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AS 2006 1931

Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)

vom 20. Juni 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20022, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Perso-

nendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.

2 Die Artikel 22b, 22c, 22f, 22g und 25c des Bundesgesetzes vom 26. März 19313

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), Artikel 96–102 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984 (AsylG) sowie Artikel 49a und 49b des Bürger- rechtsgesetzes vom 29. September 19525 (BüG) bleiben vorbehalten.

Art. 2 Führung des Informationssystems Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) und das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) führen gemeinsam das Informationssystem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

Art. 3 Zweck des Informationssystems 1 Das Informationssystem dient der einheitlichen Bearbeitung der Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern einschliesslich von Personen aus dem Asyl- bereich.

2 Es unterstützt das IMES bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben:

a. die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen; b. die Ausstellung von Ausweisen für registrierte Personen;

SR 142.51

2002-0693 1931

Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich AS 2006

c. die Kontrolle der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen der Auslände- rinnen und Ausländer im Rahmen der Vorschriften des ANAG6, des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit sowie des Abkommens vom 21. Juni 20018 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens (Freizügigkeits- abkommen); d. die Ausstellung und Kontrolle von Visa; e. die Zuteilung von Kontingenten auf die Kantone; f. die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration der Aus- länderinnen und Ausländer; g. die Erfüllung der Aufgaben nach dem BüG9; h. die Erfassung von Personendaten über Fernhaltemassnahmen; i. die Umsetzung der Freizügigkeitsabkommen.

3 Es unterstützt das BFF bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben:

a. die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen; b. die Ausstellung von schweizerischen Reisepapieren sowie von Ausweisen für registrierte Personen; c. die Beschaffung von Reisepapieren und die Organisation der Ausreise im Rahmen von Aus- und Wegweisungsverfahren; d. die Vergütung der Sozialhilfekosten der Kantone gemäss AsylG10; e. die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration von Perso- nen aus dem Asylbereich; f. die Evaluation von sozialpolitischen Massnahmen, die das BFF unterstützt; g. die Umsetzung der Rückerstattungspflicht und der Sicherheitsleistungen nach den Artikeln 85–87 des AsylG. 4 Es dient ferner der Erstellung von Statistiken, der Verfahrens- und Vollzugskon- trolle und der Führung des Rechnungswesens.

Art. 4 Inhalt des Informationssystems

1 Das Informationssystem enthält:

a. Daten zur Identität der registrierten Personen; b. Daten zu den spezifischen Aufgaben der beteiligten Behörden nach Artikel 3 Absätze 2 und 3.

6 SR 142.20 7 SR 0.142.112.681 8 SR 0.632.31 9 SR 141.0 10 SR 142.31

Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich AS 2006

2 Im Informationssystem können besonders schützenswerte Personendaten und

Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über den Datenschutz (DSG) bearbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 unerlässlich ist.

Art. 5 Verantwortlichkeiten

1 Das IMES und das BFF sind gemeinsam für die Sicherheit des Informationssys-

tems verantwortlich. 2 Das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt sorgt für die Rechtmäs- sigkeit der Bearbeitung der Personendaten in seinem Aufgabenbereich.

Art. 6 Auskunfts- und Berichtigungsrecht

1 Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 8 DSG12) und um Berichtigung

(Art. 5 Abs. 2 DSG) sind an das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundes- amt zu richten.

2 Beschwerden richten sich nach Artikel 25 DSG; sie sind bei dem nach Artikel 3

Absatz 2 oder 3 zuständigen Bundesamt einzureichen.

2. Abschnitt: Bearbeitung von Daten

Art. 7 Zuständige Behörden

1 Das IMES und das BFF bearbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel 9 Absatz

1 Buchstaben e und f und Absatz 2 Buchstabe e aufgeführten Stellen und unter

Mitwirkung der Kantone Personendaten aus ihrem Aufgabenbereich im Informati- onssystem. 2 Sie vergewissern sich, ob die von ihnen bearbeiteten Personendaten richtig sind (Art. 5 DSG13).

3 Nach der Vereinbarung vom 6. November 196314 zwischen der Schweiz und dem

Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittaus- länder im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammen- arbeit werden die zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein im Bereich der Fremdenpolizei wie kantonale Behörden behandelt.

4 Der Bundesrat regelt, welche Personendaten die Behörden nach Absatz 1 im

Informationssystem bearbeiten können.

11 SR 235.1 12 SR 235.1 13 SR 235.1 14 SR 0.142.115.143

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Art. 8 Daten über Beschwerden Die für die Behandlung von Beschwerden aus dem Ausländer- und dem Asylbereich zuständigen Bundesbehörden übermitteln dem IMES und dem BFF regelmässig in elektronischer Form die Daten über den Eingang und die Erledigung von Beschwer- den.

3. Abschnitt: Zugriff auf das Informationssystem

Art. 9 Abrufverfahren

1 Das IMES kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bear-

beiteten Daten folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: a. den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen Poli- zei-, Arbeitsmarkt- und Bürgerrechtsbehörden für ihre Aufgaben im Aus- länderbereich sowie den kantonalen Polizeibehörden zur Personenidentifi- kation; b. den Asylbehörden des Bundes für ihre Aufgaben nach dem AsylG15 und dem ANAG16; c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit und des Polizei- wesens:

1. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizei-

lichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolieilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organi- sierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nach- forschungen nach vermissten Personen sowie bei der Kontrolle der RIPOL-Eingaben nach der RIPOL-Verordnung vom 19. Juni 199517,

2. zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und

äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 21. März

199718 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

d. den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der bei ihnen ein- gegangenen Beschwerden; e. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachts- korps zur Durchführung der Personenkontrolle und zur Erteilung von Aus- nahmevisa; f. den schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen zur Prüfung der Visumgesuche und zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Schweizer Bürgerrechts;

15 SR 142.31 16 SR 142.20 17 SR 172.213.61 18 SR 120

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g. dem Staatssekretariat und der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Departement) zur Prüfung und zum Entscheid über Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des Depar- tements; h. der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummer; i. den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer.

2 Das BFF kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbei-

teten Daten folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: a. den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen Poli- zei-, Sozialhilfe- und Arbeitsmarktbehörden für ihre Aufgaben im Asyl- bereich sowie den kantonalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation; b. den Ausländerbehörden des Bundes für ihre Aufgaben nach dem ANAG; c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit und des Polizei- wesens:

1. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizei-

lichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizei- lichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstre- ckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, bei der Kontrolle der RIPOL-Eingaben nach der RIPOL-Verordnung vom 19. Juni 1995 sowie der Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Artikel 53 des AsylG,

2. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 99 des AsylG;

d. den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der Beschwerden nach dem AsylG; e. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zur Durchführung der Personenkontrolle und Erteilung von Ausnahmevisa; f. der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Wahrung der Finanzaufsicht; g. der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummer; h. den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer.

Art. 10 Gewährung des Zugriffes

1 Der Entscheid über die Gewährung des Zugriffs zum Informationssystem an die in

Artikel 9 aufgeführten Behörden obliegt dem IMES und dem BFF jeweils für ihren Aufgabenbereich nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3.

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2 Die Mitarbeitenden der zugriffsberechtigten Behörden erhalten auf Antrag hin

ausschliesslich auf diejenigen Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 9 benötigen.

Art. 11 Gewährung des Zugriffs an beauftragte Dritte

1 Beauftragen das IMES, das BFF oder die nach Artikel 7 Absatz 1 am Informati-

onssystem beteiligten Behörden einen Dritten auf Grund einer gesetzlichen Ermäch- tigung mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem ANAG19, dem AsylG20 oder dem BüG21, so kann das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt diesem Dritten durch ein Abrufverfahren den Zugriff auf diejenigen im Informationssystem bearbeiteten Personendaten gewähren, welche dieser zur Erfüllung seiner gesetz- lichen Aufgaben benötigt.

2 Das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt kontrolliert, ob die

beauftragten Dritten die anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten

Art. 12 Rückübernahme durch Kantone 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die zuständigen kantona- len Behörden zum Zwecke der Rationalisierung ermächtigen, Daten von Personen, für die sie nach dem ANAG22, dem AsylG23 oder dem BüG24 zuständig sind, in ihre eigenen Informationssysteme zu übernehmen.

2 Das Gesuch ist bei dem nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 verantwortlichen Bundes-

amt einzureichen.

Art. 13 Bekanntgabe von elektronischen Datensätzen oder Listen

1 Das IMES kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bear-

beiteten Personendaten folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:

19 SR 142.20 20 SR 142.31 21 SR 141.0 22 SR 142.20 23 SR 142.31 24 SR 141.0

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a. den Behörden nach Artikel 9 Absatz 1; b. der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199225 zuständigen Bundesbehörde; c. den beauftragten Dritten nach Artikel 11.

2 Das BFF kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbei-

teten Personendaten folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben: a. den Behörden nach Artikel 9 Absatz 2; b. der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 zuständigen Bundesbehörde; c. den beauftragten Dritten nach Artikel 11; d. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Koordination der den zugelassenen Hilfswerken nach dem AsylG26 übertragenen Aufgaben; e. den mit der Führung der Sicherheitskonti nach dem AsylG beauftragten Dritten für die Erfüllung ihrer Aufgaben; f. der Schweizerischen Ausgleichskasse und den kantonalen Ausgleichskassen für ihre Aufgaben im Bereich der Finanzierung der AHV-Mindestbeiträge für nicht erwerbstätige Asylsuchende.

Art. 14 Bekanntgabe im Einzelfall Das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin im Einzelfall weiteren Behörden diejenigen Personendaten aus dem Informationssystem bekanntgeben, die diese zur Erfüllung ihrer gesetz- lichen Aufgaben benötigen.

Art. 15 Bekanntgabe ins Ausland Die Bekanntgabe von Daten ins Ausland richtet sich nach Artikel 6 DSG27, den Artikeln 22c und 25c ANAG28 sowie den Artikeln 97 und 98 AsylG29.

25 SR 431.01 26 SR 142.31 27 SR 235.1 28 SR 142.20 29 SR 142.31

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5. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen

Art. 16 Aufsichtspflicht des kantonalen Kontrollorgans Das kantonale Kontrollorgan (Art. 37 Abs. 2 DSG30) überwacht in seinem Zustän- digkeitsbereich die Einhaltung des Datenschutzes.

Art. 17 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere: a. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten und die Zugriffsrechte (Ein- sichts- und Bearbeitungsrechte); b. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten; c. die Aufbewahrungsdauer der Daten; d. die Anonymisierung und die Vernichtung der Personendaten nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 26. März 193131 über Aufenthalt und Niederlassung

der Ausländer Art. 22d und 22e Aufgehoben

2. Asylgesetz vom 26. Juni 199832

Art. 100 Informationssystem

1 Die Beschwerdebehörden führen ein Informationssystem zur Registrierung der bei

ihnen eingereichten Beschwerden, zur Führung einer Geschäftskontrolle und zum Erstellen von Statistiken.

2 Diese Informationssysteme können besonders schützenswerte Personendaten und

Persönlichkeitsprofile enthalten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe notwendig ist.

30 SR 235.1 31 SR 142.20 32 SR 142.31

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Art. 101 Personendossier- und Dokumentationssystem Das Bundesamt kann in Zusammenarbeit mit den Beschwerdebehörden des Bundes und den zuständigen Behörden der Kantone ein automatisiertes Personendossier- und Dokumentationssystem betreiben.

Art. 19 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. Juni 2003 Ständerat, 20. Juni 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Oktober 2003 unbenützt abge-

laufen.33

2 Es wird auf den 29. Mai 2006 in Kraft gesetzt.

12. April 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

33 BBl 2003 4469

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