AS 2004 725
Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Berichtigung
Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH)
vom 18. September 2003 (SR 172.220.113.40; AS 2003 5033)
Artikel 13 Absatz 4 erster Satz und Artikel 37 Absatz 3
Statt: Art. 13 Absatz 4 erster Satz
4 Professorinnen und Professoren, welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündi-
gung nach Absatz 3 das 58. Altersjahr vollendet haben, wird anstelle der Entschädi- gung nach Absatz 3 eine Altersrente der Pensionskasse des Bundes ausgerichtet. ...
Art. 37 Absatz 3 3 Kommt bis zum 30. Juni 2004 kein schriftlicher Arbeitsvertrag nach Artikel 7 zu Stande, so beendigt der ETH-Rat das Arbeitsverhältnis vor dem 31. Dezember 2004 spätestens auf den 30. Juni 2005 durch schriftlichen Auflösungsvertrag oder durch Verfügung.
sollte es heissen: Art. 13 Absatz 4 erster Satz
4 Professorinnen und Professoren, welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündi-
gung nach Absatz 3 das 58. Altersjahr vollendet haben und seit zehn Jahren im ETH Bereich angestellt waren, wird anstelle der Entschädigung nach Absatz 3 eine Altersrente der Pensionskasse des Bundes ausgerichtet. ...
Art. 37 Absatz 3 3 Kommt bis zum 30. Juni 2004 kein schriftlicher Arbeitsvertrag nach Artikel 7 zu Stande, so beendigt der ETH-Rat das Arbeitsverhältnis vor dem 31. Dezember 2004 spätestens auf den 30. Juni 2005 durch schriftlichen Auflösungsvertrag oder durch Verfügung. Artikel 13 findet keine Anwendung.
3. Februar 2004 Bundeskanzlei
2004-0101 725
Berichtigung: Professorenverordnung ETH AS 2004