AS 2004 5293
Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Sechsten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften in den Jahren 20022006
Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Sechsten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften in den Jahren 2002–2006
Änderung vom 24. November 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. November 20031 über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Sechsten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften in den Jahren 2002–2006 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2
2 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) kann Institutionen
beauftragen, Aufgaben der Information und Beratung von Forschenden zu den Sechsten Rahmenprogrammen zu erbringen. Es vereinbart mit diesen Institutionen die mit den Bundesmitteln zu erbringenden Leistungen. Das Departement kann diese Kompetenz an das Staatssekretariat delegieren (Art. 31a FG).
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
24. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 420.132
2004-2326 5293
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