AS 2006 3095
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Kofinanzierung durch die Schweiz der Modernisierung der Bahnlinie ParisDijonDoleLausanne/NeuenburgBern
Übersetzung1
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Kofinanzierung durch die Schweiz der Modernisierung der Bahnlinie
Abgeschlossen am 25. August 2005 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Mai 2006
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik, nachstehend die Vertragsparteien genannt, gestützt auf die Vereinbarung vom 5. November 19992 zwischen dem Schweizeri- schen Bundesrat und der Regierung der französischen Republik zum Anschluss der Schweiz an das französische Eisenbahnnetz, insbesondere an die Hochgeschwindig- keitslinien, in Kraft getreten am 28. März 2003, nachstehend bilaterale Vereinbarung vom 5. November 1999 genannt, gestützt auf den schweizerischen Bundesbeschluss über den Alpentransit vom 4. Oktober 19913, gestützt auf den schweizerischen Bundesbeschluss über die Verwirklichung der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale, Änderungen vom 20. März 19984, gestützt auf den schweizerischen Bundesbeschluss vom 8. März 20055 über den Verpflichtungskredit für die erste Phase des HGV-Anschlusses, gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 20056 über den Anschluss der Ost- und der Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz, gestützt auf das französische Gesetz Nr. 97-135 vom 13. Februar 1997 über die Errichtung der öffentlichen Anstalt «Reseau Ferré de France» (RFF) im Hinblick auf die Förderung des Eisenbahnverkehrs, gestützt auf das französische Dekret Nr. 97-444 vom 5. Mai 1997 betreffend die Aufgaben und die Statuten des RFF, gestützt auf das französische Gesetz Nr. 85-704 vom 12. Juli 1985 über die öffent- liche Bauherrschaft und ihre Beziehungen mit der privaten Bauherrschaft,
SR 0.742.140.334.973
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 3095).
2 SR 0.742.140.334.97 3 SR 742.104 4 AS 1999 769
5 BBl 2005 5177
6 SR 742.140.3
2005-2248 3095
Kofinanzierung durch die Schweiz der Modernisierung der Bahnlinie AS 2006 Paris–Dijon–Dole–Lausanne/Neuenburg–Bern. Abk. mit Frankreich
in dem Wunsch, die Bahnverbindungen zwischen der Schweiz und Frankreich zu verbessern und so die Voraussetzung für das Wachstum des Bahnverkehrs zu schaffen, in dem Anliegen, den Reiseverkehr zwischen den grossen Agglomerationen der Schweiz einerseits und Frankreichs andererseits zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gemäss der bilateralen Vereinbarung vom 5. November 1999 sollen in diesem Abkommen die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien in Zusammen- hang mit den Modalitäten für die Finanzierung und die Ausführung der Arbeiten, die in der ersten Phase der Modernisierung der nachstehenden Linien erforderlich sind, festgelegt werden: a) Paris–Dijon–Dole–Lausanne und b) Paris–Dijon–Dole–Neuenburg–Bern.
Art. 2
1. Das Programm, dessen Finanzierung in diesem Abkommen festgelegt ist, umfasst
die Änderung elektrischer Anlagen, Gleisarbeiten, die elektromagnetische Verträg- lichkeit der neuen Fernmeldeanlagen, Verbesserungen im Bereich der Sicherheit der Reisenden sowie Anpassungsarbeiten an Kunstbauten und Sicherheitsanlagen. Die detaillierte Beschreibung des Projekts ist Gegenstand einer Finanzierungs- und Umsetzungsvereinbarung zwischen dem RFF und den Parteien, die das geplante Programm finanzieren.
2. Mit den Trassen, die sich aus der Umsetzung des Programms zur Modernisierung
der Infrastruktur und zur Verbesserung des Betriebs ergeben, wird für die besten Verbindungen der Linien Paris–Dole–Lausanne/Neuenburg–Bern ein Gesamtgewinn von bis zu 15 Minuten auf die bisherige Reisezeit angestrebt.
3. Der RFF ist der Bauherr für die Leistungen und die Arbeiten im Rahmen der
Anlagen, die in seinem Besitz sind.
4. Die Umsetzung der in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen unterliegt den
Rechtsvorschriften Frankreichs. 5. Die Ausschreibung der in Absatz 1 aufgezählten Arbeiten erfolgt gleichzeitig in der Schweiz und in Frankreich. Das Zuschlagsverfahren gewährleistet die Gleich- behandlung der Firmen in der Schweiz und in Frankreich.
Kofinanzierung durch die Schweiz der Modernisierung der Bahnlinie AS 2006 Paris–Dijon–Dole–Lausanne/Neuenburg–Bern. Abk. mit Frankreich
Art. 3
1. Die Kosten für die Arbeiten (zu den Preisbedingungen von Juni 2004 und frei
von Steuern) werden vom Bauherrn auf 37,1 Millionen Euro geschätzt. Die tatsäch- lichen Kosten gehen zu gleichen Teilen zu Lasten der Schweizerischen Partei einer- seits und der mitfinanzierenden französischen Parteien andererseits. 2. Auf dieser Grundlage verpflichtet sich die schweizerische Partei, dem RFF einen nicht rückzahlbaren Beitrag zu gewähren. In der Finanzierungs- und Umsetzungs- vereinbarung sind die Zahlungsmodalitäten zwischen den Parteien, die das geplante Programm finanzieren, sowie die Aktualisierung des nicht rückzahlbaren Beitrags der Schweiz umschrieben. 3. Die tatsächlichen, von der französischen Partei getragenen Kosten werden unter den verschiedenen betroffenen mitfinanzierenden französischen Parteien aufgeteilt; die Aufteilung wird in der Finanzierungs- und Umsetzungsvereinbarung festgelegt. Die französische Partei verpflichtet sich für die Übernahme der geplanten Kosten aller mitfinanzierenden Parteien mit Ausnahme der Kosten der beiden Vertragspar- teien im Rahmen der Finanzierungs- und Umsetzungsvereinbarung, welche diesem Zweck dient.
4. Fallen die Kosten in der Schlussabrechnung tiefer aus als der in Absatz 1
erwähnte voraussichtliche Finanzierungsbedarf, verringert sich die finanzielle Betei- ligung der Schweiz um die Hälfte des eingesparten Betrags. Besteht die Gefahr, dass der voraussichtliche Betrag für die Arbeiten überschritten wird oder dass das Pro- gramm Änderungen erfährt, wird der in Artikel 4 genannte Begleitausschuss infor- miert, der dem im Rahmen der bilateralenVereinbarung vom 5. November 1999 geschaffenen Lenkungsausschuss Vorschläge für die zu ergreifenden Massnahmen unterbreitet. Für den Fall, dass grössere Risiken auftreten, ist dieses Abkommen jedoch nicht anwendbar und muss neu verhandelt werden.
Art. 4 1. Es wird ein internationaler Begleitausschuss geschaffen, der den Stand der Arbei- ten überwacht und der sich halbjährlich trifft. Dieser Ausschuss besteht aus Vertre- tern der beiden Vertragsparteien der Finanzierungs- und Umsetzungsvereinbarung sowie aus Vertretern der anderen betroffenen Infrastrukturbetreiber und Bahnunter- nehmungen mit Beobachterstatus. Den Vorsitz dieses Ausschusses hat der Präfekt von Franche-Compté. Der Ausschuss erarbeitet die Beschlussvorschläge, die in der Folge dem Lenkungsausschuss vorgelegt werden. Jede Vertragspartei kann verlan- gen, dass der Ausschuss zu einer Sitzung einberufen wird.
2. Der im Rahmen der bilateralen Vereinbarung vom 5. November 1999 geschaf-
fene Lenkungsausschuss wird vom Begleitausschuss und vom Bauherrn regelmässig über den Stand der Arbeiten informiert. In Rahmen dieses Abkommens ist der Lenkungsausschuss als einzige Stelle befugt, Beschlüsse zu fassen, die finanzielle Auswirkungen auf das Projekt haben und die für die betroffenen Teilnehmer ver- pflichtend sind.
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Art. 5
1. Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder die
Auslegung dieses Abkommens wird dem in der bilateralen Vereinbarung vom 5. November 1999 geschaffenen Lenkungsausschuss unterbreitet. Dieser ist darum bemüht, die Streitigkeit zu regeln. 2. Kommt innerhalb dieses Ausschusses keine Einigkeit zustande, wird die Streitig- keit auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem Schiedsgericht vor- gelegt.
3. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen: Aus je einem von
jeder Vertragspartei ernannten Schiedsrichter sowie einem Obmann, der von den beiden ersten Schiedsrichtern gemeinsam bezeichnet wird.
4. Wenn das Schiedsgericht innerhalb von drei Monaten nach der Ernennung des
ersten Schiedsrichters noch nicht ordnungsgemäss bestellt ist, kann jede Partei den Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofes in Den Haag ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen.
5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr. Der Schiedsspruch ist endgül-
tig und für die Vertragsparteien verbindlich.
Art. 6
1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander den
Abschluss der hierzu erforderlichen nationalen Verfahren notifiziert haben.
2. Dieses Abkommen endet mit der Überweisung des Restbetrags der geschuldeten
Finanzströme.
Geschehen zu Paris, am 25. August 2005, in zwei Originalausfertigungen in franzö- sischer Sprache.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Französischen Republik: Moritz Leuenberger Dominique Perben