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AS 2005 4817

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten vier Studienjahre an der medizinischen Fakultät der Universität Zürich

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten vier Studienjahre an der medizinischen Fakultät der Universität Zürich

vom 17. Oktober 2005

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung legt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell)

an der medizinischen Fakultät der Universität Zürich (Fakultät) fest: a. für das erste bis vierte Studienjahr der Humanmedizin; b. für das erste und zweite Studienjahr der Zahnmedizin.

2 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der

AMV sowie der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Ärzte.

2. Abschnitt: Inhalte und Aufbau des Studiums

Art. 2 Erstes Studienjahr 1 Das erste Studienjahr vermittelt die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der human- und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Medizin.

2 Die naturwissenschaftlichen Grundlagen aus der Physik, der Chemie sowie der

Zell- und Molekularbiologie sind auf die spätere ärztliche Tätigkeit ausgerichtet.

3 Im Bereich der humanwissenschaftlichen Grundlagen liegen die Schwerpunkte in

der Ausbildung bei den interaktiven und kommunikativen Fertigkeiten sowie bei den ethischen Grundlagen der Medizin.

SR 811.112.243

2005-1709 4817

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten AS 2005 vier Studienjahre an der medizinischen Fakultät der Universität Zürich. V des EDI

Art. 3 Zweites Studienjahr 1 Das zweite Studienjahr vermittelt das medizinische Basiswissen und die ärztlichen Grundfertigkeiten.

2 Unter Einbezug der aktuellen Erkenntnisse der Grundlagenforschung wird eine

breite Grundlage in humanbiologischen Fächern vermittelt. 3 Es vertieft die humanwissenschaftlichen Grundlagen des ersten Studienjahres und führt namentlich in die Methodik der medizinischen Forschung sowie des ärztlichen Gesprächs ein.

4 Es umfasst weiter Kurse in klinischer Untersuchung am gesunden Menschen und

integriert vorklinische und klinische Lerninhalte.

Art. 4 Drittes und viertes Studienjahr 1 Das dritte und das vierte Studienjahr vermitteln systematisch die Grundlagen der klinischen Medizin einschliesslich der biologischen, pathophysiologischen, sozialen und psychischen Aspekte der Krankheitsentstehung und die Anwendung des Wis- sens im klinischen Kontext unter Einbezug aktueller evidenzbasierter Forschungs- daten.

2 Die Ausbildung in den ärztlichen Basisfertigkeiten wird vertieft.

3 Die Lerninhalte der klinischen Fachdisziplinen sind aufeinander abgestimmt und

werden interdisziplinär vermittelt.

Art. 5 Kern- und Mantelstudium

1 Das Studium besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium.

2 Das Kernstudium umfasst die für sämtliche Studierenden obligatorischen Ausbil-

dungsveranstaltungen.

3 Das Mantelstudium umfasst diejenigen Ausbildungsveranstaltungen, aus denen die

Studierenden eine gewisse Anzahl auswählen müssen.

3. Abschnitt: Prüfungsordnung

Art. 6 Information der Studierenden Die Fakultät gibt den Studierenden zu Beginn des Studienjahres schriftlich bekannt: a. eine Übersicht über die für die Einzelprüfungen massgebenden Lerninhalte; b. die obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen und die ausbildungsbeglei- tenden Tests; c. das Angebot des Mantelstudiums und die von den Studierenden auszuwäh- lende Anzahl Veranstaltungen; d. die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Beurteilungen;

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e. die Voraussetzungen für die Erteilung von Kreditpunkten (inklusive die Bedingungen für die Bestätigung der aktiven Teilnahme); f. die Gewichtung der in einer Einzelprüfung enthaltenen Teilprüfungen; g. das in den einzelnen Teilprüfungen angewendete Beurteilungsverfahren; h. den Zeitpunkt der Teilprüfungen; i. die Voraussetzung für die Kompensation der Leistungen von Teilprüfungen innerhalb einer Einzelprüfung; j. den Zeitpunkt der Wiederholung nicht bestandener oder der Fortsetzung abgebrochener Prüfungen vor Beginn des neuen Studienjahres; k. die Anwendung der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung.

Art. 7 Zulassung zu den Leistungskontrollen

1 Zu den Leistungskontrollen wird zugelassen, wer:

a. die Ausbildungsveranstaltungen des Kernstudiums und die vorgeschriebene Anzahl Veranstaltungen des Mantelstudiums besucht hat; b. die vorgeschriebenen ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat; c. sich nach dem von der AMV festgelegten Verfahren zu den Prüfungen angemeldet hat.

2 Die Zulassung zu den Leistungskontrollen am Ende des Studienjahres erfolgt

unabhängig vom Ergebnis der während des Studienjahres durchgeführten Leistungs- kontrollen.

3 Zu den Leistungskontrollen des nächsthöheren Studienjahres ist hingegen nur

zugelassen, wer die Leistungskontrollen des vorangehenden Jahres bestanden und

60 Kreditpunkte erreicht hat.

4 Ausserdem müssen die Studierenden für die Zulassung zu den Leistungskontrollen

des zweiten Studienjahres das Praktikum in Krankenpflege nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. November 19803 über die Prüfungen für Ärzte absolviert haben oder vom Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) davon befreit worden sein.

5 Die Fakultät meldet dem Leitenden Ausschuss Studierende, die den Anforderun-

gen nach den Absätzen 1, 3 und 4 nicht genügen.

6 Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Zulassung zu den Leistungskontrol-

len oder den Entzug einer bereits erteilten Zulassung.

3 SR 811.112.2

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Art. 8 Formen und Anzahl der Leistungskontrollen

1 Die Leistungen der Studierenden werden während und am Ende des jeweiligen

Studienjahres in folgenden Formen kontrolliert: a. mit theoretischen und praktischen Einzelprüfungen nach der AMV; b. mit von der Fakultät inhaltlich und zeitlich definierten aktiven Teilnahmen an Ausbildungsveranstaltungen (aktive Teilnahme). 2 In den einzelnen Studienjahren ist folgende Anzahl Leistungskontrollen zu absol- vieren: a. erstes Studienjahr: fünf Kontrollen; b. zweites Studienjahr: sechs Kontrollen; c. drittes und viertes Studienjahr: je vier Kontrollen.

3 Jede Leistungskontrolle umfasst höchstens vier Teile, diese kompensieren sich

gegenseitig

Art. 9 Kreditpunktesystem Die Leistungen der Studierenden werden mit einem Kreditpunktesystem bewertet, das dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) entspricht. Der Wert der Kredit- punkte ist gesamtschweizerisch abgestimmt.

Art. 10 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung

1 Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der

Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeich- net die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät. 2 Für die Bewertung schriftlicher Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Exami- nator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.

3 Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prü-

fungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend.

4 Praktische Prüfungen werden von einer beziehungsweise einem Prüfungsvorsit-

zenden stichprobenweise beaufsichtigt.

Art. 11 Bekanntgabe der Ergebnisse der Leistungskontrollen 1 Die Fakultät teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten das Ergebnis der einzelnen Leistungskontrollen mit.

2 Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt den Studierenden das Gesamt-

ergebnis der Leistungskontrollen eines Studienjahres nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.

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Art. 12 Wiederholung und Fortsetzung von Leistungskontrollen

1 Eine Leistungskontrolle des ersten und des zweiten Studienjahres kann einmal,

eine Leistungskontrolle des dritten und vierten Studienjahres kann zweimal wieder- holt werden.

2 Studierende, die eine oder mehrere Einzelprüfungen eines Studienjahres nicht

bestanden haben, müssen nur die nicht bestandenen Einzelprüfungen mit allen darin enthaltenen Teilprüfungen wiederholen. 3 Die Fakultät bietet vor Beginn des zweiten, vierten und fünften Studienjahres die Möglichkeit an, die Einzelprüfungen des jeweiligen vorangegangenen Studienjahres zu wiederholen. Diese Möglichkeit steht auch Studierenden offen, die Einzelprüfun- gen während des Studienjahres oder am Ende des Studienjahres aus wichtigen Gründen nicht antreten konnten oder unterbrechen mussten.

4 Wer die Bedingungen für die Bestätigung einer aktiven Teilnahme nicht erfüllt,

muss die entsprechende Ausbildungsveranstaltung wiederholen.

Art. 13 Endgültiger Ausschluss Ein endgültiger Ausschluss vom Studium nach dem Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge, die mit der Leistungs- kontrolle, in der die Kandidatin oder der Kandidat gesamthaft gescheitert ist, im Wesentlichen vergleichbar sind.

4. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen

Art. 14 Gebühren

1 Für die Leistungskontrollen werden folgende Gebühren erhoben:

Franken

a. erstes Studienjahr 150.– b. zweites Studienjahr 330.– c. drittes und viertes Studienjahr, jeweils 110.–

2 Für die Wiederholung einer Einzelprüfung werden die Gebühren anteilsmässig

reduziert.

Art. 15 Entschädigung für Freipraktizierende Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte erhalten für die Mitwirkung bei Leistungs- kontrollen nach dieser Verordnung auf die Entschädigungsansätze, die in den Arti- keln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19844 über Gebühren und Ent-

4 SR 811.112.11

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schädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.

5. Abschnitt: Auswertung des Modells und Berichterstattung

Art. 16

1 Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.

2 Die Fakultät erstattet dem Leitenden Ausschuss jährlich Bericht über die mit dem Modell gemachten Erfahrungen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des EDI vom 21. Oktober 20045 über die Erprobung eines besonde- ren Ausbildungs- und Prüfungsmodells der ersten beiden Studienjahre an der medi- zinischen Fakultät der Universität Zürich wird aufgehoben.

Art. 18 Übergangsbestimmungen

1 Das Ausbildungs- und Prüfungsmodell nach dieser Verordnung gilt für Studieren-

de des dritten Studienjahres ab 2005/2006, des vierten Studienjahres ab 2006/2007. 2 Der erste Teil der Schlussprüfung für Ärztinnen und Ärzte nach bisherigem Recht wird letztmals im Jahr 2007 durchgeführt. Studierende, die diese Prüfung bis Ende 2005 nicht bestanden haben, aber nicht endgültig ausgeschlossen sind, können nach ihrer Wahl das Studium nach herkömmlichem Studiengang fortsetzen oder in den Studiengang nach dieser Verordnung übertreten und die Leistungskontrollen des dritten und vierten Studienjahres absolvieren. Dafür stehen ihnen jeweils alle drei Prüfungsversuche offen.

3 Der Leitende Ausschuss entscheidet auf Vorschlag der Fakultät, ob und wie Prü-

fungen nach bisherigem Recht sowie Prüfungen und Beurteilungen aus Modellstu- diengängen oder herkömmlichen Studiengängen der Medizinalberufe anderer Fakul- täten auf die Leistungskontrollen nach dem Ausbildungs- und Prüfungsmodell nach dieser Verordnung angerechnet werden.

4 Studierende, die die Leistungskontrollen nach dieser Verordnung im Jahr

2005/2006 oder 2006/2007 absolvieren, werden in Abweichung von den Artikeln 5 Absatz 3 Buchstabe b und 10 Absatz 3 dieser Verordnung selbst dann zu den Leis- tungskontrollen des vierten Studienjahres zugelassen, wenn sie im dritten Studien- jahr keine 60 Kreditpunkte erworben haben.

5 AS 2004 4483

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5 Änderungen des Studienprogramms und der Prüfungsordnung, die durch diese

Verordnung bewirkt werden, sind den Studierenden spätestens auf den Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt zu geben.

Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.

17. Oktober 2005 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

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