AS 2006 1433
Verordnung des EJPD über Längenmessmittel
Verordnung des EJPD über Längenmessmittel
vom 19. März 2006
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen und die Artikel 5 Absatz 2, 7 Absatz 1, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2,
24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062
(Messmittelverordnung) sowie in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Anforderungen an Längenmessmittel; b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messgeräte; c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messgeräte.
Art. 2 Geltungsbereich Dieser Verordnung unterstehen: a. verkörperte Längenmasse; b. Längenmessgeräte; c. mehrdimensionale Messgeräte; d. Messkluppen; e. Rundholzmessanlagen; f. Füllstandsmessgeräte; g. Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen.
SR 941.201
2005-1384 1433
Längenmessmittel. V des EJPD AS 2006
Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. verkörpertes Längenmass: Messgerät mit Einteilungsmarken, deren Abstän- de in gesetzlichen Längenmasseinheiten angegeben sind; b. Längenmessgerät: Messgerät zur Bestimmung der Länge von Gebilden wie Stoffen, Bändern und Kabeln während einer Vorschubbewegung des Mess- guts; c. mehrdimensionales Messgerät: Messgerät zur Bestimmung der Kantenlänge (Länge, Höhe, Breite) des kleinsten umhüllenden Quaders eines Messguts; d. Messkluppe: Messgerät zur Bestimmung des Durchmessers von Stämmen und Stammteilen; e. Rundholzmessanlage: elektronisches Messgerät zur Bestimmung des Volu- mens von Rundholz oder Rundholzabschnitten durch Messung eines oder mehrerer Durchmesser und, sofern sie nicht nur für die Messung von Rund- holz vorgegebener Länge geeignet ist, der Länge während einer Vorschub- bewegung des Messguts; f. Füllstandsmessgerät: Messgerät zur automatischen Bestimmung des Füll- stands einer Flüssigkeit in einem Tank in Bezug auf eine vorgegebene Refe- renzhöhe; g. Profilmessanlage für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen: elektroni- sches Messgerät zur Bestimmung von Höhe, Breite und Länge von schweren Motorwagen während kontrollierter Durchfahrt.
Art. 4 Referenzbedingungen Die Referenztemperatur beträgt 20 °C, sofern die Herstellerin nichts anderes angibt.
2. Abschnitt: Verkörperte Längenmasse
Art. 5 Grundlegende Anforderungen Verkörperte Längenmasse müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verord- nung erfüllen.
Art. 6 Verfahren für das Inverkehrbringen
1 Die Konformität der verkörperten Längenmasse mit den grundlegenden Anforde-
rungen nach Artikel 5 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt: a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
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b. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D1; c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F1; d. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G); e. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssiche- rung (Modul H).
2 Sieht das gewählte Verfahren vor, dass für Lose und Sendungen eine Kopie der
Konformitätserklärung ausreicht, so ist diese Bestimmung für verkörperte Längen- masse anwendbar.
3. Abschnitt: Längenmessgeräte und mehrdimensionale Messgeräte
Art. 7 Grundlegende Anforderungen
1 Längenmessgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der
Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Buchstaben A und B der vorliegenden Verordnung erfüllen.
2 Mehrdimensionale Messgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach
Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Buchstaben A und C der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen
1 Die Konformität mechanischer oder elektromechanischer Messgeräte mit den
grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt: a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D); b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das Produkt (Modul E); c. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F); d. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D1; e. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das Produkt (Modul E1; f. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F1;
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g. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G); h. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssiche- rung (Modul H); i. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssiche- rung, ergänzt durch die Entwurfsprüfung (Modul H1. 2 Die Konformität elektronischer Messgeräte oder von Geräten, die Software enthal- ten, mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelver- ordnung bewertet und bescheinigt: a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D); b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F); c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G); d. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssiche- rung, ergänzt durch die Entwurfsprüfung (Modul H1.
Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
1 Mechanische und elektromechanische Messgeräte müssen alle sechs Jahre nach
Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nach- geeicht werden. 2 Für elektronische Messgeräte oder Geräte, die Software enthalten, kann die Ver- wenderin zwischen folgenden Verfahren wählen: a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung alle zwei Jahre durch ein kantonales Eichamt; b. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung alle vier Jahre durch ein kantonales Eichamt, ergänzt durch ein Kontrollverfahren durch die Verwenderin nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung.
4. Abschnitt: Messkluppen
Art. 10 Grundlegende Anforderungen Messkluppen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Mess- mittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
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Art. 11 Verfahren für das Inverkehrbringen
1 Mechanische Messkluppen sind allgemein zugelassen. Sie bedürfen einer Erst-
eichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
2 Elektronische Messkluppen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer
Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Art. 12 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
1 Die Eichung für mechanische Messkluppen ist unbegrenzt gültig.
2 Elektronische Messkluppen müssen alle sechs Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der
Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.
5. Abschnitt: Rundholzmessanlagen
Art. 13 Grundlegende Anforderungen Rundholzmessanlagen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung erfül- len.
Art. 14 Verfahren für das Inverkehrbringen Rundholzmessanlagen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Art. 15 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Rundholzmessanlagen müssen alle zwei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmit- telverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden. Die Verwenderin muss zusätzlich ein Kontrollverfahren nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelver- ordnung durchführen.
6. Abschnitt: Füllstandsmessgeräte
Art. 16 Grundlegende Anforderungen Füllstandsmessgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 17 Verfahren für das Inverkehrbringen Füllstandsmessgeräte bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
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Art. 18 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Für Füllstandsmessgeräte kann die Verwenderin zwischen folgenden Verfahren wählen: a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung alle zwei Jahre durch ein kantonales Eichamt; b. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung alle vier Jahre durch ein kantonales Eichamt, ergänzt durch ein Kontrollverfahren durch die Verwenderin nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung.
7. Abschnitt:
Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen
Art. 19 Grundlegende Anforderungen Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen die grund- legenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 6 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 20 Verfahren für das Inverkehrbringen Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverord- nung.
Art. 21 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen alle zwei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eich- amt nachgeeicht werden. Die Verwenderin muss zusätzlich ein Kontrollverfahren nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung durchführen.
8. Abschnitt: Pflichten der Verwenderin
Art. 22 Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass: a. die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme des Messgeräts befolgt werden; b. die Messgeräte in Stand gehalten werden und die der Abnützung, Alterung und Verschmutzung unterworfenen Teile periodisch revidiert werden.
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9. Abschnitt: Fehlergrenzen bei Kontrollen
Art. 23 Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gelten als Fehlergrenzen: a. für Längenmessmittel nach den Abschnitten 2, 3, 6 und 7 die in den Anhän- gen 1, 2, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen; b. für Messkluppen nach dem 4. Abschnitt das Doppelte der in Anhang 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen; c. für Rundholzmessanlagen nach dem 5. Abschnitt das Anderthalbfache der in Anhang 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts Die Längenmessmittel-Verordnung vom 8. April 19914 wird aufgehoben.
Art. 25 Übergangsbestimmungen
1 Längenmessmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden,
dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Sie müssen bei der Nachei- chung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.
2 Längenmessmittel, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch
während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.
3 Rundholzmessanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr
gebracht wurden, dürfen noch drei Jahre nach Inbetriebsetzung oder Revision unge- eicht verwendet werden.
Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
19. März 2006 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Christoph Blocher
4 AS 1991 1306, 1997 2761
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Längenmessmittel. V des EJPD AS 2006
Anhang 1 (Art. 5)
Spezifische Anforderungen an verkörperte Längenmasse
1 Referenzbedingungen
1.1 Bei Messbändern mit einer Länge ab 5 m sind die Fehlergrenzen einzuhal-
ten, wenn eine Zugkraft von 50 N oder andere von der Herstellerin ange- gebene und entsprechend auf dem Messband vermerkte Zugkräfte wirken oder im Falle von starren oder halbstarren Längenmassen keine Zugkraft zu berücksichtigen ist.
1.2 Eine von 20 °C abweichende Referenztemperatur ist von der Herstellerin auf
dem Längenmass entsprechend zu vermerken.
2 Fehlergrenzen
2.1 Die Fehlergrenzen (positiv oder negativ in mm) zwischen zwei nicht aufein-
ander folgenden Einteilungsmarken werden durch die Formel (a + b ·L) aus- gedrückt; hierbei gilt: – L ist die auf den nächsten vollen Meter aufgerundete Grösse der zu messenden Länge in m; – a und b sind der Tabelle 1 zu entnehmen. Ist der begrenzende Teilungsschritt eine Endfläche, so wird die Fehlergrenze für einen beliebigen Abstand beginnend an diesem Punkt um den in Tabel- le 1 angegebenen Wert c erhöht. Tabelle 1
Genauigkeitsklasse a (mm) b c (mm)
I 0,1 0,1 0,1 II 0,3 0,2 0,2 III 0,6 0,4 0,3 D: Spezialklasse für Peilbänder(1) 1,5 Null Null Bis einschliesslich 30 m(2) S: Spezialklasse für Tankbandmasse 1,5 Null Null Für jeweils 30 m Länge, wenn das Band auf einer ebenen Fläche aufliegt (1) Gilt für Kombinationen aus Messband und Senkgewicht. (2) Bei einer Nennlänge des Messbandes von über 30 m dürfen die Fehlergrenzen für jeweils 30 m Bandlänge um 0,75 mm erhöht werden.
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2.2 Peilbänder der Klasse I oder II sind ebenfalls zulässig; in diesem Fall betra- gen die Fehlergrenzen für jede Länge zwischen zwei Teilungsmarken, von denen sich die eine auf dem Senkgewicht und die andere auf dem Messband befindet, ± 0,6 mm, wenn sich aus der Berechnung der Formel ein Wert unter 0,6 mm ergibt. Die Fehlergrenze (positiv oder negativ) für die Länge zwischen zwei aufein- ander folgenden Teilungsmarken und die höchstzulässigen Unterschiede zwischen zwei aufeinander folgenden Teilungsschritten sind in Tabelle 2 angegeben. Tabelle 2
Länge i des Fehlergrenze oder höchstzulässiger Unterschied in mm Teilungsschrittes nach Genauigkeitsklasse
I II III
i ≤ 1 mm 0,1 0,2 0,3
1 mm < i ≤ 1 cm 0,2 0,4 0,6
Die Gelenke von Gliedermassstäben sind so auszulegen, dass zusätzlich zu den oben genannten Abweichungen keine Abweichungen über 0,3 mm bei Klasse II und über 0,5 mm bei Klasse III auftreten.
3 Werkstoffe
3.1 Die für verkörperte Längenmasse verwendeten Werkstoffe sind so zu wäh-
len, dass bei Längenänderungen aufgrund von Abweichungen von der Refe- renztemperatur von bis zu ± 8 °C die Fehlergrenze nicht überschritten wird. Dies gilt nicht für Masse der Klassen S und D, wenn seitens der Herstellerin vorgesehen ist, dass die ermittelten Messwerte nötigenfalls zur Berücksich- tigung der Wärmedehnung korrigiert werden müssen.
3.2 Längenmasse aus Werkstoffen, deren Abmessungen sich unter dem Einfluss
unterschiedlichster relativer Luftfeuchtigkeit wesentlich verändern können, dürfen nur den Klassen II oder III zugeordnet werden.
4 Markierungen
Der Nennwert ist auf dem Längenmass zu markieren. Bei Millimetermass- stäben sind alle Zentimetermarkierungen zu nummerieren; bei Längenmas- sen mit Teilungsschritt über 2 cm sind alle Teilungsmarken zu nummerieren.
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Anhang 2 (Art. 7)
Spezifische Anforderungen an Längen- und mehrdimensionale Messgeräte
A Für alle Längen- und mehrdimensionalen Messgeräte geltende Anforderungen
1 Elektromagnetische Störfestigkeit
1.1 Eine elektromagnetische Störgrösse darf sich auf ein Messgerät zur Messung
von Längen und ihrer Kombinationen nur so weit auswirken, dass: – die Veränderung des Messergebnisses nicht höher ausfällt als der in Ziffer 1.2 festgelegte Grenzwert; – es unmöglich ist, eine Messung durchzuführen; – beim Messergebnis kurzzeitige Schwankungen auftreten, die nicht als Messergebnis ausgelegt, gespeichert und übertragen werden können; oder – beim Messergebnis Schwankungen auftreten, die so gravierend sind, dass sie von allen am Messergebnis Interessierten wahrgenommen wer- den.
1.2 Der Grenzwert entspricht einem Teilungswert.
B Längenmessgeräte
1 Merkmale des Messguts
Textile Flächengebilde sind durch den charakteristischen Faktor K gekenn- zeichnet. Dieser Faktor berücksichtigt die Dehnbarkeit und die Festigkeit des Messguts und bestimmt sich nach folgender Formel: K = ε · (GA + 2,2 N/m2; darin ist ε die relative Dehnung einer 1 m breiten Gewebeprobe bei einer Zugkraft von 10 N, GA die Festigkeit einer Gewebe- probe in N/m2.
2 Betriebsbedingungen
2.1 Bereich: Abmessungen und gegebenenfalls K-Faktor innerhalb der von der
Herstellerin für das Messgerät angegebenen Bereiche. Die Bereiche für den K-Faktor sind in Tabelle 1 angegeben:
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Längenmessmittel. V des EJPD AS 2006
Tabelle 1
Gruppe Bereich von K Messgut
I 0 < K < 2×10-2 N/m2 geringe Dehnbarkeit II 2×10-2 N/m2 < K < 8×10-2 N/m2 mittlere Dehnbarkeit III 8×10-2 N/m2 < K < 24×10-2 N/m2 hohe Dehnbarkeit IV 24×10-2 N/m2 < K sehr hohe Dehnbarkeit
2.2 Wird das Messgut nicht vom Messgerät vorwärts bewegt, so muss seine
Geschwindigkeit in dem von der Herstellerin für das Messgerät festgelegten Bereich liegen.
2.3 Ist das Messergebnis abhängig von der Dicke, der Oberflächenbeschaffen-
heit und der Art der Zuführung wie von einer grossen Rolle oder einem Sta- pel, so muss die Herstellerin die entsprechenden Beschränkungen angeben.
3 Fehlergrenzen
Messgerät Tabelle 2
Genauigkeitsklasse Fehlergrenzen
I 0,125 %, aber nicht weniger als 0,005 Lm II 0,25 %, aber nicht weniger als 0,01 Lm III 0,5 %, aber nicht weniger 0,02 Lm
Hierbei ist Lm die kleinste messbare Länge, d.h. die geringste von der Herstellerin angegebene Länge, für deren Messung das Messgerät bestimmt ist. Für Prüf- und Kontrollzwecke ist die Länge der verschiedenen Arten von Materialien mit geeigneten Messgeräten wie Messbändern zu messen. Das Messgut ist dabei gerade und ungedehnt auf einer geeigneten Unterlage wie einem geeigneten Tisch auszulegen.
4 Sonstige Anforderungen
Die Messgeräte müssen gewährleisten, dass das Messgut entsprechend der vorgesehenen Dehnbarkeit, für die das Messgerät ausgelegt ist, ungedehnt vermessen wird.
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C Mehrdimensionale Messgeräte
1 Betriebsbedingungen
1.1 Bereich: Die Abmessungen müssen innerhalb des von der Herstellerin für
das Messgerät angegebenen Bereichs liegen.
1.2 Mindestabmessung: Die Untergrenze der Mindestabmessung für alle Werte
des Teilungsschrittes ist in Tabelle 3 angegeben. Tabelle 3
Teilungsschritt (d) Mindestabmessung (Untergrenze)
d ≤ 2 cm 10 d
2 cm < d ≤ 10 cm 20 d
10 cm < d 50 d
1.3 Geschwindigkeit des Messguts: Die Geschwindigkeit muss innerhalb des
von der Herstellerin für das Messgerät angegebenen Bereichs liegen.
2 Fehlergrenzen
Die Fehlergrenzen betragen ± 1,0 d.
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Anhang 3 (Art. 10)
Spezifische Anforderungen an Messkluppen
1 Messtechnische Eigenschaften
1.1 Messkluppen zur Bestimmung der Durchmesser von Stämmen und Stamm-
teilen bestehen aus einem geraden Lineal, an dessen einem Ende ein zum Lineal senkrecht stehender fester Schenkel angebracht ist, während ein zwei- ter Schenkel auf dem Lineal gleiten kann. Auf der breiten Fläche des Lineals ist eine Zentimeterteilung angebracht.
1.2 Die Länge der Schenkel soll wenigstens der halben Länge des Messbereichs
des Lineals gleichkommen. Der bewegliche Schenkel soll unter allen Umständen spielfrei und ohne übermässige Reibung auf dem Lineal gleiten können. Er darf durch mässige, an der Spitze ansetzende Messkraft um nicht mehr als 5 mm aus seiner Parallelstellung zum festen Schenkel verstellt werden.
1.3 Der Massstab ist in Zentimeter oder Millimeter eingeteilt und es sind alle
Zentimeterteilungsmarken nummeriert.
1.4 Die Anzeige elektronischer Messkluppen erfolgt in Zentimetern. Zum Zwe-
cke der Eichung muss eine Anzeige mit Millimeter-Auflösung verfügbar sein.
1.5 Bei elektronischen Messkluppen sind bei der Erstellung von Holzlisten
bezüglich der Rundungsregeln, Rindenabzüge und Qualitätsabzüge die ört- lich geltenden Holzhandelsgebräuche zu berücksichtigen.
2 Fehlergrenzen
2.1 Die Fehlergrenzen für den Massstab und den Abstand der auseinander
geschobenen Kluppenschenkel betragen ± 2 mm.
2.2 Die Fehlergrenzen für den Unterschied zwischen den Entfernungen der
Spitzen und dem Abstand der Schenkel am Lineal betragen ± 2 mm.
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Längenmessmittel. V des EJPD AS 2006
Anhang 4 (Art. 13)
Spezifische Anforderungen an Rundholzmessanlagen
1 Messtechnische Eigenschaften
1.1 Die Durchmesserbestimmung erfolgt entweder durch Ermittlung des Mitten-
durchmessers auf halber Länge des Messgutes oder mehrerer Mittendurch- messer auf halber Länge von Messgutabschnitten jeweils gleicher Länge.
1.2 Die Durchmessermesseinrichtung muss an jeder Messstelle den Mittelwert
aus entweder zwei um 90° zueinander stehenden oder drei um 60° zueinan- der stehenden Einzeldurchmessern bestimmen.
1.3 Zur Vermeidung von Messwertverfälschungen durch Aststummel oder
Rindenstücke muss für jede Ermittlung eines Mittendurchmessers an min- destens zwei Messstellen innerhalb eines Bereiches von 20 cm gemessen werden. Als Mittendurchmesser gilt der kleinste innerhalb dieses Bereiches gemessene Durchmesser.
1.4 Die Länge des Messgutes wird während der Vorschubbewegung durch den
Messförderer ermittelt.
1.5 Als Querschnitt des Messgutes oder der Messgutabschnitte gilt der Flächen-
inhalt eines Kreises mit dem Mittendurchmesser.
1.6 Als Volumen des Messgutes gilt das Produkt aus Querschnitt und Länge des
Messgutes oder die Summe der Volumina der Messgutabschnitte.
1.7 Die Messwertauflösung für den Durchmesser darf nicht schlechter als 5 mm,
für die Länge nicht schlechter als 1 cm sein.
1.8 Bezüglich Rundungsregeln, Zumass, Rindenabzüge und Qualitätsabzüge bei
der Erstellung von Holzlisten sind die örtlich geltenden Holzhandelsgebräu- che zu berücksichtigen.
1.9 Für Prüf- und Kontrollzwecke muss die Ablesung der ungerundeten Einzel-
durchmesser möglich sein.
2 Betriebsbedingungen
2.1 Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse müssen bei einer
Umgebungstemperatur von –15 °C bis +45 °C gewährleistet sein.
2.2 Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse müssen bei
Schwankungen der Versorgungsspannung von –15 % bis +10 % der Nenn- betriebsspannung gewährleistet sein.
2.3 Die Messeinrichtungen müssen gegen Fremdlichtbeeinflussung, die das
Messergebnis verfälschen kann, geschützt sein.
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3 Fehlergrenzen
3.1 Die Fehlergrenzen für den Einzeldurchmesser betragen:
– für jede einzelne Messung: ± 10 mm; – für den Mittelwert aus 10 bis 20 in verschiedenen Lagen vorgenomme- nen Einzelmessungen desselben Messguts: ± 2,5 mm.
3.2 Die Fehlergrenzen für die gemessene Länge betragen ± 1 % der Messgut-
länge, jedoch nicht weniger als 5 cm.
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Anhang 5 (Art. 16)
Spezifische Anforderungen an Füllstandsmessgeräte
1 Messtechnische Eigenschaften
1.1 Ein Füllstandsmessgerät besteht mindestens aus einer Vorrichtung zur
Ortung des Flüssigkeitsniveaus, einer Übertragungseinheit und einer Anzeige.
1.2 Das Skalenteilungsintervall der Anzeige darf nicht grösser als 1 mm sein.
1.3 Ein Füllstandsmessgerät kann mehrere Anzeigen, auch eine Fernanzeige
haben. Diese sind alle eindeutig zu den ihnen zugeordneten Messgeräten zu kennzeichnen.
1.4 Zum Zwecke der Eichung muss eine Anzeige der Peilhöhe verfügbar sein.
2 Betriebsbedingungen
2.1 Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse müssen innerhalb
der spezifizierten Betriebsbedingungen gewährleistet sein; diese umfassen: – minimale und maximale Temperatur der Flüssigkeit und des Mediums oberhalb der Flüssigkeit; – minimaler und maximaler Druck; – Eigenschaften der Flüssigkeit und des Mediums oberhalb der Flüssig- keit; – minimale und maximale Dichte der Flüssigkeit und des Mediums ober- halb der Flüssigkeit; – Messbereich des Füllstandsmessgerätes; – Umgebungsbedingungen.
2.2 Falls nicht anderweitig vorgegeben, gelten für die maximale und minimale
Betriebstemperatur folgende Werte: – –25 °C bis +55 °C für den Betrieb im Freien; – +5 °C bis +40 °C für den Betrieb im Innern.
2.3 Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse müssen bei
Schwankungen der Versorgungsspannung von –15 % bis +10 % der Nenn- betriebsspannung gewährleistet sein.
3 Fehlergrenzen
Die Fehlergrenzen für die angezeigte Peilhöhe betragen: – für das Messgerät vor Installation auf dem Lagerbehälter bei der Bau- artprüfung und der – meist werksseitigen – Ersteichung: ± 1 mm; – für das auf dem Lagerbehälter installierte Messgerät bei der Erst- und Nacheichung im Betrieb: ± 4 mm.
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4 Normative Dokumente
Die Vorschriften über den Aufbau und die messtechnischen Eigenschaften der Füllstandsmessgeräte gelten als erfüllt, wenn die Messgeräte den Anfor- derungen der nachfolgend aufgeführten Internationalen Empfehlung der OIML5 genügen: – Recommandation Internationale OIML R 85:1998 «Jaugeurs automatiques pour le mesurage des niveaux de liquide dans les réservoirs de stockage»
5 OIML: Organisation Internationale de Métrologie Légale.
Auskunft über OIML-Empfehlungen erteilt das Bundesamt für Metrologie, 3003 Bern- Wabern.
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Längenmessmittel. V des EJPD AS 2006
Anhang 6 (Art. 19)
Spezifische Anforderungen an Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen
1 Messtechnische Eigenschaften
1.1 Eine Profilmessanlage für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen besteht
aus einer Vorrichtung zur Bestimmung des Querprofils (Höhe, Breite) und der Längsposition des gemessenen Fahrzeuges während dessen Durchfahrt durch die Messanlage mit kontrollierter Geschwindigkeit.
1.2 Der Längsabstand der Profilschnitte darf nicht mehr als 2,5 cm betragen.
1.3 Die Messanlage ermittelt die maximalen Fahrzeugabmessungen in Höhe,
Breite und Länge. Vorstehende Fahrzeugteile nach Artikel 38 Absätze 1 und 1bis der Verordnung vom 19. Juni 19956 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) müssen identifiziert und aus den Messresultaten ausgeschlossen werden können.
1.4 Das Skalenteilungsintervall der Anzeige darf nicht grösser als 1,0 cm sein.
1.5 Zum Zwecke der Eichung muss eine Anzeige der laufend gemessenen Höhe,
Breite und Längsposition des Eichobjekts verfügbar sein. Dafür darf die Messwertauflösung nicht schlechter als 0,5 cm sein.
2 Betriebsbedingungen
2.1 Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse müssen bei einer
Umgebungstemperatur von –20 °C bis +50 °C und bei Windgeschwindigkei- ten bis 60 km/h gewährleistet sein.
2.2 Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse müssen bei leichtem
Regen oder Schneefall gewährleistet sein.
2.3 Bei unzulässigen Witterungsbedingungen müssen Fehlmessungen ausge-
schlossen sein.
2.4 Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse müssen bei
Schwankungen der Versorgungsspannung von –15 % bis +10 % der Nenn- betriebsspannung gewährleistet sein.
2.5 Die Messeinrichtungen müssen gegen Fremdlichtbeeinflussung, die das
Messergebnis verfälschen kann, geschützt sein.
2.6 Die Abmessungen des Fahrzeugs müssen innerhalb des von der Herstellerin
angegebenen Bereichs liegen.
2.7 Die Geschwindigkeit des durch die Messanlage fahrenden Fahrzeugs muss
kleiner als die von der Herstellerin angegebene Maximalgeschwindigkeit sein.
6 SR 741.41
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3 Fehlergrenzen
Die Fehlergrenzen für die von der Profilmessanlage angezeigten Werte bei Messung eines Prüfkörpers betragen: – für die Höhe: ± 1,5 cm; – für die Breite: ± 1,5 cm; – für die Länge: ± 2,5 cm.
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