AS 2005 2571
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (mit Anhängen und Memorandum)
Originaltext
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind
Abgeschlossen am 26. Oktober 2004 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 20041 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 20052
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz» genannt, und die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden «Gemeinschaft» genannt, oder als «Vertragsparteien» bezeichnet, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
Art. 1 Steuerrückbehalt durch schweizerische Zahlstellen
1. Von Zinszahlungen an in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (im Fol-
genden «Mitgliedstaat» genannt) ansässige Nutzungsberechtigte im Sinne von Artikel 4 durch im Gebiet der Schweiz niedergelassene Zahlstellen wird vorbe- haltlich des Absatzes 2 und des Artikels 2 ein Betrag von den Zinszahlungen einbe- halten. Der Satz des Steuerrückbehalts beträgt in den ersten drei Jahren der Anwen- dung dieses Abkommens 15 %, in den darauf folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %.
2. Zinszahlungen auf Forderungen, die von in der Schweiz ansässigen Schuldnern
begeben wurden oder sich auf Betriebsstätten in der Schweiz nicht ansässiger Perso- nen beziehen, sind vom Steuerrückbehalt ausgeschlossen. Für die Zwecke dieses Abkommens hat der Begriff «Betriebsstätte» dieselbe Bedeutung wie in dem jewei- ligen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat des Schuldners. Besteht kein solches Abkommen, so bedeutet der Begriff «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Schuldners ganz oder teilweise ausgeübt wird.
SR 0.641.926.81 1 AS 2005 2557
2 Angewendet ab dem 1. Juli 2005 gemäss dem letzten Abs. des Abk. in Form eines
Briefwechsels vom 26. Okt. 2004 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (SR 0.641.926.811).
2004-2402 2571
Besteuerung von Zinserträgen. Abkommen mit der EG AS 2005
3. Senkt jedoch die Schweiz den Satz ihrer Verrechnungssteuer auf Zinszahlungen
aus schweizerischen Quellen an in den Mitgliedstaaten ansässige natürliche Perso- nen unter 35 %, so behält sie einen Steuerrückbehalt auf diese Zinszahlungen ein. Der Satz des Steuerrückbehalts entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem Satz des Steuerrückbehalts gemäss Absatz 1 und dem neuen Satz der Verrech- nungssteuer. Er übersteigt jedoch nicht den Satz gemäss Absatz 1. Beschränkt die Schweiz den Anwendungsbereich ihres Verrechnungssteuergesetzes auf Zinszahlungen, die an in Mitgliedstaaten ansässige natürliche Personen geleistet werden, ist jede Zinszahlung, die vom Anwendungsbereich der Verrechnungssteuer ausgeschlossen wurde, Gegenstand des Steuerrückbehalts zu den in Absatz 1 vorge- sehenen Sätzen.
4. Absatz 2 gilt nicht für Zinszahlungen schweizerischer Anlagefonds, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder zu einem späteren Zeitpunkt für ihre Zahlungen an in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen von der schweizerischen Verrechnungssteuer befreit sind. 5. Die Schweiz trifft die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Aufgaben durch Zahlstellen im Gebiet der Schweiz wahrgenommen werden, und erlässt insbesondere Verfah- rens- und Strafvorschriften.
Art. 2 Freiwillige Offenlegung
1. Die Schweiz sieht ein Verfahren vor, das es dem Nutzungsberechtigten im Sinne
von Artikel 4 ermöglicht, den Steuerrückbehalt gemäss Artikel 1 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle in der Schweiz ausdrücklich ermächtigt, die Zinszahlungen an die zuständige Behörde dieses Staates zu melden. Eine solche Ermächtigung gilt für alle Zinszahlungen dieser Zahlstelle an den Nutzungsberechtigten.
2. Die Zahlstelle übermittelt im Falle der ausdrücklichen Ermächtigung durch den
Nutzungsberechtigten mindestens die folgenden Angaben: a) Identität und Wohnsitz des Nutzungsberechtigten entsprechend den Feststel- lungen nach Artikel 5; b) Name und Anschrift der Zahlstelle; c) Kontonummer des Nutzungsberechtigten oder, in Ermangelung einer sol- chen, Bezeichnung der Forderung, aus der die Zinsen stammen; und d) die gemäss Artikel 3 berechnete Höhe der Zinszahlung.
3. Die zuständige Behörde der Schweiz übermittelt die Informationen gemäss
Absatz 2 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Nutzungsberech- tigte ansässig ist. Die Informationen über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz. 4. Optiert der Nutzungsberechtigte für dieses Verfahren der freiwilligen Offenle- gung oder meldet er seine Zinserträge von einer schweizerischen Zahlstelle auf andere Weise den Steuerbehörden des Mitgliedstaates, in dem er ansässig ist, wer-
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den die betreffenden Zinserträge in diesem Mitgliedstaat zu demselben Satz besteu- ert wie vergleichbare Erträge, die aus diesem Mitgliedstaat stammen.
Art. 3 Bemessungsgrundlage des Steuerrückbehalts 1. Die Zahlstelle erhebt den Steuerrückbehalt gemäss Artikel 1 Absatz 1 wie folgt: a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a: auf den Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen; b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder d: auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge; c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c: auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen.
2. Für die Zwecke des Absatzes 1 wird der Steuerrückbehalt für den Zeitraum,
während dessen der Nutzungsberechtigte die Forderung innehat, anteilig erhoben. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Informatio- nen feststellen, so behandelt sie den Nutzungsberechtigten, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens innegehabt hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.
3. Andere Steuern und Rückbehalte als der in diesem Abkommen vorgesehene
Steuerrückbehalt auf dieselbe Zinszahlung werden mit dem Betrag des gemäss diesem Artikel berechneten Steuerrückbehalts verrechnet.
4. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2.
Art. 4 Definition des Nutzungsberechtigten
1. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als «Nutzungsberechtigter» jede natür-
liche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszah- lung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder diese nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist. Eine natürliche Person gilt nicht als Nutzungsberechtigter einer Zahlung, wenn sie a) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 6 handelt oder b) im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder einer ver- gleichbaren oder gleichwertigen Einrichtung für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren handelt oder c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der Nutzungs- berechtigte ist und Identität und Wohnsitzstaat der Zahlstelle mitteilt. 2. Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, nicht der Nutzungsberechtigte ist, unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des Nutzungsberechtigten. Kann die Zahlstelle den Nutzungsberechtigten nicht feststellen, so behandelt diese Zahlstelle die frag- liche natürliche Person als den Nutzungsberechtigten.
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Art. 5 Identität und Wohnsitz des Nutzungsberechtigten Um Identität und Wohnsitz des Nutzungsberechtigten im Sinne des Artikels 4 zu ermitteln, registriert die Zahlstelle gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei Namen, Vornamen, Anschrift und Angaben zum Wohnsitz. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die am oder nach dem 1. Januar 2004 eingegangen oder durchgeführt wurden, wird der Wohnsitz für natürliche Personen mit einem von einem Mitgliedstaat ausgestellten Reisepass oder Personalausweis, die geltend machen, in einem anderen Staat als in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz ansäs- sig zu sein, aufgrund einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerver- waltung des Staates, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist, bestimmt. Bei Fehlen einer solchen Bescheinigung gilt jener Mitgliedstaat, der den Reisepass oder den Personalausweis ausgestellt hat, als Ansässigkeitsstaat.
Art. 6 Definition der Zahlstelle Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Zahlstelle» in der Schweiz Banken nach dem schweizerischen Bankengesetz, Wertpapierhändler nach dem Bundes- gesetz über die Börsen und den Effektenhandel, in der Schweiz ansässige bzw. errichtete natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebs- stätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regel- mässig oder gelegentlich Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen oder übertragen oder lediglich Zinsen zahlen oder die Zinszahlungen absi- chern.
Art. 7 Definition der Zinszahlung
1. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Zinszahlung»:
a) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, einschliesslich Zinsen, die von schweizerischen Zahlstellen zugunsten des Nutzungsberechtigten im Sinne des Artikels 4 auf Treuhandkonten gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Betei- ligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen ein- schliesslich der mit diesen Papieren, Anleihen oder Schuldverschreibungen verbundenen Prämien und Gewinne, nicht aber Zinsen für Darlehen zwi- schen natürlichen Personen, die nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit handeln. Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung; b) bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen; c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteue- rung von Zinserträgen (im Folgenden «Richtlinie» genannt) laufende Zins- erträge, die ausgeschüttet werden von
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(i) in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen, (ii) in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten, (iii) ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, (iv) schweizerischen Anlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die- ses Abkommens oder zu einem späteren Zeitpunkt von der schweizeri- schen Verrechnungssteuer auf ihre Zahlungen an in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen befreit sind; d) Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, sofern diese mehr als 40 % ihres Vermögens direkt oder indirekt über ande- re, nachstehend aufgeführte, Organismen und Einrichtungen in Forderungen im Sinne des Buchstabens a anlegen: (i) in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organismen für gemeinsame Anlagen, (ii) in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten, (iii) ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen, (iv) schweizerische Anlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die- ses Abkommens oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Schweizeri- schen Verrechnungssteuer auf ihre Zahlungen an in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen befreit sind.
2. Liegen einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen
an den Erträgen vor, so gilt im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung. 3. Liegen einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forde- rungen oder in Anteilen gemäss der Definition in diesem Unterabsatz angelegten Vermögens vor, so gilt im Falle des Absatzes 1 Buchstabe d dieser Prozentanteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle die Erträge des Nutzungsberechtigten nicht ermitteln, gelten die Erlöse aus dem Verkauf, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile als Höhe der Erträge.
4. Erträge, die von Organismen oder Einrichtungen stammen, die höchstens 15 %
ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt haben, gelten nicht als Zinszahlung im Sinne von Absatz 1 Buchstaben c und d.
5. Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte Prozentanteil beträgt ab
1. Januar 2011 25 %. 6. Massgebend für die Prozentanteile gemäss Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 ist die im Fondsprospekt oder in der Gründungsurkunde der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Anga-
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ben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organis- men oder Einrichtungen.
Art. 8 Aufteilung der Einnahmen
1. Die Schweiz behält 25 % der Einnahmen aus dem Steuerrückbehalt gemäss
diesem Abkommen und leitet 75 % der Einnahmen an den Mitgliedstaat weiter, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist.
2. Diese Weiterleitung erfolgt für jedes Jahr in einer Zahlung pro Mitgliedstaat
spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahrs der Schweiz.
Art. 9 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. Waren die von einem Nutzungsberechtigten vereinnahmten Zinsen Gegenstand
eines Steuerrückbehalts durch eine Zahlstelle in der Schweiz, so gewährt der Mit- gliedstaat, in dem der Nutzungsberechtigte seinen steuerlichen Wohnsitz hat, diesem eine Steuergutschrift in Höhe des einbehaltenen Betrags. Übersteigt dieser Betrag den Steuerbetrag, der nach den inländischen Vorschriften auf den Gesamtbetrag der dem Steuerrückbehalt unterliegenden Zinsen geschuldet wird, so erstattet der Mit- gliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes dem Nutzungsberechtigten den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer.
2. Waren die von einem Nutzungsberechtigten vereinnahmten Zinsen über den in
diesem Abkommen vorgesehenen Steuerrückbehalt hinaus Gegenstand anderer Steuern und Rückbehalte und gewährt der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes gemäss seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkom- men dafür eine Steuergutschrift, so werden diese Steuern und Rückbehalte vor der Durchführung des Verfahrens gemäss Absatz 1 gutgeschrieben. Der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes akzeptiert Bescheinigungen schweizerischer Zahlstellen als ordnungsgemässe Nachweise für die Steuer oder den Steuerrückbehalt; die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des steuerlichen Wohnsitzes kann die Anga- ben in den Bescheinigungen der schweizerischen Zahlstellen durch die zuständige Behörde der Schweiz nachprüfen lassen. 3. Der Mitgliedstaat, in dem der Nutzungsberechtigte seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann das in den Absätzen 1 und 2 beschriebene Anrechnungssystem durch ein System zur Erstattung des in Artikel 1 vorgesehenen Steuerrückbehalts ersetzen.
Art. 10 Informationsaustausch
1. Die zuständigen Behörden der Schweiz und die einzelnen Mitgliedstaaten tau-
schen für die unter dieses Abkommen fallenden Erträge Informationen über Hand- lungen aus, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen. Als «ähnlich» gelten ausschliesslich Delikte, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates denselben Unrechts- gehalt wie Steuerbetrug aufweisen. Auf ein ordnungsgemäss begründetes Ersuchen hin übermittelt der ersuchte Staat Informationen über Angelegenheiten, die der ersuchende Staat in einem Verwaltungs-, Zivil- oder in einem Strafverfahren ermit- telt oder verfolgt, bzw. ermitteln und verfolgen kann. Im Rahmen des in diesem
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Absatz definierten Umfangs erfolgt der Informationsaustausch gemäss den in den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren und wird nach den darin enthaltenen Bestimmungen vertrau- lich behandelt.
2. Bei der Entscheidung, ob in Beantwortung eines Ersuchens Informationen über-
mittelt werden können, stützt sich der ersuchte Staat auf die nach dem Recht des ersuchenden Staates geltenden Verjährungsfristen und nicht auf die Verjährungsfris- ten des ersuchten Staates.
3. Der ersuchte Staat übermittelt Informationen, wenn der ersuchende Staat einen
begründeten Verdacht hat, dass eine Handlung einen Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt darstellt. Der Verdacht des ersuchenden Staates, dass Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt vorliegt, kann sich stützen auf: a) beglaubigte oder nicht beglaubigte Dokumente, darunter unter anderem Geschäftsunterlagen, Buchführungsunterlagen oder Informationen über Bankkonten; b) Aussagen des Steuerpflichtigen; c) Angaben von Informanten oder anderen Dritten, die von unabhängiger Seite bestätigt wurden oder aus anderen Gründen als glaubwürdig erscheinen; oder d) Indizienbeweise.
4. Die Schweiz nimmt bilaterale Verhandlungen mit jedem Mitgliedstaat auf, um
Kategorien von Fällen zu definieren, die gemäss den Veranlagungsverfahren in diesen Staaten als «ähnliche» Delikte anzusehen sind.
Art. 11 Zuständige Behörden Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die in Anhang I aufgeführten Behörden als zuständige Behörden.
Art. 12 Konsultationen Bestehen zwischen der zuständigen Behörde der Schweiz und einer oder mehreren anderen zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 11 Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, bemühen sich die betref- fenden zuständigen Behörden um Verständigung. Sie unterrichten unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden kann die Kommission an Konsultationen zu Auslegungsfra- gen teilnehmen.
Art. 13 Überprüfung 1. Die Vertragsparteien konsultieren sich mindestens alle drei Jahre oder auf Antrag einer der Vertragsparteien, um das technische Funktionieren dieses Abkommens zu prüfen und – falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten – zu verbessern,
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und um die internationalen Entwicklungen zu beurteilen. Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich durchgeführt.
2. Auf der Grundlage einer solchen Beurteilung können sich die Vertragsparteien
konsultieren, um zu prüfen, ob in Anbetracht der internationalen Entwicklungen eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist.
3. Sobald ausreichende Erfahrungen mit der vollständigen Anwendung von Arti-
kel 1 Absatz 1 vorliegen, konsultieren sich die Vertragsparteien, um zu prüfen, ob in Anbetracht der internationalen Entwicklungen eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist.
4. Für die Zwecke der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Konsultationen unter-
richtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könn- ten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat.
Art. 14 Beziehung zu bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen Die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten stehen dem in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerrück- behalt nicht im Wege.
Art. 15 Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen
1. Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen oder auf Abkommen beru-
henden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Dividendenzahlungen von Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften im Quellenstaat nicht besteuert, wenn – die Muttergesellschaft mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25 % am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft hält und – die eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und die andere Gesellschaft in der Schweiz steuerlich ansässig ist und – nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der beiden Gesellschaften in diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist und – beide Gesellschaften ohne Befreiung der Körperschaftsteuer unterliegen und beide die Form einer Kapitalgesellschaft3 aufweisen.
3 Für die Schweiz beinhaltet der Ausdruck «Kapitalgesellschaft»:
– Aktiengesellschaft/société anonyme/società anonima; – Gesellschaft mit beschränkter Haftung/société à responsabilité limitée/ società a responsabilità limitata, und – Kommanditaktiengesellschaft/société en commandite par actions/ società in accomandita per azioni.
Besteuerung von Zinserträgen. Abkommen mit der EG AS 2005
Estland darf jedoch, solange es Einkommensteuer auf ausgeschüttete Gewinne erhebt, ohne nichtausgeschüttete Gewinne zu besteuern, bis spätestens 31. Dezember
2008 diese Steuer auf die von estnischen Tochtergesellschaften an ihre in der
Schweiz ansässigen Muttergesellschaften ausgeschütteten Gewinne weiter erheben.
2. Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen und auf Abkommen beruhen-
den Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwi- schen verbunden Gesellschaften oder ihren Betriebsstätten im Quellenstaat nicht besteuert, wenn – diese Gesellschaften mindestens zwei Jahre lang durch eine Beteiligung von mindestens 25 % miteinander verbunden sind oder sich beide im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25 % am Gesellschaftskapital der ersten und der zweiten Gesellschaft hält und – die eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält und die andere Gesellschaft in der Schweiz steuerlich ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält und – nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der Gesell- schaften in diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist und keine der Betriebs- stätten in diesem Drittstaat gelegen ist und – alle Gesellschaften im Besonderen auf Zinsen und Lizenzgebühren unbe- schränkt der Körperschaftssteuer unterliegen und jede die Form einer Kapi- talgesellschaft4 aufweist. Sieht jedoch die Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwi- schen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten für einen Mitglied- staat eine Übergangszeit vor, so wendet dieser Mitgliedstaat die oben beschriebene Regelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren erst nach Ablauf dieser Übergangszeit an.
3. Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mit-
gliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens eine günsti- gere steuerliche Behandlung von Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenz- gebühren vorsehen, bleiben unberührt.
4 Für die Schweiz beinhaltet der Ausdruck «Kapitalgesellschaft»:
– Aktiengesellschaft/société anonyme/società anonima; – Gesellschaft mit beschränkter Haftung/société à responsabilité limitée/ società a responsabilità limitata, und – Kommanditaktiengesellschaft/société en commandite par actions/ società in accomandita per azioni.
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Art. 16 Übergangsbestimmungen für umlauffähige Schuldtitel5
1. Ab dem Tag der Anwendung dieses Abkommens und solange mindestens ein
Mitgliedstaat vergleichbare Bestimmungen anwendet, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauf- fähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die ursprünglichen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zustän- digen Behörden des Emissionsstaates genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, wenn am oder nach dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. Solange mindestens ein Mitgliedstaat ebenfalls vergleichbare Bestimmungen an- wendet, gelten jedoch die Bestimmungen dieses Artikels über den 31. Dezember
2010 hinaus für diese umlauffähigen Schuldtitel,
– für die Bruttozinsklauseln und die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung bestehen und – bei denen die Zahlstelle im Sinne von Artikel 6 in der Schweiz niedergelas- sen ist und – bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen Nutzungsberechtigten direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt. Wenn kein Mitgliedstaat mehr eine solche Regelung anwendet, gelten die Bestim- mungen dieses Artikels nur noch für jene umlauffähigen Schuldtitel: – für die Bruttozinsklauseln und die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung bestehen und – bei denen die Zahlstelle des Emittenten in der Schweiz niedergelassen ist und – bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen Nutzungsberechtigten direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt. Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung, die mit öffentlichen Aufgaben betraut oder durch ein internationales Abkommen anerkannt ist (eine Aufzählung dieser Einrichtungen enthält Anhang II) am oder nach dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a. Tätigt eine von Unterabsatz 4 nicht erfasste Einrichtung am oder nach dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buch- stabe a.
5 Wie in der Richtlinie gelten diese Übergangsbestimmungen auch für von Anlagefonds gehaltene umlauffähige Schuldtitel.
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2. Dieser Artikel hindert die Schweiz und die Mitgliedstaaten nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln weiterhin nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.
Art. 17 Unterzeichnung, Inkrafttreten und Geltungsdauer
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. Genehmigung durch die Ver-
tragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig über den Abschluss dieser Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifikation in Kraft.
2. Nach Massgabe der verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Schweiz und der
Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf den Abschluss internationaler Abkommen und unbeschadet des Artikels 18 wird jede Vertragspartei dieses Abkommen ab dem 1. Januar 2005 umsetzen bzw. anwenden und dies der anderen Partei notifizieren.
3. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Vertragspartei gekündigt
wird.
4. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere
Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach Zustellung der Notifikation ausser Kraft.
Art. 18 Anwendung und Aussetzung der Anwendung
1. Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die im
Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) an den Europäischen Rat von Santa Maria da Feira vom 19./20. Juni 2000 genannten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie oder in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen mit Ausnahme von Artikel 15 dieses Abkommens entsprechen oder ihnen gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.
2. Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindestens sechs Monate vor
dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Zeitpunkt, ob die in Absatz 1 genannte Bedingung für das Inkrafttreten der relevanten Regelungen in den betroffenen Dritt- staaten und den betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebieten erfüllt ist. Stellen die Vertragsparteien fest, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, legen sie für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 einvernehmlich ein neues Datum fest.
3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels wird Artikel 15 in
Bezug auf Spanien mit dem Inkrafttreten einer bilateralen Vereinbarung zwischen Spanien und der Schweiz anwendbar, welche den Informationsaustausch auf Ersu- chen in verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlichen Fällen von Steuerbetrug im Sinne der Rechtsvorschriften des ersuchten Staates oder für ähnliche Delikte vorsieht, und welche Einkommensbestandteile betrifft, die nicht durch dieses Abkommen, aber durch ein Abkommen zwischen Spanien und der Schweiz über die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen und dem Vermögen abgedeckt sind.
Besteuerung von Zinserträgen. Abkommen mit der EG AS 2005
4. Sollte die Richtlinie oder ein Teil der Richtlinie gemäss den gemeinschaftsrecht- lichen Vorschriften vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar sein oder ein Mitgliedstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzen, kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit sofortiger Wirkung aussetzen.
5. Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation
an die andere Vertragspartei aussetzen, sollte einer der in Absatz 1 genannten Dritt- staaten oder eines der dort genannten Gebiete zu einem späteren Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr anwenden. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens 2 Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwen- dung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen wieder in Kraft sind.
Art. 19 Ansprüche und Schlussabrechnung
1. Im Falle einer Kündigung oder einer Aussetzung der Anwendung dieses
Abkommens oder von Teilen davon bleiben die Ansprüche natürlicher Personen gemäss Artikel 9 unberührt.
2. In diesem Fall erstellt die Schweiz bei Ende der Anwendbarkeit dieses Abkom-
mens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschliessende Zahlung an die Mit- gliedstaaten.
Art. 20 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.
Art. 21 Anhänge
1. Die Anhänge sind Teil dieses Abkommens.
2. Die Liste der zuständigen Behörden in Anhang I kann durch einfache Mitteilung
an die andere Vertragspartei geändert werden, dies gilt für die Schweiz in Bezug auf die unter Buchstabe a jenes Anhangs genannte Behörde und für die Gemeinschaft in Bezug auf die übrigen Behörden. Die Liste der verbundenen Einrichtungen in Anhang II kann in gegenseitigem Ein- vernehmen geändert werden.
Art. 22 Sprachen 1. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italieni- scher, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, lettischer, litaui- scher, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Besteuerung von Zinserträgen. Abkommen mit der EG AS 2005
2. Die maltesische Sprachfassung dieses Abkommens wird auf der Grundlage eines
Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermassen ver- bindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Micheline Calmy-Rey Piet Hein Donner Joseph Deiss António Vitorino
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Anhang I
Liste der zuständigen Behörden
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «zuständige Behörden» a) in der Schweiz: Le Directeur de l’Administration fédérale des contributions / der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung / il direttore dell’Ammi- nistrazione federale delle contribuzioni oder sein Vertreter oder Beauftrag- ter, b) im Königreich Belgien: De Minister van Financiën/Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter, c) in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter, d) im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter, e) in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter, f) in Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter, g) in der Griechischen Republik: Ο Υπουργός των Οικονοµικών oder ein Beauftragter, h) im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter, i) in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter, j) in Irland: The Revenue Commissioners oder ihre Beauftragten, k) in der Italienischen Republik: Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fis- cali oder ein Beauftragter, l) in Zypern: Υπουργός Οικονοµικών oder ein Beauftragter, m) in Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter, n) in Litauen: Finansų ministras oder ein Beauftragter, o) im Grossherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauf- tragter; jedoch für die Zwecke von Artikel 10 gilt als zuständige Behörde le Procureur Général d’Etat luxembourgeois, p) in Ungarn: A pénzügyminiszter oder ein Beauftragter, q) in Malta: Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder ein Beauftragter, r) Im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauf- tragter, s) in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter, t) in Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter,
Besteuerung von Zinserträgen. Abkommen mit der EG AS 2005
u) in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauf- tragter, v) in Slowenien: Minister za financií oder ein Beauftragter, w) in der Slowakei: Minister financií oder ein Beauftragter, x) in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter, y) im Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauf- tragter, z) im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland und den euro- päischen Hoheitsgebieten, für deren Aussenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihre ermächtigten Vertreter und die zuständige Behörde in Gibraltar, welche das Vereinigte Königreich benennen wird, gemäss dem am 19. April 2000 den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union mitgeteilten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar in Hinsicht der EU- und EG-Instrumente und damit in Beziehung stehende Verträge, von dem der Schweiz eine Kopie durch das Generalsekretariat des Rates der Europäi- schen Union notifiziert wird, und welches auf das vorliegende Abkommen Anwendung findet.
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Anhang II
Liste der verbundenen Einrichtungen
Für die Zwecke von Artikel 16 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtun- gen als «verbundene Einrichtung oder eine Einrichtung, deren Rolle durch ein internationales Abkommen anerkannt ist»:
Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union Belgien Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region) Région wallonne (Wallonische Region) Région de Bruxelles Capitale/Brussels Hoofdstedelijk Gewest (Region Brüssel- Hauptstadt) Communauté française (Französische Gemeinschaft) Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft) Communauté germanofone (Deutschsprachige Gemeinschaft) Spanien Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien) Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien) Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura) Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien- La Mancha) Junta de Castilla y León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León) Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra) Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen) Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien) Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia) Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón) Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln) Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia) Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid) Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland) Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)
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Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya) Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava) Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid) Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona) Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria) Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa) Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut) Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut) Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut) Griechenland Griechische Telekommunikationsanstalt Griechische Eisenbahnennetz Staatliche Elektrizitätswerke Frankreich La Caisse d’amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungs- kasse der Sozialversicherung) L’Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwick- lung) Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des franzö- sischen Eisenbahnnetzes) Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Auto- bahnen) Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Kran- kenhäuser des Grossraums Paris) Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen) Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholding- gesellschaft) Italien Regionen Provinzen Städte und Gemeinden Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse) Lettland Pašvaldības (Selbstverwaltungsbehörden)
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Polen gminy (Gemeinden) powiaty (Distrikte) województwa (Provinzen) związki gmin (Gemeindeverbände) powiatów (Distriktsverbände) województw (Provinzverbände) miasto stołeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau) Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die Restrukturie- rung und Modernisierung der Landwirtschaft) Agencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für Landwirtschaftliches Eigentum) Portugal Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira) Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren) Städte und Gemeinden Slowakei mestá a obce (Städte und Gemeinden) Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft) Štátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Strassenverwaltungsfonds) Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke) Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftliche Baugesellschaft)
Internationale Einrichtungen Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Europäische Investitionsbank Asiatische Entwicklungsbank Afrikanische Entwicklungsbank Internationale Finanzkorporation Interamerikanische Entwicklungsbank Sozialentwicklungsfonds des Europarats EURATOM Europäische Gemeinschaft Corporación Andina de Fomento (CAF)(Anden-Entwicklungsgesellschaft) Eurofima
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Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl Nordische Investitionsbank Karibische Entwicklungsbank Die Bestimmungen des Artikels 16 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen.
Einrichtungen in Drittstaaten Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen: 1. Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.
2. Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine
Reihe von Tätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird.
3. Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmässig in grossem Umfang
Schuldtitel.
4. Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrich-
tung im Falle von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzich- tet.
Originaltext
Einverständliches Memorandum zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft, dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland
Abgeschlossen am 26. Oktober 2004 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 20046 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2005
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden als «Schweiz» bezeichnet, und die Europäische Gemeinschaft, das Königreich Belgien, die Tschechische Republik das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland die Hellenische Republik das Königreich Spanien die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern die Republik Lettland die Republik Litauen das Grossherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn die Republik Malta das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen
6 AS 2005 2557
Besteuerung von Zinserträgen. Abkommen mit der EG AS 2005
die Republik Slowenien die Slowakische Republik die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland, sind wie folgt übereingekommen:
1. Einleitung
Die Schweiz und die Gemeinschaft schliessen ein Abkommen über Rege- lungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (im Folgenden «Richtlinie» genannt) festgelegten Regelungen gleichwertig sind. Dieses Einverständ- liche Memorandum ergänzt das Abkommen.
2. Amtshilfe in Fällen von Steuerbetrug oder bei ähnlichen Delikten
Unmittelbar nach Unterzeichnung des Abkommens werden die Schweiz und jeder Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bilaterale Verhandlun- gen aufnehmen, um: – in ihre jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steu- ern auf Einkommen und Vermögen Bestimmungen aufzunehmen, die für alle verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlichen Fälle, die nach dem Recht des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten, oder für ähnliche Delikte in Bezug auf andere, nicht durch das Abkommen, aber durch die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen abgedeckte Einkünfte Amtshilfe in Form eines Informationsaustauschs auf Ersuchen vorse- hen; – die Kategorien von Fällen zu definieren, die gemäss den Veranlagungs- verfahren der betreffenden Staaten als «ähnliches Delikt» gelten.
3. Verhandlungen über gleichwertige Regelungen mit anderen Drittstaaten
Während des in der Richtlinie vorgesehenen Übergangszeitraums wird die Gemeinschaft Gespräche mit anderen wichtigen Finanzzentren aufnehmen, die darauf abzielen, dass diese Gebiete ebenfalls Regelungen einführen, die den von der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen gleichwertig sind.
4. Absichtserklärung
Die Unterzeichner dieses Einverständlichen Memorandums erklären, dass sie das in Nummer 1 genannte Abkommen und dieses Einverständliche Memorandum als akzeptable und ausgewogene Regelung ansehen, die die Interessen der Vertragsparteien wahrt. Sie werden daher die vereinbarten Massnahmen nach Treu und Glauben durchführen und diese Regelung nicht ohne hinreichenden Grund durch einseitiges Handeln verletzen. Wird ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der am 3. Juni 2003 verabschiedeten Richtlinie und dem Abkommen, vor allem bezüglich Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 des Abkommens, entdeckt, so
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werden die Vertragsparteien im Hinblick auf eine Sicherung der Beibehal- tung der Gleichwertigkeit der in dem Abkommen festgelegten Regelungen unverzüglich Konsultationen gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens aufnehmen. Unterzeichnet zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, lettischer, litauischer, niederländischer, pol- nischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen ver- bindlich ist. Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Unterzeichner beglaubigt. Sie ist gleichermassen verbindlich wie die im vorste- henden Absatz genannten Sprachfassungen.
(Es folgen die Unterschriften)