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AS 2005 5607

Verordnung über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe

Verordnung über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)

vom 2. Dezember 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG), Artikel 48a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG), Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953, Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. März 19764 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, Artikel 18 des Bundesbeschlusses vom 24. März 19955 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20036 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. das Arbeitsverhältnis des Personals, das für die Friedensförderung, die Stär- kung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe des Bundes eingesetzt wird; b. die Vorbereitung der Einsätze und die Ausbildung dieses Personals; c. die Zuständigkeiten beim Abschluss von Vereinbarungen im Bereich der zivilen Friedensförderung, der Stärkung der Menschenrechte und der huma- nitären Hilfe.

SR 172.220.111.9

2004-2290 5607

Verordnung über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung AS 2005

Art. 2 Anwendbares Recht 1 Zusätzlich zu dieser Verordnung gelten sinngemäss die Artikel 3, 9, 25, 27, 29–31, 36, 44, 51, 56–63, 77, 91–103, 110, 112 und 113 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20017 (BPV) sowie die Ausführungsbestimmungen zu diesen Artikeln.

2 Ebenfalls Anwendung findet die Verordnung vom 18. Dezember 20028 über die

Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (VVAP). 3 Regeln eine Internationale Organisation oder Dritte das Arbeitsverhältnis, so legt die zuständige Stelle das anwendbare Recht im Arbeitsvertrag fest.

Art. 3 Einsätze 1 Die Einsätze von Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschen- rechte und die humanitäre Hilfe (Einsätze) erfolgen im Rahmen der schweizerischen Aussen-, Friedens- und Sicherheitspolitik. 2 Sie können im Rahmen von zivilen, militärischen oder zivil-militärisch organisier- ten Aktionen und Operationen erfolgen.

3 Sie erfolgen zivil oder uniformiert.

Art. 4 Zuständigkeiten

1 Die folgenden Departemente bezeichnen die zuständigen Stellen für die Arbeit-

geberentscheide sowie für die Betreuung: a. das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für zivile Einsätze und für den zivilen Teil bei zivil-militärischen Einsätzen; b. das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für militärische Einsätze und den militärischen Teil bei zivil- militärischen Einsätzen; ausgenommen sind die Angehörigen der Armee, die Friedensförderungsdienst nach Artikel 65a Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 leisten; c. das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), im Einverneh- men mit dem EDA, für die Einsätze von Polizeipersonal; d. das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), im Einvernehmen mit dem EDA, für die Einsätze von Grenzwächtern und Grenzwächterinnen und Zollpersonal. 2 Das EDA koordiniert die aussenpolitischen Belange sämtlicher Einsätze und wirkt bei der Behandlung der Fragen des Völkerrechts und der internationalen Rahmenbe- dingungen mit.

7 SR 172.220.111.3 8 SR 172.222.020

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Art. 5 Delegation von Aufgaben Das EDA kann Ausführungsaufgaben im Zusammenhang mit zivilen Einsätzen an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder an natürliche Per- sonen delegieren.

Art. 6 Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen 1 Das EDA wird ermächtigt, mit Staaten oder internationalen Organisationen völker- rechtliche Verträge über die Beteiligung der Schweiz an zivilen friedensfördernden Missionen, die Entsendung von Experten und Expertinnen und die Verwendung von Geldern aus den Rahmenkrediten abzuschliessen. 2 Die folgenden Ämter können je in ihren Bereichen über technische und administra- tive Einzelheiten völkerrechtliche Verträge abschliessen: a. die Politische Direktion des EDA für die zivile Friedensförderung und die Stärkung der Menschenrechte; b. die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des EDA nach Arti- kel 21 der Verordnung vom 12. Dezember 19779 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe und nach Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas; c. die Gruppe Verteidigung und die Direktion für Sicherheitspolitik des VBS in ihren Aufgabenbereichen; d. die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, des EFD für die Ein- sätze von Grenzwacht- und Zollpersonal; e. das Bundesamt für Polizei des EJPD für die Entsendung von Spezialisten und Spezialistinnen bei internationalen Polizeieinsätzen.

2. Kapitel: Personalpolitik

Art. 7 Ausbildung 1 Die zuständige Stelle bereitet das Personal auf den Einsatz vor. Je nach Inhalt, Art und Dringlichkeit des Einsatzes können dies Einführungs- oder Ausbildungsmass- nahmen sein.

2 Die Ausbildung vermittelt die notwendigen Kenntnisse über den Einsatz, den

Auftrag und die Partnerorganisation. Sie muss von den Kandidaten und Kandidat- innen absolviert werden, soweit diese die notwendigen Kenntnisse noch nicht besit- zen. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist Voraussetzung für eine defini- tive Anstellung.

9 SR 974.01

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3 Bei der Ausbildung des Personals durch andere Departemente wirkt das EDA bei

Bedarf mit.

4 Die Ausbildung wird in der Schweiz oder im Ausland absolviert.

5 Die zuständige Stelle bestimmt die Entschädigung für die Ausbildung.

Art. 8 Reise- und Ausweispapiere Die zuständige Stelle ist in Zusammenarbeit mit dem EDA für die Beschaffung der einsatzspezifischen Reise- und Ausweispapiere besorgt.

Art. 9 Befristete Verleihung eines Grades Die Departemente können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Personen für die Dauer des Einsatzes einen bestimmten Grad verleihen, wenn er für die Ausübung der Funktion nötig ist.

Art. 10 Bearbeitung von Personendaten 1 Die jeweils zuständige Stelle errichtet zur Bewirtschaftung ihres Personals eine Datensammlung in elektronischer oder Papierform.

2 Sie kann folgende Daten bearbeiten:

a. Name, Vornamen und Geburtsdatum; b. Heimatort und Staatsangehörigkeit; c. Religion; d. Zivilstand; e. AHV-Nummer; f. Pass-Nummer; g. beruflicher und militärischer Lebenslauf; h. Wohn- und Notfalladressen; i. Angaben zu den Arbeitsverhältnissen, insbesondere Arbeitsvertrag, Stellen- beschreibung oder auf einer Personalbeurteilung beruhende Entscheide; j. von Partnerorganisationen für eingesetzte Personen abgegebene Qualifika- tionen.

3 Sie kann die elektronische Datensammlung als geschlossenes System betreiben,

das über keine Schnittstellen zu anderen Datensammlungen oder Systemen verfügt, oder aber eine Schnittstelle zum System BV PLUS nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung vom 3. Juli 200110 über den Schutz von Personaldaten in der Bundes- verwaltung vorsehen.

10 SR 172.220.111.4

Verordnung über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung AS 2005

4 Sie kann die Daten andern zuständigen Stellen im Abrufverfahren bekannt geben

und ihnen das Recht einräumen, Daten einzugeben, sofern es sich nicht um beson- ders schützenswerte Personendaten und um Persönlichkeitsprofile handelt.

5 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 3. Juli 2001 über den Schutz von Personal-

daten in der Bundesverwaltung, insbesondere betreffend das Auskunftsrecht und die Datenberichtigung, die Bekanntgabe von Daten, Daten über Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber, in Papierform gesammelte Daten und Gesundheitsdaten.

Art. 11 Ärztliche Untersuchung Eine anzustellende Person muss ein medizinisches Frageblatt ausfüllen. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen, falls MedicalService oder die für den Einsatz zuständige Stelle dies als notwendig erachten.

3. Kapitel: Entstehung des Arbeitsverhältnisses

Art. 12 Entstehung 1 Das Personal wird mit einem befristeten oder unbefristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag angestellt. 2 Angestellte des Bundes werden für einen Einsatz befristet angestellt. Ihr bisheriges Anstellungsverhältnis bleibt bestehen. Die Beteiligten vereinbaren die Bedingungen. Für den Einsatz gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

Art. 13 Besondere Bedingungen 1 Die zuständige Stelle kann den Arbeitsvertrag an die Bedingung knüpfen, dass die Person während des Einsatzes nicht von Familienangehörigen begleitet wird. Dabei berücksichtigt sie die Lebens- und Arbeitsbedingungen am Einsatzort sowie die Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder. Die Möglichkeit des Familiennachzuges wird im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt. 2 Die zuständige Stelle kann die Anstellung auf Personen mit Schweizer Nationalität beschränken, soweit dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist.

4. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers

1. Abschnitt: Lohn

Art. 14 Funktionsbewertung

1 Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des

Aufgabenkreises sowie das Mass der dienstlichen Anforderungen, Verantwortlich- keiten und Gefährdungen.

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2 Jede Funktion wird durch das zuständige Departement einem Funktionsband und

einer Lohnklasse gemäss Anhang 2 dieser Verordnung zugewiesen. Für Bewertun- gen der Lohnklassen 32 und höher ist die Zustimmung des EFD erforderlich.

3 Das zuständige Departement erstattet dem EFD jährlich Bericht über die Anzahl

Personen pro Lohnklasse. 4 Für Personen, die befristet und zu Ausbildungszwecken eingesetzt werden, gelten die einschlägigen Ausführungsbestimmungen des EFD für Praktikantinnen und Praktikanten.

Art. 15 Lohnfestsetzung 1 Die zuständige Stelle bestimmt den individuellen Lohn; sie berücksichtigt dabei angemessen die zu übernehmende Funktion, die Ausbildung und die Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt.

2 Erhält die Person von einem anderen Arbeitgeber weiterhin ihren Lohn, so kann

die zuständige Stelle dem Arbeitgeber den Lohn zurückerstatten, welcher der ange- stellten Person zustehen würde, höchstens jedoch den vom andern Arbeitgeber bezahlten Lohn.. 3 Verzögert sich der Beginn eines Einsatzes oder wird dieser ohne Verschulden der Person vorzeitig beendet, so ist die zuständige Stelle berechtigt, der Person andere zumutbare Aufgaben zuzuweisen. Ein anderweitiges Einkommen wird angerechnet.

Art. 16 Lohnerhöhungen

1 Die zuständige Stelle kann Lohnerhöhungen frühestens nach einem Jahr Einsatz

oder bei der Übernahme einer höher bewerteten Funktion vornehmen.

2 Die Lohnerhöhungen entsprechen höchstens der Lohnentwicklung bei Leistungen

der Beurteilungsstufe A nach Artikel 39 Absatz 2 BPV11. Bei Übernahme einer höher bewerteten Funktion kann die zuständige Stelle von dieser Regelung abwei- chen, wenn der Lohn im Verhältnis zum Funktionswert zu tief liegt. 3 Angestellte des Bundes nach Artikel 12 Absatz 2 erhalten eine Lohnerhöhung nach Absatz 2 nur dann, wenn sich der Einsatz über den Jahreswechsel erstreckt. Die Lohnerhöhung wird auf den 1. Januar wirksam. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Stammdepartements.

11 SR 172.220.111.3

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2. Abschnitt: Zulagen zum Lohn

Art. 17 Funktionszulage

1 Eine Funktionszulage kann ausgerichtet werden, wenn eine angestellte Person

Aufgaben mit besonderen Anforderungen und Beanspruchungen erfüllt, ohne dass eine dauerhafte Höhereinreihung gerechtfertigt ist.

2 DieFunktionszulagen entsprechen höchstens dem Unterschied zwischen dem

Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag oder dem individuellen Lohn und dem Höchstbetrag der höher bewerteten Funktion.

Art. 18 Einsatzzulage

1 Für jeden Einsatz kann eine Einsatzzulage gewährt werden.

2 Sie dient der Abgeltung besonderer Einsatzbedingungen wie permanenter Verfüg-

barkeit, Isolation, Klima und Entbehrungen sowie dem materiellen Ausgleich für die mit dem Einsatz verbundenen Mehrkosten.

3 Das zuständige Departement setzt nach Koordination mit den anderen Departe-

menten die Höhe der Einsatzzulage fest. Diese beträgt monatlich höchstens 800 Franken. 4 Es erstattet dem EFD jährlich Bericht über die Höhe der pro Einsatzort gewährten Einsatzzulagen.

Art. 19 Gefahrenzulage

1 Eine Gefahrenzulage kann zum Ausgleich erhöhter Risiken für Leib und Leben

ausgerichtet werden.

2 Das zuständige Departement setzt nach Koordination mit den anderen Departe-

menten die Höhe der Gefahrenzulage fest. Diese beträgt monatlich höchstens

800 Franken.

3 Es erstattet dem EFD jährlich Bericht über die Höhe der pro Einsatzort gewährten Gefahrenzulagen.

Art. 20 Zulagen Dritter Bezahlen ein Staat, eine internationale Organisation oder Dritte Zulagen, so muss dies der zuständigen Stelle unverzüglich gemeldet werden. Solche anderweitigen Zulagen werden an die Zulagen nach dieser Verordnung und nach den Artikeln 44 und 51 BPV12 angerechnet.

12 SR 172.220.111.3

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3. Abschnitt: Sozialleistungen

Art. 21 Pensionskasse

1 Das Personal wird während des Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse des

Bundes PUBLICA nach Massgabe der Verordnung vom 25. April 200113 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1) und der Ver- ordnung vom 25. April 200114 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pen- sionskasse des Bundes (PKBV 2) versichert. 2 Ist der massgebende Jahreslohn einer Person nach Artikel 12 Absatz 2 während des Einsatzes höher als der letzte Jahreslohn vor dem Beginn des Einsatzes, so wird die Differenz unabhängig von der Einsatzdauer im Ergänzungsplan PKBV 2 versichert. 3 Ist der massgebende Jahreslohn einer Person nach Artikel 12 Absatz 2 während des Einsatzes tiefer als der letzte Jahreslohn vor dem Beginn des Einsatzes, so wird unabhängig von der Einsatzdauer das Vorsorgeverhältnis nach Artikel 13 Absatz 3 PKBV 1 oder Artikel 12 Absatz 1 PKBV 2 angepasst. 4 Ist der Einsatz auf maximal drei Monate befristet und ist die anzustellende Person bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert, so überweist die zuständige Stelle die Arbeitgeberbeiträge an die andere Vorsorgeeinrichtung, sofern deren Reglement dies zulässt, höchstens jedoch den Betrag, den sie der PUBLICA für die Person schulden würde.

5 Zulagen Dritter nach Artikel 20 sind nicht bei der PUBLICA versichert.

Art. 22 Versicherung

1 Das Personal ist nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199215 über die Militär-

versicherung gegen Krankheit und Unfall versichert.

2 Das EDA koordiniert im Einvernehmen mit dem EFD den Abschluss allfälliger

angemessener Zusatzversicherungen, deren Leistungen für die Risiken Heilungs- kosten, Invalidität und Tod über diejenigen der Militärversicherung hinausgehen.

4. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien, Urlaub

Art. 23 Arbeitszeit Arbeitszeit und Dienstplan richten sich nach den Bedürfnissen des Einsatzes. Der Dienstplan wird am Einsatzort durch die für den Einsatz zuständige Stelle festgelegt.

13 SR 172.222.034.1 14 SR 172.222.034.2 15 SR 833.1

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Art. 24 Ferien

1 Das Personal hat Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Jahr. Wenn es die

Umstände gebieten, kann die zuständige Stelle ausnahmsweise ab dem vollendeten

50. Altersjahr eine zusätzliche Ferienwoche gewähren.

2 Mit diesem Anspruch sind die Feiertage am Einsatzort abgegolten. Die offiziellen Schweizer Feiertage, die auf einen Werktag fallen, können durch Freizeit kompen- siert werden, sofern die dienstlichen Bedürfnisse es erlauben. 3 Gewähren ein anderer Staat, eine internationale Organisation oder Dritte weniger Ferien als in Absatz 1 erwähnt, so gleicht die zuständige Stelle die Differenz aus.

4 Die Ferien sind während des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Sie werden nicht

durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten. Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 25 Ferienreise

1 Das Personal hat Anspruch auf zwei bezahlte Ferienreisen pro zwölf Monate

Auslandeinsatz. Die erste Reise kann frühestens nach drei vollendeten Einsatz- monaten bezogen werden.

2 Bei Einsätzen ohne besonders belastende Arbeits- und Lebensbedingungen kann

die zuständige Stelle den Anspruch nach Absatz 1 auf eine bezahlte Ferienreise pro zwölf Monate Auslandeinsatz reduzieren.

3 Nicht bezogene Ferienreisen verfallen mit der Entstehung eines neuen Anrechts

oder mit dem Ende des Einsatzes. 4 Die zuständige Stelle übernimmt die Kosten der Ferienreise, höchstens jedoch den Betrag der direkten Reise zwischen dem Einsatzort und dem Wohnsitz- oder Her- kunftsland zum kostengünstigsten Arrangement in der Economy-Klasse. Vorbehal- ten bleibt Artikel 29 Absatz 3.

5 Familienangehörige haben Anspruch auf eine bezahlte Ferienreise pro zwölf

Monate Auslandeinsatz, sofern der Familiennachzug an den Einsatzort im Arbeits- vertrag ausdrücklich erwähnt wurde. 6 Gewähren ein anderer Staat, eine internationale Organisation oder Dritte bezahlte Ferienreisen, so wird der Anspruch auf bezahlte Ferienreisen entsprechend reduziert. 7 Anstelle einer bezahlten Ferienreise der angestellten Person kann die zuständige Stelle die Kosten für eine Besuchsreise einer oder eines Familienangehörigen an den Einsatzort übernehmen, sofern der Familiennachzug an den Einsatzort im Arbeits- vertrag ausdrücklich erwähnt wurde. Es werden höchstens die Reisekosten nach Absatz 4 übernommen.

Art. 26 Urlaub Das Personal hat Anspruch auf höchstens: a. je zwei Arbeitstage für das Ein- und Auspacken vor Beginn und am Ende des Einsatzes;

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b. zwei Arbeitstage für die eigene Hochzeit, einschliesslich ziviler Trauung; c. zwei Arbeitstage bei Geburt eines eigenen Kindes (Vater); d. zwei Arbeitstage für die Pflege von unerwartet schwer erkrankten oder von verunfallten Familienangehörigen (Ehegatte, Ehegattin, Lebenspartner, Lebenspartnerin, Kinder oder Eltern); e. drei Arbeitstage beim Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners, der Lebenspartnerin, eines Kindes oder eines Elternteils; f. einen Arbeitstag beim Tod anderer Verwandten oder von Dritten zur Teil- nahme an der Trauerfeier; g. die erforderliche Zeit bei Vorladung durch Behörden, sofern es sich nicht um eine private Angelegenheit handelt; h. die Anzahl Urlaubstage, die von internationalen Organisationen am Einsatz- ort zur Erholung bei besonders schwierigen und anstrengenden Arbeitsbe- dingungen gewährt werden.

Art. 27 Urlaubsreisen

1 Die zuständige Stelle kann die Reisekosten in den Fällen nach Artikel 26 Buch-

staben c–e und g übernehmen. Sofern der Familiennachzug an den Einsatzort im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt ist, können die ausgewiesenen Reisekosten der Begleitperson und der Kinder vergütet werden. 2 Die zuständige Stelle kann einer angestellten Person bei einem Urlaub nach Arti- kel 26 Buchstabe h die Reisekosten an einen von der zuständigen Stelle bestimmten Erholungsort vergüten.

3 Für die Übernahme der Reisekosten gilt Artikel 25 Absatz 4 sinngemäss.

5. Abschnitt: Weitere Leistungen des Arbeitgebers

Art. 28 Persönliche Ausrüstung

1 Die zuständige Stelle bestimmt die Ausrüstung, die der Bund der angestellten

Person zur Verfügung stellt.

2 Sie organisiert den Transport und übernimmt die tatsächlichen Kosten.

Art. 29 Reisekosten 1 Die zuständige Stelle übernimmt die Reisekosten für den direkten Hin- und Rück- weg. Diese werden nach den Artikeln 45, 46 und 47 Absatz 1 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200116 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) berechnet.

16 SR 172.220.111.31

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2 Übersteigen die tatsächlichen Kosten der bewilligten Reise mit dem privaten

Motorfahrzeug, einschliesslich Übernachtungen und Mahlzeiten, die Kosten einer direkten Flugreise, so wird höchstens der Betrag für das Flugbillett nach Absatz 1 ausgerichtet.

3 Die zuständige Stelle übernimmt keine Reisekosten, wenn eine kostenlose Trans-

portmöglichkeit zur Verfügung steht.

Art. 30 Kosten für den Transport persönlicher Effekten 1 Persönliche Effekten können je nach Einsatzdauer und örtlichen Verhältnissen als begleitetes Gepäck, Übergepäck oder Fracht transportiert werden. 2 Die zuständige Stelle organisiert den Transport und übernimmt die tatsächlichen Kosten des Transports der Effekten der angestellten Person und, sofern der Fami- liennachzug ausdrücklich im Arbeitsvertrag erwähnt ist, der Familienangehörigen.

3 Art und Umfang des Transports richten sich nach dem Anhang 1 dieser Verord-

nung.

4 Wenn ein Teil des Gepäcks am Einsatzort sofort gebraucht wird, kann er bis

höchstens 50 kg als Übergepäck mitgenommen werden.

Art. 31 Kosten für Unterkunft und Mahlzeiten 1 Die zuständige Stelle kann die tatsächlichen Kosten für eine zweckmässige ortsüb- liche Unterkunft ganz oder teilweise vergüten.

2 Kosten für Hotelunterkünfte werden maximal während der ersten 60 Tage des

Einsatzes bezahlt. Aus Gründen der Sicherheit oder wenn es die Verhältnisse gebie- ten, kann von dieser Frist abgewichen werden.

3 Die zuständige Stelle kann für die Mahlzeiten ein Taggeld ausrichten, das den

ortsüblichen Kosten entspricht. Sie kann es nach 60 Tagen Einsatz kürzen.

4 Sie übernimmt keine oder nur einen Teil der Kosten für Unterkunft und Mahlzei-

ten, wenn die angestellte Person ihren Wohnsitz an den Einsatzort verlegt.

Art. 32 Kosten von angeordneten Dienstreisen Für die Übernahme der Kosten von angeordneten Dienstreisen gelten die Artikel 29 und 30 Absätze 1 und 2.

Art. 33 Ausbildungskosten der Kinder 1 Die zuständige Stelle übernimmt die tatsächlichen Kosten für die Ausbildung der Kinder bis zum Höchstbetrag von 24 000 Franken pro Jahr und Kind, sofern der Familiennachzug an den Einsatzort ausdrücklich im Arbeitsvertrag erwähnt ist und eine Betreuungszulage nach Artikel 51 BPV17 ausgerichtet wird.

17 SR 172.220.111.3

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2 Die Artikel 128 und 129 der Verordnung des EDA vom 20. September 200218 zur

Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA) gelten sinngemäss.

Art. 34 Nebenkosten Die zuständige Stelle kann Nebenkosten bis zum Höchstbetrag von 450 Franken pro Monat vergüten. Nebenkosten werden nur vergütet, wenn keine Vergütung von Unterkunft und Mahlzeiten ausgerichtet wird und die angestellte Person ihren Wohnsitz nicht an den Einsatzort verlegt hat.

Art. 35 Andere Entschädigungen

1 Wird im Einsatz persönliches Eigentum einer angestellten Person ohne ihr Ver-

schulden beschädigt, gestohlen oder geht es verloren, so kann die zuständige Stelle eine Entschädigung bis zu 5000 Franken ausrichten, sofern nicht die Militärversiche- rung, eine private Versicherung oder eine haftpflichtige Drittperson für den Schaden aufkommt.

2 Gelangen private Motorfahrzeuge zum Einsatz, so gelten die Richtlinien des EFD

vom 12. März 2001 für die dienstliche Benützung privater Fahrzeuge.

3 Die zuständige Stelle kann Selbstständigerwerbenden während des Einsatzes

weiterlaufende, nachgewiesene Büro- oder Praxiskosten auf Antrag vergüten. Sie bestimmt im Einzelfall den monatlichen Betrag. Dieser darf 5000 Franken nicht übersteigen und wird höchstens während eines Jahres gewährt.

Art. 36 Entschädigungen Dritter Übernehmen ein anderer Staat, eine internationale Organisation oder Dritte einen Teil der Kosten nach den Artikeln 28–35, so muss dies der zuständigen Stelle unver- züglich gemeldet werden. Diese Entschädigungen werden mit den Leistungen nach dieser Verordnung verrechnet.

5. Kapitel: Pflichten des Personals

Art. 37 Verantwortlichkeit Die Haftung für Schäden und die strafrechtliche Verantwortlichkeit richten sich für Personen in militärischen Einsätzen nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995 und dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192719, in den andern Einsätzen nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195820.

18 SR 172.220.111.343.3 19 SR 321.0 20 SR 170.32

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Art. 38 Amtsgeheimnis 1 Die zuständige Stelle kann im Einsatz stehendes oder ehemaliges Personal ermäch- tigen, über dienstliche Erfahrungen in der Öffentlichkeit zu berichten. Die Interessen des Bundes sowie anderer am Einsatz beteiligter Staaten und Organisationen sind bei der Ermächtigung und bei der Berichterstattung zu wahren. 2 Die angestellte Person ist im Arbeitsvertrag auf die straf- und disziplinarrecht- lichen Folgen von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht aufmerksam zu machen.

Art. 39 Wehrpflichtersatzabgabe In militärischen Einsätzen übernimmt die zuständige Stelle die Bezahlung der Wehrpflichtersatzabgabe von Personen, die nicht militärdienstpflichtig sind für: a. das Ersatzjahr, in dem die Person die Ausbildung für den Einsatz besteht; b. jedes Ersatzjahr, in dem die Person einen ununterbrochenen Einsatz von sechs bis zwölf Monaten leistet.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 40 Vollzug Die Departemente erlassen für ihren Bereich Ausführungsbestimmungen und voll- ziehen diese Verordnung.

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 24. April 199621 über den Einsatz von Personal bei friedenser- haltenden Aktionen und Guten Diensten wird aufgehoben.

Art. 42 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200122 (BPV):

Art. 1 Abs. 2 Bst. f

2 Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:

f. das Personal nach der Verordnung vom 2. Dezember 200523 über das Perso- nal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH).

21 AS 1996 1343, 1999 2449, 2001 121 22 SR 172.220.111.3 23 SR 172.220.111.9; AS 2005 5607

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2. Verordnung vom 18. Dezember 200224 über die Versicherung der Angestellten

der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (VVAP): Art. 1 Abs. 2 Bst. d

2 Sie gilt für:

d. Personen, die nach der Verordnung vom 2. Dezember 200525 über das Per- sonal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH) angestellt sind.

Anhang 1 Bst. a

Im Kernplan versicherte Löhne und Zulagen zum Lohn a. der Monatslohn nach Artikel 36 BPV26 und der Monatslohn von Angestell- ten des Bundes nach dem Artikel 12 Absatz 2 PVFMH27, höchstens jedoch der Monatslohn des Stammdepartements. Die Lohnentwicklung nach Arti- kel 39 Absätze 1–5 BPV und die ausserordentlichen Lohnanpassungen nach Artikel 40 Absatz 4 BPV bis zum Maximum der Beurteilungsstufe A;

Anhang 2 Bst. e, k, l, m und n

Im Ergänzungsplan versicherte Löhne und Zulagen zum Lohn

Koordinationsbetrag (Art. 12 PKBV 2)

e. die Funktionszulage nach den Artikeln 46 kein Koordinationsbetrag und 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV und nach Artikel 17 PVFMH28 k. die Einsatzzulage nach Artikel 18 PVFMH kein Koordinationsbetrag l. die Gefahrenzulage nach Artikel 19 PVFMH kein Koordinationsbetrag m. der höhere Monatslohn von Angestellten des kein Koordinationsbetrag Bundes nach Artikel 21 Absatz 2 PVFMH n. für Angestellte nach Anhang 3 Buchstabe i: wie bei Buchstabe a

1. der monatlich ausgerichtete Lohn

2. die Lohnentwicklung

3. der Teuerungsausgleich nach Artikel 44

Absatz 2 Buchstabe a und b BPV

24 SR 172.222.020 25 SR 172.220.111.9; AS 2005 5607 26 SR 172.220.111.3 27 SR 172.220.111.9; AS 2005 5607 28 SR 172.220.111.9; AS 2005 5607

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Anhang 3 Bst. i Im Ergänzungsplan versicherte Angestellte i. Personen, die nach der PVFMH29 angestellt sind. Davon ausgenommen ist das Personal nach Artikel 12 Absatz 2 PVFMH.

Art. 43 Übergangsbestimmungen

1 Vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossene befristete Arbeitsverträge laufen nach

altem Recht weiter. 2 Personen, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet worden ist, unterstehen ab dem 1. Juli 2006 dem neuen Recht. Die nach dem neuen Recht zuständige Stelle unterbreitet diesen Personen rechtzeitig einen schriftlichen Arbeitsvertrag nach Artikel 12 und setzt für die Unterzeichnung vor dem 1. Juli

2006 eine Frist von mindestens zwei Wochen.

3 Lehnen die Personen nach Absatz 2 die angebotene zumutbare Weiterbeschäfti-

gung ab oder verweigern sie die Unterzeichnung des angebotenen zumutbaren neuen Arbeitsvertrages, so gilt dies als Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 12 Absatz 6 BPG.

Art. 44 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

2. Dezember 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

29 SR 172.220.111.9; AS 2005 5607

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Anhang 1 (Art. 30 Abs. 3)

Transport persönlicher Effekten

Herkunftsland – Einsatzland

Einsatzdauer/Person bis und mit 3 Monate bis 1 bis und mit mehr als 2 Jahre

3 Monate und mit 1 Jahr 2 Jahre

erwachsene 25 kg 100 kg 250 kg 500 kg Person Luftfracht Luftfracht Luftfracht Luftfracht oder – – 500 kg See-/ 1000 kg See-/ Landfracht Landfracht + 50 kg + 50 kg Luftfracht Luftfracht Kind – 50 kg 125 kg 250 kg Luftfracht Luftfracht Luftfracht oder – – 250 kg See-/ 500 kg See-/ Landfracht Landfracht + 50 kg + 50 kg Luftfracht Luftfracht

Einsatzland – Herkunftsland oder Einsatzland – Einsatzland

Einsatzdauer/Person bis und mit 3 Monate bis und mit 1 bis und mit mehr als 2 Jahre

3 Monate 1 Jahr 2 Jahre

erwachsene 30 kg 120 kg 300 kg 600 kg Person Luftfracht Luftfracht Luftfracht Luftfracht oder – – 500 kg See-/ 1000 kg See-/ Landfracht Landfracht + 50 kg + 50 kg Luftfracht Luftfracht Kind – 60 kg 150 kg 250 kg Luftfracht Luftfracht Luftfracht oder – – 250 kg See-/ 500 kg See-/ Landfracht Landfracht + 50 kg + 50 kg Luft- Luftfracht fracht

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Anhang 2 (Art. 14 Abs. 2)

Funktionsbänder- und Lohnklassenzuteilung

Funktionsband 1 Referenz-Lohnklassen 4–9 Angestellte mit einsatzspezifischer Ausbildung, die einfache bis schwierige angel- ernte Arbeiten in einem internationalen Umfeld erfüllen. Darunter fallen z.B. Chauffeure, Allrounder, Magaziner, Kuriere.

Funktionsband 2 Referenz-Lohnklassen 10–14 Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung und einsatzspezifischer Ausbil- dung, die einfache bis schwierige Berufsarbeiten in einem internationalen Umfeld selbständig erfüllen oder ein kleines bis mittleres Team leiten. Darunter fallen z.B. Handwerker, kaufmännische Angestellte, Pflegefachpersonen DN I, Bewachungs- und Sicherungskräfte.

Funktionsband 3 Referenz-Lohnklassen 15–17 Angestellte mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung und einsatzspezifischer Ausbildung, die qualifizierte Aufgaben mit erweiterten Fachkenntnissen in einem internationalen Umfeld selbständig erfüllen oder ein grösseres Team mit erweiterten Kompetenzen leiten. Darunter fallen z.B. Militärpolizist/-polizistin mit Polizeiausbildung, Pflegefachper- sonen DN II, Chef/Chefin Administration, Küchenchef/-chefin.

Funktionsband 4 Referenz-Lohnklassen 18–21 Angestellte mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung und einsatzspezifischer Ausbildung, denen qualifizierte Fach- oder Führungsaufgaben auf militärischem, wissenschaftlichem, technischem, logistischem oder administrativem Gebiet über- tragen werden, die sie in einem internationalen Umfeld selbständig erfüllen. Darunter fallen z.B. Wahlbeobachter/-beobachterin, Polizeiberater/-beraterin, Zoll- experte/-expertin, Supervisor/Supervisorin Minenräumung 1, Reparaturoffizier/ -offizierin, Motorfahreroffizier/-offizierin.

Verordnung über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung AS 2005

Funktionsband 5 Referenz-Lohnklassen 22–25 Angestellte mit entsprechender, höherer Ausbildung und Erfahrung und einsatzspe- zifischer Ausbildung, die als Experte/Expertin oder als Vorgesetzter/Vorgesetzte eines nationalen oder internationalen Teams eingesetzt werden und auf ihrem Spezi- algebiet anspruchsvolle technische, wissenschaftliche, administrative oder militäri- sche Aufgaben erfüllen. Diese können Beobachtung, Beratung, Analyse, Planung und Strategie, Verhandlungen mit nationalen und internationalen Behörden und Organisationen etc. beinhalten. Darunter fallen z.B. Langzeit-Wahlbeobachter/-beobachterin, Menschenrechtsbeob- achter/-beobachterin, Rechtsberater/-beraterin, Koordinator/Koordinatorin Humani- täre Hilfe, Stv. Koordinator/Koordinatorin Humanitäre Hilfe, Ingenieur/Ingenieurin, Projektleiter/Projektleiterin, Polizeiberater/-beraterin, Polizeitrainer/-trainerin, Poli- zeireformer/-reformerin, Zollexperte/-expertin, Logistiker/in, Verbindungsoffizier/ -offizierin, Nachrichtenoffizier/-offizierin, Presseoffizier/-offizierin, Korea-Dele- gierter/-Delegierte, Militärbeobachter/-beobachterin, Militärarzt/-ärztin, Chemiker/ Chemikerin.

Funktionsband 6 Referenz-Lohnklassen 26–29 Angestellte mit entsprechender, höherer Ausbildung und Erfahrung, einsatzspezifi- scher Ausbildung und ausgewiesener Fach- und Führungskompetenz, denen sehr anspruchsvolle Führungsaufgaben auf internationaler Ebene übertragen werden, oder die als international anerkannte Spezialisten/Spezialistinnen eingesetzt werden und hochqualifizierte Beratungs-, Vermittlungstätigkeiten etc. ausüben. Darunter fallen z.B. Berater/Beraterin für menschliche Sicherheit, Projektlei- ter/Projektleiterin Friedensförderung, Experte/Expertin für Mediation und Konflikt- bearbeitung, Koordinator/Koordinatorin Humanitäre Hilfe, Wissenschaftler/Wissen- schaftlerin, Polizeireformer/-reformerin, Polizeiexperte/-expertin, Polizeiführer/ -führerin, Zollexperte/-expertin, Kommandant/Kommandantin Swisscoy, Stellvertre- ter/Stellvertreterin Kommandant/Kommandantin Swisscoy, Chefarzt/Chefärztin.

Funktionsband 7 Referenz-Lohnklassen 30–31 Angestellte mit entsprechender, höherer Ausbildung und Erfahrung, einsatzspezifi- scher Ausbildung und ausgewiesener Fach- und Führungskompetenz, denen die politische, fachliche, personelle und organisatorische Verantwortung über einen grossen und gewichtigen Bereich innerhalb einer internationalen Organisation oder Mission übertragen wird, oder die als hochqualifizierte, international anerkannte Spezialisten/Spezialistinnen eingesetzt werden.

Verordnung über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung AS 2005

Darunter fallen z.B. Sonderbeauftragter/Sonderbeauftragte des UN Generalsekretärs, Wissenschaftler/Wissenschaftlerin, Polizeiexperte/-expertin, Polizeiführer/-führerin, Zollexperte/-expertin.

Verordnung über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung AS 2005