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AS 2006 2309

Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)

Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)

vom 22. Mai 2006

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 8 der Verordnung vom 12. November 20031 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die technischen Anforderungen an die behinderten-

gerechte Gestaltung der Einrichtungen und Fahrzeuge: a. des öffentlichen Verkehrs im Allgemeinen; b. des öffentlichen Bus- und Trolleybusverkehrs; c. des öffentlichen Seilbahnverkehrs mit mehr als acht Plätzen pro Fahrzeug.

2 Ihre Bestimmungen sind anwendbar, soweit die Anwendung nicht den Bestim-

mungen des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 über die Verhältnismässigkeit widerspricht.

2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen

Art. 2 Bauten, Anlagen und Fahrzeuge

1 Für die allgemeinen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung von

Bauten, Anlagen und Fahrzeugen ist die Norm SN 521 500 «Behindertengerechtes Bauen», Ausgabe 1988 mit Leitfaden Ausgabe 19933, massgebend.

SR 151.342 3 Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29,

8400 Winterthur, bezogen werden.

2005-0054 2309

Technische Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung AS 2006

2 Abweichende und weiterführende Anforderungen an den Eisenbahn-, Strassen-

bahn- und Schiffverkehr sind in den folgenden Erlassen festgehalten: a. Ausführungsbestimmungen vom 2. Juli 20064 zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV); b. Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 14. März 19945 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV).

Art. 3 Parkfelder für Gehbehinderte

1 Stehen bei Haltepunkten Parkplätze für Personenwagen zur Verfügung, so müssen

für Gehbehinderte Parkfelder nach Artikel 65 Absatz 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19796 eingerichtet werden. Die Zahl der Parkfelder für Geh- behinderte beträgt bei: a. bis zu 50 Parkfeldern für Personenwagen: 1 Parkfeld; b. 51–150 Parkfeldern für Personenwagen: 2 Parkfelder; c. 151–350 Parkfeldern für Personenwagen: 3 Parkfelder; d. 351–750 Parkfeldern für Personenwagen: 4 Parkfelder; e. 751 und mehr Parkfeldern für Personenwagen: 5 Parkfelder.

2 Die Parkfelder für Gehbehinderte sind nahe beim Hauptzugang des Haltepunktes

einzurichten.

Art. 4 Allgemeine Kundeninformation und -kommunikation, Notrufsysteme

1 Kundenschalter und Treffpunkte müssen für Hör- und Sehbehinderte auffindbar

und erkennbar sein.

2 Kundenkommunikationsanlagen sowie Notrufsysteme müssen für Hör- und Seh-

behinderte auffindbar, erkennbar und, nötigenfalls durch den Einsatz von handels- üblichen Kleingeräten wie Mobiltelefonen oder persönlichen digitalen Assistenten (PDA), benützbar sein.

3 In den Fahrzeugen und an den Haltepunkten mit bedeutendem Fahrgastwechsel

müssen für Hör- und Sehbehinderte sowohl optische als auch akustische dynamische Kundeninformationen vorhanden sein.

4 SR 742.141.11 5 SR 747.201.7 6 SR 741.21

Technische Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung AS 2006

Art. 5 Akustische Kundeninformationen

1 Akustische Kundeninformationen müssen für Hörbehinderte gut verständlich sein,

insbesondere ist auf eine geeignete Beschallung der Fahrgasträume zu achten. Nöti- genfalls müssen sie wiederholt werden oder auf Abruf wiederholbar sein. 2 In jeder Schalteranlage ist ein Schalter mit einem Induktionsverstärker für Hör- behinderte zu versehen und entsprechend zu kennzeichnen. 3 Generalanzeiger müssen die Voraussetzungen für eine akustische Abrufbarkeit der Informationen erfüllen, soweit dies technisch möglich ist.

Art. 6 Optische Kundeninformationen

1 Bei optischen Informationen sind Spiegelungen, Blendungen und andere für Seh-

behinderte störende Einflüsse zu vermeiden.

2 Zu verwenden sind sehbehindertengerechte Schriftarten in Gross- und Kleinbuch-

staben sowie mit Unterlängen, aber ohne Serifen. Die Zeichen müssen einen Kon- trastwert von mindestens 0,7 zum Hintergrund aufweisen. 3 Aushangfahrpläne und vergleichbare statische Informationen sind so anzubringen, dass sich die oberste Inhaltszeile höchstens auf 160 cm befindet. Die Grösse der Grossbuchstaben muss mindestens 4 mm (16 Punkt) betragen. Falls Monitore in zumutbarer Entfernung vorhanden sind, kann von den vorgenannten Bestimmungen abgewichen werden.

4 Bei den übrigen statischen Informationen muss die Grösse der Grossbuchstaben

mindestens 25 mm pro Meter Lesedistanz, die Grösse von Piktogrammen sowie von Gleis- und Sektorangaben mindestens 60 mm pro Meter Lesedistanz betragen.

5 Bei dynamischen Anzeigen, an die eine beliebige Annäherung möglich ist, muss

die Grösse der Kleinbuchstaben ohne Unter- und Oberlängen mindestens 10 mm betragen. Bei dynamischen Über-Kopf-Anzeigen muss die Grösse der Grossbuch- staben für Hauptinformationen mindestens 35 mm pro Meter Lesedistanz betragen; Abweichungen sind möglich bei Generalanzeigern und Monitoren, die mindestens über die nächsten zehn Verbindungen informieren. 6 Bei dynamischen Anzeigen ist Fettschrift zu verwenden; punktförmige Pixelschrif- ten sind in der Regel hell auf dunklem Grund zu halten. Bei Wechselanzeigen muss die Anzeigedauer mindestens 5 Sekunden pro 30 Zeichen betragen. Laufschriften und rote Schriften sind zu vermeiden. 7 Monitore an für die Orientierung wichtigen Standorten sind in der Regel so anzu- bringen, dass sich die oberste Inhaltszeile höchstens auf 160 cm befindet. Befinden sich an einem solchen Standort mehrere Monitore mit derselben Information, so muss mindestens einer davon diese Bedingung erfüllen.

Technische Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung AS 2006

Art. 7 Besondere Informationen für Sehbehinderte

1 An grösseren Haltepunkten und solchen mit bedeutenden Umsteigebeziehungen

sind an für die Orientierung wichtigen Standorten taktile Informationen über Perron- und Gleisnummern sowie Perronsektoren an den Handläufen anzubringen.

2 An grösseren Haltepunkten und solchen mit komplexen Verbindungswegen sind

ein taktiles Leitsystem und ein Treffpunkt einzurichten.

3 Informationsständer und andere auskragende Elemente in den Kundenbereichen

sind mit blindengerechten Elementen wie einem Sockel oder einem Fusssteg zu versehen. Grosse Glasflächen sind nötigenfalls mit sehbehindertengerechten Markie- rungen zu versehen.

Art. 8 Besondere Informationen für Personen im Rollstuhl Die rollstuhlgängigen Zu- und Abgänge, die Standorte der mobilen Einstiegshilfen und die Einstiegsstellen auf den Perrons sind deutlich zu signalisieren, soweit dies betrieblich möglich ist.

Art. 9 Billettautomaten und Entwerter

1 Billettautomaten und Entwerter müssen grundsätzlich durch Behinderte bedient

werden können. Ist dies für einzelne Behinderungsarten nicht gewährleistet, so müssen den betroffenen Personengruppen angemessene Ersatzlösungen angeboten werden.

2 Die Höhe der Bedienungselemente von Billettautomaten und Entwertern darf

maximal 130 cm betragen. Der Münzeinwurf kann höher platziert werden, wenn sich höchstens auf der Maximalhöhe eine Vorrichtung für die bargeldlose Zahlung befindet.

Art. 10 Türöffnungstasten an Fahrzeugen

1 Für die Allgemeinheit bestimmte Türöffnungstasten an Fahrzeugen (Türdrücker)

sind mindestens 100 cm, höchstens 140 cm über dem jeweiligen Stehbereich anzu- bringen. Sie müssen mit minimalem Kraftaufwand und für Personen mit Hand- stumpf, Armstumpf oder Prothese bedienbar sein und sich vom Hintergrund mit einem Kontrastwert von 0,7 abheben.

2 Türdrücker auf ebenen Flächen müssen mindestens 5 mm reliefartig erhöht sein.

3 Kann der Wagenführer oder die Wagenführerin nicht an allen Haltepunkten alle

Fahrzeugtüren überblicken, so müssen bei freigegebener Türöffnung Blinde eine geeignete Zahl der Türdrücker auf den Fahrzeugaussenseiten mittels eines diskreten akustischen Findesignals auffinden oder die Türen mittels einer Fernbedienung öffnen können.

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4 Türdrücker im Fahrzeuginnern:

a. müssen die Türöffnung beim nächsten Halt vormerken und auslösen; b. müssen im Bedarfsfall den Haltewunsch dem Fahrpersonal anmelden und im Fahrgastraum optisch und akustisch quittieren; c. sind auf vertikalen Haltestangen anzubringen; sie können auch auf oder unmittelbar neben den Türen sowie an geeigneten Stellen an den Fahr- zeugwänden angebracht werden; d. müssen Sehbehinderten und Blinden die Funktion durch ein akustisches Zeichen oder einen Druckpunkt bestätigen. 5 Türdrücker mit Spezialfunktionen für Personen im Rollstuhl sind innen und aussen am Fahrzeug an geeigneten Stellen mindestens 70 cm, höchstens 120 cm über dem jeweiligen Stehbereich anzubringen. Sie müssen ein Rollstuhlpiktogramm aufweisen und sich in Blau von den Türdrückern für die Allgemeinheit abheben. Sie haben nötigenfalls eine längere Öffnungszeit zu bewirken und müssen ein geeignetes optisches und akustisches Signal beim Fahrpersonal und nötigenfalls im Türbereich auslösen.

3. Abschnitt:

Besondere Anforderungen im Bus- und Trolleybusverkehr

Art. 11 Erreichbarkeit der Haltepunkte

1 Haltepunkte müssen für Personen im Rollstuhl erreichbar sein. Die Neigung der

Zugänge darf maximal 6 Prozent betragen, wenn die topographischen Verhältnisse dies zulassen.

2 An Haltepunkten mit mehreren Ebenen darf die Neigung der Zugänge im Normal-

fall maximal 10 Prozent, bei beheizten oder gedeckten Zugängen maximal 12 Pro- zent betragen.

3 Die Querneigung des Perrons darf maximal 2 Prozent betragen, wenn die topo-

graphischen Verhältnisse dies zulassen. 4 Auf den Perrons muss die Durchfahrbreite für Rollstühle mindestens 90 cm betra- gen. Besteht für Rollstühle die Gefahr eines Sturzes auf die Fahrbahn, so muss die Durchfahrbreite mindestens 120 cm betragen.

Art. 12 Rollstuhleinfahrtsfläche

1 Die Rollstuhleinfahrtsfläche umfasst den Bereich, den Personen im Rollstuhl

benötigen, um in das Fahrzeug einsteigen zu können, abzüglich der von einer fahr- zeuggebundenen oder mobilen Rampe eingenommenen Fläche. 2 Die Rollstuhleinfahrtsfläche darf keine Hindernisse aufweisen. Sie muss mindes- tens 200 cm lang und mindestens 140 cm breit sein, wenn die räumlichen Verhält- nisse dies zulassen.

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3 Können Rollstühle mit kuppelbaren elektrischen Antriebsgeräten oder Behinder-

ten-Elektroscooter mitgeführt werden, so muss die Rollstuhleinfahrtsfläche mindes- tens 200 cm breit sein, wenn die räumlichen Verhältnisse dies zulassen.

Art. 13 Bodenmarkierungen Für Sehbehinderte und Blinde sind an der Haltestelle auf der Höhe der vordersten Fahrzeugtüre taktil und optisch erkennbare Markierungen von mindestens 90 cm Länge und Breite nach der Norm SN 640 852 «Taktil-visuelle Markierungen für blinde und sehbehinderte Fussgänger» des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS, Ausgabe Mai 20057, anzubringen.

Art. 14 Ein- und Ausstieg von Personen im Rollstuhl Für Personen im Rollstuhl ist der Ein- und Ausstieg zu gewährleisten: a. durch eine fahrzeuggebundene oder mobile Rampe, einen Hublift oder eine andere technische Lösung; b. indem zwischen dem Perron und dem Einstiegsbereich des Fahrgastraums:

1. eine Niveaudifferenz und eine Spaltbreite von maximal je 5 cm erreich-

bar sind, oder

2. eine Niveaudifferenz von maximal 3 cm und eine Spaltbreite von

maximal 7 cm erreichbar sind.

Art. 15 Fahrzeuge und Fahrzeugausrüstungen 1 Es sind Niederflurfahrzeuge einzusetzen. Ist es insbesondere aus topographischen Gründen erforderlich, so ist der Einsatz von Fahrzeugen mit einem Niederfluranteil erlaubt. In begründeten Fällen sind Hochflurfahrzeuge zulässig.

2 Die Fahrzeuge müssen den Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie

2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 20018 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG entsprechen. Vorbehalten sind folgende Abweichungen (Ziffern von Anhang VII in Klammern): a. Die Neigung von fahrzeuggebundenen oder mobilen Rampen darf maximal

18 Prozent betragen, wenn das Personal beim Ein- und Aussteigen behilflich

ist (3.11.4.1.3).

1. sind Behindertensitze fakultativ (3.2.1),

2. sind Kommunikationseinrichtungen fakultativ (3.3),

7 Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29,

8400 Winterthur, bezogen werden.

8 ABl. L 042 vom 13.2.2002, S. 1

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3. ist eine Rampe an der Hecktüre zulässig, wenn das Personal beim Ein-

und Aussteigen behilflich ist (3.6.2),

4. ist die Hilfestellung durch das Personal auch für den Zugang zum Roll-

stuhlstellplatz zulässig (3.6.4),

5. ist die Türbetätigung fakultativ (3.9).

c. In Fahrzeugen der Klasse M3 genügt ein Behindertensitz (3.2.1). d. In Fahrzeugen der Klasse M3 von mehr als 12 m Länge, die mehrheitlich im Agglomerationsverkehr eingesetzt werden, müssen zwei Stellplätze für Roll- stühle vorhanden sein.

Art. 16 Erkennbarkeit von Türen Türen müssen auf der Fahrzeugaussenseite für Sehbehinderte erkennbar sein.

4. Abschnitt: Besondere Anforderungen im Seilbahnverkehr

Art. 17 Stationen 1 Für Behinderte sind nahe beim Hauptzugang der Station Halteplätze einzurichten.

2 Die Neigung von ungedeckten Rampen darf maximal 10 Prozent, diejenige von

beheizten oder gedeckten Rampen maximal 12 Prozent betragen.

3 Gitterroste

im Passagierbereich dürfen eine Maschenweite von maximal 10×20 mm aufweisen.

Art. 18 Fahrzeuge

1 Der Fahrgastraum muss eine genügend grosse Manövrierfläche für Rollstühle

aufweisen.

2 Bei Standseil- und Pendelbahnen muss die Schliessung der Türen bei unbegleite-

tem Betrieb für Hör- und Sehbehinderte optisch und akustisch erkennbar angekün- digt werden.

Art. 19 Ein- und Ausstieg von Personen im Rollstuhl

1 Hilft das Personal Personen im Rollstuhl beim Ein- und Ausstieg, so darf die

Neigung einer fahrzeuggebundenen oder mobilen Rampe, eines Überbrückungs- blechs oder einer mobilen Einstiegshilfe maximal 18 Prozent betragen.

2 Hilft kein Personal beim Ein- und Ausstieg, so ist dieser zu gewährleisten:

a. durch eine fahrzeuggebundene oder mobile Rampe mit einer Neigung von:

1. maximal 18 Prozent bei einer Niveaudifferenz von maximal 5 cm,

2. maximal 6 Prozent bei einer Niveaudifferenz von über 5 cm;

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b. indem zwischen dem Perron und dem Einstiegsbereich des Fahrgastraumes:

1. eine Niveaudifferenz und eine Spaltbreite von maximal je 5 cm erreich-

bar sind, oder

2. eine Niveaudifferenz von maximal 3 cm und eine Spaltbreite von maxi-

mal 7 cm erreichbar sind.

Art. 20 Kundeninformation und -kommunikation, Notrufsysteme Artikel 4 gilt nur: a. beim unbegleiteten Betrieb: für Notrufsysteme; b. beim unbegleiteten Betrieb von Standseil- und Pendelbahnen mit Zwischen- stationen: für Anlagen zur Kundeninformation und -kommunikation und für Notrufsysteme.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Evaluation Das Bundesamt für Verkehr überprüft periodisch, ob die Anforderungen dem Stand der Technik anzupassen sind, und schlägt dem UVEK entsprechende Massnahmen vor.

Art. 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2006 in Kraft.

22. Mai 2006 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

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