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AS 2005 327

Zweiter Notenaustausch vom 21. Dezember 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens

Zweiter Notenaustausch vom 21. Dezember 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens

In Kraft getreten am 1. Januar 2005

Originaltext

Botschaft des Bern, den 21. Dezember 2004 Fürstentums Liechtenstein Bern

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern

Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Depar- tement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, demsel- ben den Empfang seiner Note vom 21. Dezember 2004 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

«Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, ihr die folgende Angelegenheit zu unterbreiten: – in Anbetracht des Abkommens vom 21. Juni 19991 zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen); – in Anbetracht der durch Liechtenstein als Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums im Bereich der Freizügigkeit ausgehandelten Sonder- lösung (EWR-Sonderlösung); – unter Hinweis auf das am 21. Juni 20012 in Vaduz im Rahmen des Abkom- mens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation unterzeichnete Protokoll betreffend den freien Perso- nenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein; – eingedenk des Notenaustausches vom 30. Mai 20033 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Umsetzung dieses Protokolls;

SR 0.142.115.144.2

2004-2676 327

Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung AS 2005 des EFTA-Übereinkommens. Notenaustausch mit Liechtenstein

– unter Hinweis auf die in der Folge geführten Gespräche zwischen einer schweizerischen und einer liechtensteinischen Delegation; schlägt der Schweizerische Bundesrat in Umsetzung des Protokolls betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäi- schen Freihandelsassoziation (EFTA) die folgende Regelung vor: Artikel 3 der schweizerisch-liechtensteinischen Vereinbarung vom 6. November 19634 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehö- rigen im anderen Vertragsstaat sowie der Notenaustausch vom 19. Oktober 19815 über die teilweise Suspendierung von Artikel 3 dieser Vereinbarung werden aufge- hoben. Für die Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen gelten die folgenden Regeln:

1. Die Schweiz gewährt den liechtensteinischen Staatsangehörigen ohne

Wohnsitz in der Schweiz ab dem 1. Januar 2005 die Freizügigkeit nach Massgabe von Anhang K-Anlage 1 zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (konsolidierte Fassung).

2. Liechtenstein gewährt den schweizerischen Staatsangehörigen ohne Wohn-

sitz in Liechtenstein ab dem 1. Januar 2005 unter Berücksichtigung der EWR-Sonderlösung die Zulassung zur Wohnsitznahme in bezüglich Ziffer 1 angemessenem Umfang.

3. Die beiden Regierungen ernennen eine Gemischte Kommission zur Behand-

lung von Fragen, die mit der Anwendung des vorliegenden Notenaustau- sches zusammenhängen. Die übrigen Bestimmungen der schweizerisch-liechtensteinischen Vereinbarung vom 6. November 1963 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseiti- gen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat gelangen weiterhin zur Anwen- dung, sofern sie eine gegenüber diesem Notenaustausch günstigere Regelung enthal- ten. Die Gemischte Kommission gemäss Ziffer 3 tritt auf Ersuchen einer der Vertrags- parteien bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die liechtensteinische Antwortnote eine Vereinba- rung zwischen den beiden Regierungen, die am 1. Januar 2005 in Kraft tritt. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichne- ten Hochachtung zu versichern.»

4 SR 0.142.115.142 5 AS 1981 1750

Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung AS 2005 des EFTA-Übereinkommens. Notenaustausch mit Liechtenstein

Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Zustimmung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein bekannt zu geben. Damit bilden die Note des Departe- ments und die vorliegende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die am 1. Januar 2005 in Kraft tritt.

Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeich- neten Hochachtung zu versichern.

Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung AS 2005 des EFTA-Übereinkommens. Notenaustausch mit Liechtenstein

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