraft getreten am 18. Oktober 2001

Übersetzung1

Eidgenössisches Departement Bern, 18. Oktober 2001 für auswärtige Angelegenheiten Direktion für Völkerrecht Der Direktor

Herrn Otto Th. Genee Präsident des Internationalen Beratungszentrums für WTO-Recht Genf

Herr Präsident Unter Bezugnahme auf den Bundesbeschluss vom 22. März 19962, mit welchem der Bundesrat ermächtigt wurde, mit internationalen Organisationen Abkommen über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV) abzuschliessen, habe ich die Ehre, Ihnen Folgendes mitzuteilen: Im Namen des Schweizerischen Bundesrates habe ich die Ehre, Ihnen vorzuschla- gen, dass mit dem Inkrafttreten des am 18. Oktober 20013 zwischen dem Bundesrat und dem Internationalen Beratungszentrum für WTO-Recht abgeschlossenen Abkommens zur Festlegung der Rechtsstellung des Beratungszentrums in der Schweiz die Beamten des Beratungszentrums, welche die schweizerische Nationali- tät besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatz- ordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch das Beratungszentrum vorgesehenen Vorsorgesys- tem angeschlossen sind. Wenn sie ihr Amt in der Schweiz ausüben, werden sie die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der

SR 0.192.122.632.121

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 5127).

2 SR 192.13 3 SR 0.192.122.632.12

2003-2580 5127

Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich AS 2004 der schweizerischen Sozialversicherungen

Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein vom Beratungszentrum vorgesehenes Vorsorge- system. Ich habe im Weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohn- haften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität der internationalen Beamten des Beratungszentrums schweizerischer Nationalität nicht mehr obligato- risch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das vom Beratungszentrum vorgesehene Vorsorge- system keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbs- tätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein vom Beratungszentrum vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehe- gatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von internationalen ausländi- schen Beamten anwendbar, welch Letztere von der Sozialversicherungspflicht auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AHVG4 ausgenommen sind. Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste des Beratungszentrum. Unter Vorbehalt der in diesem Schreiben vorgesehe- nen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlos- sen. Das Beratungszentrum übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärti- ge Angelegenheiten die Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sitzabkommens einem vom Beratungszentrum vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird jeden Ein- oder Austritt eines

schweizerischen Beamten schriftlich melden. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vor- gehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusam- men mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am glei- chen Datum wie das Sitzabkommen in Kraft treten. Es kann durch die eine oder andere Partei, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Ich versichere Sie, Herr Präsident, meiner ausgezeichneten Hochachtung. Nicolas Michel

4 SR 831.10

Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich AS 2004 der schweizerischen Sozialversicherungen

Ich danke Ihnen für Ihren Brief vom 18. Oktober 2001 betreffend den Status der internationalen Beamten des Beratungszentrums schweizerischer Nationalität hin- sichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV). Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass das Internationale Beratungszentrum für WTO- Recht den in Ihrem oben erwähnten Brief enthaltenen Bestimmungen zustimmt. Ich versichere Sie, Herr Direktor, meiner ausgezeichneten Hochachtung. Otto Th. Genee

Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich AS 2004 der schweizerischen Sozialversicherungen

Briefwechsel vom 18. Oktober/1. November 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Internationalen Beratungszentrum für WTO-Recht über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV) | Lexipedia | Lexipedia