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AS 2004 629

Verordnung über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen

Verordnung über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen

vom 19. Dezember 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911 und auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 18772 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie in Anwendung der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 19953 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätsausweisen, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen in Ver- bindung mit Ausweisen über Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den univer- sitären Hochschulen.

Art. 2 Wirkung der Anerkennung

1 Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass der Berufsmaturitätsausweis zusam-

men mit dem Ausweis über bestandene Ergänzungsprüfungen allgemeine Hoch- schulreife ausweist.

2 Die beiden Ausweise zusammen berechtigen insbesondere zur Zulassung:

a. an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach dem ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991; b. zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der Allgemeinen Medi- zinalprüfungsverordnung vom 19. November 19804 und zu den eidgenössi- schen Prüfungen für Lebensmittelchemikerinnen und -chemiker nach dem Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 19925;

SR 413.14

2003-2305 629

Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung AS 2004 zu den universitären Hochschulen

c. an die kantonalen Universitäten gemäss den entsprechenden kantonalen und interkantonalen Regelungen.

2. Abschnitt: Ergänzungsprüfungen

Art. 3 Grundsatz Inhaberinnen und Inhaber von Berufsmaturitätsausweisen haben vor der Schweizeri- schen Maturitätskommission Ergänzungsprüfungen abzulegen, die den Bestimmun- gen dieses Abschnitts entsprechen.

Art. 4 Prüfungszweck und -sessionen, Anmeldung, Zulassung, Gebühren Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung und die Gebühren gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 19986 über die schweizerische Maturitätsprüfung sinngemäss.

Art. 5 Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer

1 Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer richten sich nach dem

gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der EDK für die Maturitätsschulen7.

2 Sie sind in den Richtlinien (Art. 6) enthalten.

Art. 6 Richtlinien

1 Die Schweizerische Maturitätskommission erlässt in Ergänzung zu dieser Verord-

nung Richtlinien. Diese enthalten insbesondere: a. Einzelheiten über die Zulassungsbedingungen und die Einschreibetermine; b. die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer; c. das Prüfungsverfahren und die Beurteilungskriterien; d. die Liste der in den Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel; e. die Fächergruppen bei einer Prüfungsaufteilung.

2 Die Schweizerische Maturitätskommission erarbeitet die Richtlinien zusammen

mit der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission und der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten.

3 Sie legt sie dem Eidgenössischen Departement des Innern, dem Eidgenössischen

Volkswirtschaftsdepartement und dem Vorstand der EDK zur Genehmigung vor.

6 SR 413.12

7 Der Rahmenlehrplan .kann bei der Schweiz. Konferenz der kantonalen Erziehungs-

direktoren bezogen werden

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Art. 7 Prüfungsfächer

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben Ergänzungsprüfungen in folgenden

Fächern abzulegen: a. erste Landessprache; b. zweite Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) oder Englisch; c. Mathematik; d. Bereich Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik); e. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geografie, Wirt- schaft und Recht). 2 In der Prüfung der ersten Landessprache ist ein Bezug zur Maturaarbeit herzustel- len, die die Kandidatin oder der Kandidat während der Berufsmaturitätsvorbereitung verfasst hat.

Art. 8 Prüfungsart In den Prüfungsfächern wird wie folgt geprüft: a. erste Landessprache: schriftlich; b. zweite Landessprache beziehungsweise Englisch: mündlich; c. Mathematik: schriftlich; d. Bereich Naturwissenschaften: schriftlich; e. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften: schriftlich.

Art. 9 Prüfungsaufteilung Die Prüfung kann an einer einzigen Prüfungssession abgelegt oder auf zwei Sessio- nen verteilt werden. Einzelheiten sind in den Richtlinien festgelegt.

Art. 10 Noten, Punktzahl und Notengewichtung

1 Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird in ganzen oder halben Noten ausge-

drückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

2 Die Noten der mündlichen Prüfungen werden von der Expertin oder dem Experten

und von der Examinatorin oder dem Examinator gemeinsam erteilt. In den Fächern mit verschiedenen Prüfungsarten wird die Schlussnote gemittelt und gegebenenfalls gerundet. 3 Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern. Alle Noten haben das gleiche Gewicht.

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Art. 11 Bestehensnormen

1 Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:

a. mindestens 20 Punkte erreicht; und b. nicht mehr als zwei Noten unter 3,5 und keine Note unter 2 vorweist.

2 Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:

a. die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt; b. ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt; c. sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu Schulden kommen lässt; d. ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht fortsetzt.

Art. 12 Sanktionen, Prüfungsentscheid, Zeugnis, Ausnahmen und Beschwerdeverfahren Für die Sanktionen, den Prüfungsentscheid, das Zeugnis, die Ausnahmeregelung namentlich zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen sowie für das Beschwer- deverfahren gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 19988 über die schweizerische Maturitätsprüfung sinngemäss.

Art. 13 Wiederholung der Prüfung 1 Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Im Falle der Prüfungsaufteilung kann jeder Teil einmal wiederholt werden.

2 Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5

erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Erster Prüfungstermin Erste Prüfungen finden im Frühjahr 2005 statt.

Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

19. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

8 SR 413.12

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