AS 2006 341
Übereinkommen über die Aufgaben der Internationalen Studiengruppe für Jute von 2001
Übersetzung1
Übereinkommen über die Aufgaben der Internationalen Studiengruppe für Jute von 2001
Abgeschlossen in Genf am 13. März 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 20022 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. September 2002 Von der Schweiz vorläufig angewendet seit 1. Januar 20023
Die Vertragsparteien, in Anerkennung der Bedeutung von Jute und Juteerzeugnissen für die Volkswirt- schaften einer Reihe von Ländern, in der Erwägung, dass eine enge Zusammenarbeit auf internationaler Ebene bei der Suche nach Lösungen für die Probleme im Zusammenhang mit diesem Rohstoff die wirtschaftliche Entwicklung der Ausfuhrländer fördern und die Kooperation zwi- schen Ausfuhr- und Einfuhrländern stärken wird, weiterhin in Anbetracht des Beitrags, den die Internationalen Abkommen über Jute und Juteerzeugnisse von 19824 und 19895 zur Zusammenarbeit zwischen den Aus- fuhr- und Einfuhrländern geleistet haben, und der Tatsache, dass es wünschenswert ist, die Effektivität dieser Zusammenarbeit in Zukunft zu steigern, eingedenk der Notwendigkeit, Projekte und Tätigkeiten zu fördern und einzuleiten, die die auf Jute basierenden Erlöse der Jute produzierenden Entwicklungsländer steigern und damit einen Beitrag zur Linderung der Armut in diesen Ländern leisten, sind wie folgt übereingekommen:
Errichtung
1. Die Internationale Jute-Studiengruppe, im Folgenden als «die Gruppe» bezeich-
net, wird hiermit errichtet, um die Bestimmungen dieser Satzung auszuführen und ihre Anwendung zu überwachen. Sobald die Satzung in Kraft tritt, gilt die Gruppe in rechtlicher, administrativer, finanzieller und operationeller Hinsicht als das Nachfol- georgan der Internationalen Jute-Organisation, die ursprünglich nach dem Internatio- nalen Abkommen für Jute und Juteerzeugnisse 1982 errichtet und nach dem Inter- nationalen Abkommen für Jute und Juteerzeugnisse von 1989 fortgeführt wurde.
SR 0.916.125
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 341).
2 AS 2006 339 3 Der Geltungsbereich für dieses Übereinkommen wird anlässlich seines In-Kraft-Tretens veröffentlicht. 4 AS 1986 2288 5 AS 1991 1930
2002-0118 341
Aufgaben der Internationalen Studiengruppe für Jute von 2001 AS 2006
Begriffsbestimmungen
2. Für die Zwecke dieser Satzung:
a) bedeutet «Jute» Rohjute, Kenaf und verwandte Fasern einschliesslich Urena lobata, Abutilon avicennae und Cephalonema polyandrum; b) bedeutet «Juteerzeugnis» ein ganz oder nahezu ganz aus Jute hergestelltes Erzeugnis oder Erzeugnisse mit einem wesentlichen Gewichtsanteil von Jute; c) bezeichnet «Mitglied» alle Staaten, die Europäische Gemeinschaft oder alle in Absatz 5 vorgesehenen zwischenstaatlichen Organisationen, die nach Absatz 23 die Annahme oder vorläufige Anwendung dieses Übereinkom- mens notifiziert haben; d) bezeichnet «assoziiertes Mitglied» Organisationen oder Institutionen, wie sie in Absatz 6 festgelegt sind; e) bedeutet «besondere Abstimmung» eine Abstimmung, für die mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Mitgliedern abge- gebenen Stimmen erforderlich sind unter der Voraussetzung, dass die Stim- men von der zahlenmässigen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder abgegeben werden; f) bedeutet «Abstimmung mit einfacher Mehrheit» eine Abstimmung, für die mehr als die Hälfte aller Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mit- glieder erforderlich sind unter der Voraussetzung, dass die Stimmen von der zahlenmässigen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder abgegeben werden; g) bedeutet «Rechnungsjahr» den Zeitraum vom 1. Juli bis einschliesslich 30. Juni; h) bedeutet «Jutejahr» das internationale Erntejahr für Jute vom 1. Juli bis ein- schliesslich 30. Juni; i) bezeichnet der Begriff «Satzung» dieses Übereinkommen über die Manda- tierung der Internationalen Jute-Studiengruppe, 2001.
Ziele
3. Die Gruppe hat folgende Ziele:
a) den Mitgliedern einen geeigneten Rahmen für internationale Zusammen- arbeit, Konsultationen und die Entfaltung ihrer Politik im Hinblick auf alle die Weltjutewirtschaft betreffenden Aspekte zu bieten; b) die Ausweitung des internationalen Handels mit Jute und Juteerzeugnissen durch den Erhalt bestehender und den Aufbau neuer Märkte sowie die Ein- führung neuer Juteerzeugnisse und die Entwicklung neuer Endverbrauchs- möglichkeiten zu fördern; c) ein Forum für die aktive Beteiligung der privaten Wirtschaft an der Entwick- lung des Jutesektors zu bieten;
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d) sich mit der Armutslinderung, mit Beschäftigungsfragen und dem Problem der Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Jutesektor unter besonderer Berücksichtigung der Frauen zu befassen; e) die Verbesserung des strukturellen Aufbaus des Jutesektors durch Steige- rung von Produktivität und Qualität und Förderung des Einsatzes neuer Ver- fahren und Technologien zu erleichtern; f) Bewusstsein für die günstigen Auswirkungen der Verwendung von Jute als unweltfreundliche, erneuerbare und biologisch abbaubare Naturfaser zu wecken und zu stärken; g) in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen wie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) Marktinformati- onen zu verbessern, um eine grössere Transparenz des internationalen Jute- marktes zu gewährleisten.
Aufgaben
4. In Verfolgung ihrer Ziele nimmt die Gruppe folgende Aufgaben wahr:
a) Sie entwickelt eine geeignete Strategie zur Verbesserung der Weltjutewirt- schaft unter besonderer Betonung der Förderung von Jute und Juteerzeugnis- sen im Allgemeinen. b) Sie führt Konsultationen und einen Informationsaustausch über die inter- nationale Jutewirtschaft durch. c) Sie initiiert, fördert, überwacht, kontrolliert und wirkt als Katalysator bei Projekten und ähnlichen Vorhaben, die darauf ausgerichtet sind, die struktu- rellen Voraussetzungen in der Weltjutewirtschaft und das allgemeine wirt- schaftliche Wohlergehen der Beschäftigten zu verbessern. In Ausnahmefäl- len wird das Engagement der Gruppe bei der Durchführung von Projekten vom Rat unter der Voraussetzung genehmigt, dass diese Beteiligung den Verwaltungshaushalt der Gruppe nicht zusätzlich belastet. d) Sie liefert und verbessert statistische Angaben und Marktinformationen über Jute und juteabhängige Erzeugnisse in Absprache mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen oder anderen geeigne- ten Gremien. e) Sie führt Studien über verschiedene Aspekte der Weltjutewirtschaft und ähn- liche Themen durch. f) Sie erörtert Probleme oder Schwierigkeiten, die sich in der internationalen Jutewirtschaft ergeben können. Bei der Wahrnehmung der oben angeführten Aufgaben berücksichtigt die Gruppe die Tätigkeiten anderer internationaler Organisationen einschliesslich der Ernäh- rungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).
Mitglieder
5. Mitglieder der Gruppe können alle Staaten sowie die Europäische Gemeinschaft
werden, die an der Produktion oder dem Verbrauch von oder am internationalen
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Handel mit Jute und Juteerzeugnissen interessiert sind und, mit Zustimmung des Rats, alle zwischenstaatlichen Organisationen, die zum Aushandeln, Abschluss und zur Anwendung internationaler Übereinkommen, insbesondere von Rohstoffüber- einkommen, befugt sind.
6. Assoziierte Mitglieder der Gruppe können mit Zustimmung des Rats Organisati-
onen und Einrichtungen werden, die nach den Bestimmungen des Absatzes 5 keine Vollmitglieder werden können. Der Rat setzt Regeln bezüglich der Berechtigung sowie der Rechte und Pflichten von assoziierten Mitgliedern fest.
Zusammensetzung und Befugnisse des Rats
7. a) Mit der grössten Amtsbefugnis der nach dieser Satzung errichteten Gruppe
wird der Rat ausgestattet, in dem alle Mitglieder vertreten sind. Der Rat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. b) Die Gruppe übt alle Befugnisse aus und trifft alle Massnahmen oder lässt solche treffen, die erforderlich sind, um die Bestimmungen dieser Satzung auszuführen und ihre Anwendung sicherzustellen. c) Der Rat erlässt im Wege der besonderen Abstimmung Vorschriften, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Gruppe erforderlich sind, die ferner dieser Satzung unterliegen und nicht unvereinbar mit ihr sein dürfen. Zu die- sen Vorschriften gehören i) die Geschäftsordnung, ii) Finanzvorschriften und Vorschriften in Bezug auf Projekte, iii) dienstrechtliche Vorschriften und iv) Vorschriften über den Personalversorgungsfonds. d) Der Rat ist nicht befugt und gilt nicht als von seinen Mitgliedern ermächtigt, Verpflichtungen zu übernehmen, die ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung oder der in Unterabsatz c) angeführten Vorschriften liegen. e) Der Rat billigt, um die in Absatz 3 aufgeführten Ziele zu erreichen, ein Arbeitsprogramm, das regelmässig überarbeitet wird.
Sitz 8. Sitz der Gruppe ist Dhaka, Bangladesh, sofern der Rat nicht im Wege der beson- deren Abstimmung etwas anderes bestimmt. Der Rat schliesst mit der Regierung des Gastlandes baldmöglichst nach Inkrafttreten dieser Satzung ein Sitzabkommen ab.
Beschlussfassung und Stimmenaufteilung 9. a) Sofern nichts anderes bestimmt wird und vorbehältlich der Bestimmungen in Unterabsatz d) fassen der Rat, der in Absatz 10 genannte Projektausschuss und die Ausschüsse und nachgeordneten Gremien, die errichtet werden kön- nen, Beschlüsse wenn möglich durch Konsens. Kann ein Konsens nicht erzielt werden, kann jedes Mitglied beantragen, über einen solchen Beschluss mit einfacher Mehrheit abzustimmen, sofern nicht eine besondere Abstimmung vorgeschrieben ist.
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b) Jedes Mitglied hat Anspruch auf die Anzahl der Stimmen, die ihm gemäss den Bestimmungen in Unterabsatz c) zugeteilt werden. Bei Abstimmungen stimmen die Europäische Gemeinschaft und Mitglieder, die zwischenstaat- liche Organisationen sind, mit der Anzahl der Stimmen ab, die der Gesamt- zahl der Stimmen entspricht, die auf ihre Mitgliedstaaten entfallen. c) Die Gesamtheit der Mitglieder verfügt über 2000 Stimmen. 50 Prozent der Stimmen aller Mitglieder werden, vorbehaltlich der Bestimmungen in Un- terabsatz b), gleichmässig auf alle Mitglieder aufgeteilt. Die verbleibenden
50 Prozent der Gesamtzahl der Stimmen werden auf jedes Mitglied anteilig
auf der Grundlage eines Faktors bezogen auf seine Bedeutung in der Jute- wirtschaft (Coefficient of Jute-related Importance [COJI]) gemäss der Defi- nition in Unterabsatz d) aufgeteilt. Die Gesamtzahl der Basisstimmen und der COJI-bezogenen Stimmen jedes Mitglieds wird in geeigneter Weise ge- rundet, sodass keine Teilstimmen entstehen und die Gesamtzahl der Stim- men der Mitglieder 2000 nicht übersteigt, dies gilt jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen in Unterabsatz e). d) Für die Zwecke dieser Satzung gilt als Faktor bezogen auf die Bedeutung in der Jutewirtschaft (COJI) eines Mitglieds sein Anteil am Gesamtwert, der allen Mitgliedsländern nach den folgenden Formeln zugerechnet wird: i) bei Juteproduzenten das gewichtete durchschnittliche Produktions- volumen (40 %) und das durchschnittliche Nettohandelsvolumen (60 %) von Jute und Juteerzeugnissen während des letzten Dreijahres- zeitraums, für den entsprechende Statistiken vorliegen; ii) bei Nicht-Juteproduzenten und Netto-Juteimporteuren das durchschnitt- liche Volumen der Nettoeinfuhren von Jute und Juteerzeugnissen wäh- rend des letzten Dreijahreszeitraums, für den entsprechende Statistiken vorliegen. e) Kein Mitglied, das ein einzelnes Land vertritt, erhält mehr als 450 Stimmen. Überzählige Stimmen, die sich über diese Zahl hinaus durch die in Unter- absatz c) und d) vorgeschriebene Berechnungsmethode ergeben und in Unterabsatz i) vorgesehen sind, werden auf der gleichen, in diesen Absätzen vorgesehenen Berechnungsgrundlage auf alle Mitglieder aufgeteilt. f) Sollten sich aus einem beliebigen Grund bei der Festlegung der Stimmen nach der in den Unterabsätzen c), d) und e) vorgeschriebenen Methode Schwierigkeiten ergeben, kann die Gruppe durch besondere Abstimmung eine andere Methode zur Stimmenaufteilung beschliessen. g) Eine Ratssitzung kann nur bei Anwesenheit von Mitgliedern beginnen, auf die insgesamt 1000 Stimmen entfallen. Eine Beschlussfassung durch den Rat erfordert die Anwesenheit von Mitgliedern mit insgesamt 1200 Stimmen. h) Gemäss den Bestimmungen in diesem Absatz teilt der Rat die Stimmen für jedes Rechnungsjahr zu Beginn der letzten Sitzung des vorangehenden Jah- res auf. Die Stimmenaufteilung bleibt, abgesehen von der Bestimmung in Unterabsatz i), für ein volles Jahr gültig.
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i) Ändert sich die Mitgliedschaft in der Gruppe oder werden die Stimmrechte eines Mitglieds nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausgesetzt oder eingeschränkt, teilt der Rat die Stimmen aller Mitglieder gemäss den Bestimmungen dieses Absatzes neu auf. Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zudem die Neuverteilung der Stimmen wirksam wird. j) Wird ein Mitglied von einem anderen Mitglied ermächtigt, die Stimmen des ermächtigenden Mitglieds gemäss diesem Absatz abzugeben, so berücksich- tigt es bei der Stimmabgabe die Vorgaben des ermächtigenden Mitglieds.
Projektausschuss 10. a) Der Rat errichtet einen Projektausschuss (COP), an dem sich alle Mitglieder beteiligen können. Der Ausschuss kann assoziierte Mitglieder und andere Interessenten auffordern, sich an seiner Arbeit zu beteiligen. b) Der Projektausschuss berät den Rat in allen Fragen im Zusammenhang mit Projekten und ähnlichen Vorhaben in Übereinstimmung mit Regeln, die der Rat festlegt. c) Unter bestimmten Umständen kann der Rat seine Befugnisse bezüglich der Genehmigung von Projekten und ähnlichen Vorhaben dem Projektausschuss übertragen. Der Rat legt Regeln zur Übertragung der Befugnisse auf den Projektausschuss fest.
Beratender Ausschuss der Privatwirtschaft
11. a) Um das Zusammenwirken mit der Privatwirtschaft zu erleichtern, errichtet
der Rat einen Beratenden Ausschuss der Privatwirtschaft (im Folgenden als «Beratender Ausschuss» bezeichnet). Der Beratende Ausschuss ist ein Bera- tungsgremium, das in Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Sat- zung Empfehlungen an den Rat aussprechen kann. b) Der Beratende Ausschuss wird von assoziierten Mitgliedern gebildet. Ande- re Unternehmungen der Privatwirtschaft, die ein entsprechendes Interesse bekunden, können auf Einladung teilnehmen. c) Der Beratende Ausschuss berichtet dem Rat in regelmässigen Abständen. d) Der Beratende Ausschuss gibt sich in Übereinstimmung mit den Bestim- mungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung.
Ausschüsse und nachgeordnete Gremien
12. Neben dem Projektausschuss und dem Beratenden Ausschuss der Privatindust-
rie kann der Rat Ausschüsse oder sonstige nachgeordnete Gremien unter von ihm festzulegenden Bedingungen einsetzen.
Sekretariat 13. a) Die Gruppe hat ein Sekretariat, das aus dem Generalsekretär und dem erfor- derlichen Personal besteht.
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b) Der Rat ernennt den Generalsekretär in besonderer Abstimmung. Mit Aus- nahme der Ernennung des ersten Generalsekretärs richtet sich das Verfahren zur Ernennung des Generalsekretärs nach der Geschäftsordnung für die Ernennung. c) Der Generalsekretär ist der oberste Verwaltungsbeamte der Gruppe; er ist ihr für die Ausführung und Durchführung dieser Satzung im Einklang mit den Beschlüssen des Rats verantwortlich. d) Der Generalsekretär ernennt das Personal in Übereinstimmung mit Regeln,
Konsultationen und Zusammenarbeit mit anderen
14. a) Die Gruppe kann nach Bedarf Vorkehrungen für Konsultationen oder
Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, deren Organen oder Sonder- organisationen sowie mit anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen treffen. b) Die Gruppe kann ferner nach Bedarf die ihr angebracht erscheinenden Vor- kehrungen für die Unterhaltung von Kontakten zu interessierten Regierun- gen von Nicht-Mitgliedsländern, zu Organisationen der Privatwirtschaft und Forschungseinrichtungen, die keine assoziierten Mitglieder sind, treffen. c) Beobachter können zu Sitzungen des Rats oder seiner nachgeordneten Gre- mien unter vom Rat oder den betreffenden Gremien festzulegenden Bedin- gungen eingeladen werden.
Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds
15. Die Gruppe kann beantragen, nach Artikel 7 Absatz 9 des Übereinkommens zur
Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe6 zum internationalen Rohstoff- gremium (ICB) bestimmt zu werden, um im Einklang mit dieser Satzung Vorhaben für Jute und Juteerzeugnisse zu fördern, die der Fonds finanziert. Beschlüsse über die Förderung solcher Vorhaben werden in der Regel durch Konsens gefasst. Kommt ein Konsens nicht zu Stande, so werden Beschlüsse durch besondere Abstimmung gefasst. Kein Mitglied ist auf Grund seiner Mitgliedschaft im Rat für Verbindlichkeiten verantwortlich, die durch Darlehensaufnahme oder -gewährung anderer Mitglieder oder Unternehmungen im Zusammenhang mit den Vorhaben entstehen. Der Generalsekretär ist ermächtigt, Übereinkommen mit dem Fonds über genehmigte Vorhaben abzuschliessen.
Rechtsstellung
16. a) Die Gruppe besitzt internationale Rechtspersönlichkeit. Im Hoheitsgebiet
jedes Mitglieds und nach innerstaatlichem Recht hat sie insbesondere, jedoch vorbehältlich des Absatzes 7 Unterabsatz b die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und dar- über zu verfügen sowie gerichtliche Verfahren einzuleiten. b) Die Stellung der Gruppe im Hoheitsgebiet des Gastlandes ist in dem in Absatz 8 genannten Sitzabkommen zwischen der Gastregierung und dem Rat geregelt.
6 SR 0.970.6
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c) Als Rechtsnachfolger der Internationalen Juteorganisation gehen alle Ver- mögenswerte und Verbindlichkeiten der Organisation auf die Gruppe über. Finanzkonten und Beiträge zum Haushalt
17. a) Für die Zwecke dieser Satzung richtet die Gruppe folgende Konten ein:
i) das Verwaltungskonto und ii) das Sonderkonto. b) Jedes Mitglied zahlt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Geschäftsordnung im Rahmen eines jährlichen Verwaltungshaushalts, den der Rat genehmigt, einen Beitrag zum Verwaltungskonto. Die Höhe des Bei- trags der Mitglieder ist direkt proportional zu den ihnen nach den Bestim- mungen des Absatzes 9 zugeteilten Stimmen. Die Zahlung des Beitrags der einzelnen Mitglieder erfolgt in Übereinstimmung mit den jeweiligen verfas- sungsmässigen Verfahren. c) Neben den Beiträgen zum Verwaltungskonto im Rahmen des jährlichen Ver- waltungshaushalts kann die Gruppe Beiträge zum Sonderkonto annehmen. Das Sonderkonto wird eingerichtet, um Projekte, Projektplanung und andere Vorhaben zu finanzieren. Zu den möglichen Finanzierungsquellen für das Sonderkonto können gehören: i) Freiwillige Beiträge von Mitgliedern, assoziierten Mitgliedern und aus anderen Quellen; sowie ii) Regionale und internationale Finanzinstitute einschliesslich des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, des Internationalen Fonds für Landwirtschaftliche Entwicklung, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und der Afrikanischen Ent- wicklungsbank.
Statistiken, Studien und Marktinformationen
18. a) Die Gruppe analysiert und verarbeitet Informationen und Statistiken zum
Jutehandel, die sie von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), anderen internationalen und nationalen Einrich- tungen und der Privatwirtschaft erhält. Die Gruppe stellt Mitgliedern, assozi- ierten Mitgliedern und anderen Interessenten Marktprognosen und Informa- tionen über den Markt zur Verfügung einschliesslich Angaben über Vorräte und den Verbrauch bestimmter Märkte und industrieller Endverbraucher. Die Gruppe ersucht ferner nationale Einrichtungen in Erzeugerländern, die Sammlung von Daten im Jutesektor zu verbessern und die Ergebnisse an Interessenten weiterzuleiten. Dabei ist anzustreben, Doppelarbeit, soweit dies durchführbar ist, auf ein Mindestmass zu beschränken. b) Die Gruppe führt Studien zur internationalen Jutewirtschaft durch, soweit der Rat diesen zustimmt. c) Die Gruppe gewährleistet den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen über Operationen von Regierungen, Personen oder Unternehmen, die Jute erzeugen, verarbeiten, auf den Markt bringen oder verbrauchen.
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Jährliche Beurteilung und Berichte
19. a) Die Gruppe nimmt anhand der von den Mitgliedern übermittelten Informati-
onen, ergänzt durch Informationen aus allen sonstigen einschlägigen Quellen und einschliesslich regelmässiger Evaluierungsberichte der Geber, eine jähr- liche Beurteilung der Lage der Weltjutewirtschaft und damit zusam- menhängender Angelegenheiten vor. Die jährliche Beurteilung umfasst einen Überblick über die voraussichtliche Produktionskapazität bei Jute in den kommenden Jahren sowie die Aussichten für die Juteproduktion, den Juteverbrauch und den Jutehandel im folgenden Kalenderjahr zu dem Zweck, die Mitglieder bei ihrer eigenen Einschätzung der weiteren Entwick- lung der internationalen Jutewirtschaft zu unterstützen. b) Die Gruppe erarbeitet einen Bericht über die Ergebnisse der jährlichen Beur- teilung und verteilt ihn an die Mitglieder. Soweit die Gruppe dies für ange- bracht hält, können dieser Bericht sowie andere an die Mitglieder verteilte Berichte und Studien im Einklang mit der Geschäftsordnung anderen Inte- ressenten zugänglich gemacht werden. c) Die Gruppe nimmt mindestens alle zwei Jahre regelmässige Beurteilungen ihrer Tätigkeiten vor und vergleicht ihre Übereinstimmung mit den Zielen und Aufgaben der Gruppe nach Absatz 3 und 4.
Marktentwicklung 20. Die Gruppe ermittelt in Konsultationen mit Mitgliedern, assoziierten Mitglie- dern und interessierten Einrichtungen Einschränkungen und Chancen auf dem Welt- markt für Jute und Juteerzeugnisse, um in geeigneter Weise tätig zu werden insbe- sondere im Hinblick auf eine Steigerung der Nachfrage für Jute und Juteerzeugnisse und auf die Entwicklung des Marktes sowie die Verbreitung und Nutzung neuer Technologien.
Verpflichtungen der Mitglieder
21. Die Mitglieder bemühen sich nach besten Kräften, zusammenzuarbeiten und
sich für die Erreichung der Ziele der Gruppe einzusetzen, vor allem durch Übermitt- lung der in Absatz 19 Unterabsatz a) bezeichneten Angaben.
Vorbehalte
22. Vorbehalte zu dieser Satzung sind nicht zulässig.
Inkrafttreten 23. a) Diese Satzung tritt in Kraft, wenn die in Absatz 5 bezeichneten Staaten, die Europäische Gemeinschaft oder die zwischenstaatlichen Organisationen, auf die 60 Prozent des Handels (Einfuhr und Ausfuhr) mit Jute und Juteerzeug- nissen, wie in Anhang A zu dieser Satzung festgelegt, entfallen, dem Gene- ralsekretär der Vereinten Nationen (im Folgenden als «Verwahrer» bezeich- net) nach Unterabsatz b) die vorläufige Anwendung oder endgültige Annahme dieser Satzung notifiziert haben.
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b) Die in Absatz 5 bezeichneten Staaten, die Europäische Gemeinschaft oder zwischenstaatlichen Organisationen, die Mitglieder der Gruppe werden wol- len, notifizieren dem Verwahrer, dass sie diese Satzung endgültig annehmen oder bis zum Abschluss ihrer internen Verfahren vorläufig anwenden. Die Staaten, die Europäische Gemeinschaft oder die zwischenstaatlichen Organi- sationen, die die vorläufige Anwendung der Satzung notifiziert haben, bemühen sich, die internen Verfahren so bald als möglich abzuschliessen und notifizieren dem Verwahrer die endgültige Annahme dieser Satzung. c) Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Satzung bis zum 31. Dezember 2001 nicht erfüllt, so fordert der Generalsekretär der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen die Staaten, die Europä- ische Gemeinschaft und die zwischenstaatlichen Organisationen, die die Annahme oder vorläufige Anwendung dieser Satzung notifiziert haben, auf zu entscheiden, ob sie diese Satzung untereinander in Kraft setzen wollen. d) Wenn diese Satzung in Kraft tritt, beruft der Generalsekretär der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen so bald als möglich eine Gründungssitzung des Rats ein. Dies wird den Mitgliedern nach Möglichkeit mindestens einen Monat vor der Sitzung notifiziert.
Änderungen
24. Diese Satzung kann nur durch Konsens vom Rat geändert werden. Der General-
sekretär notifiziert dem Verwahrer jede gemäss diesem Absatz verabschiedete Änderung. Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem dem Verwahrer die Annahme durch Mitglieder, auf die mindestens 60 Prozent der Stim- men entfallen, notifiziert wurde.
Geltungsdauer, Verlängerung und Neuverhandlung
25. a) Die Gruppe bleibt für einen Zeitraum von acht Jahren bestehen, sofern der
Rat nicht durch besondere Abstimmung beschliesst, die Geltungsdauer der Satzung nach Unterabsatz b) und c) zu verlängern oder sie neu zu verhan- deln oder sie nach Absatz 27 ausser Kraft zu setzen. b) Der Rat kann durch besondere Abstimmung beschliessen, die Geltungsdauer dieser Satzung höchstens zweimal für jeweils zwei Jahre zu verlängern. c) Der Rat kann durch besondere Abstimmung beschliessen, diese Satzung neu zu verhandeln.
Austritt
26. a) Ein Mitglied kann jederzeit durch eine an den Verwahrer und den General-
sekretär der Gruppe gerichtete schriftliche Austrittsanzeige aus der Gruppe austreten. b) Der Austritt lässt die bereits eingegangenen finanziellen Verpflichtungen des austretenden Mitglieds unberührt und gibt ihm keinen Anspruch auf eine Ermässigung seines Beitrags für das Jahr, in dem der Austritt erfolgt.
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c) Der Austritt wird zwölf Monate nach Eingang der Anzeige beim Verwahrer wirksam. d) Der Generalsekretär der Gruppe notifiziert jedem Mitglied umgehend die gemäss diesem Absatz eingegangenen Notifikationen.
Ausserkraftsetzung
27. Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung beschliessen, diese Sat-
zung ausser Kraft zu setzen. Die Ausserkraftsetzung wird zu dem Zeitpunkt wirk- sam, den der Rat beschliesst. Der Generalsekretär notifiziert dem Verwahrer den nach diesem Absatz gefassten Beschluss.
Auflösung
28. Ungeachtet des Ablaufs oder des Ausserkrafttretens dieser Satzung bleibt der
Rat so lange bestehen, wie dies für die Auflösung der Gruppe einschliesslich der Schlussabrechnung erforderlich ist, jedoch höchstens für 12 Monate.
Geschehen zu Genf am 13. März 2001. Der Wortlaut dieses Übereinkommens in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Spra- che ist gleichermassen verbindlich.
(Es folgen die Unterschrifen)
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Anhang A
Statistische Angaben zum Nettowelthandel (Einfuhr und Ausfuhr) mit Jute und Juteerzeugnissen im Hinblick auf das Inkrafttreten dieser Satzung Nettoausfuhren von Jute und verwandten Fasern (in 1000 t/Fasereinheit) Tabelle 1
Land 1996/1997 1997/1998 1998/1999 Durchschnitt Anteil (%)
Welt 1011,2 1090,6 997,9 1033,2 100,0
A. Derzeitige Mitglieder der IJO* Bangladesh 794,1 801,3 779,3 791,6 76,6 Indien 193,3 262,6 192,6 216,2 20,9 Nepal 11,7 10,7 10,7 11,0 1,1
Zwischensumme A: 999,1 1074,6 982,6 1018,8 98,6
B. Frühere Mitglieder der IJO Thailand 10,1 11,1 12,1 11,1 1,1
Zwischensumme B: 10,1 11,1 12,1 11,1 1,1
C. Andere 2,0 4,9 3,2 3,4 0,3
Summe (A+B+C) 1011,2 1090,6 997,9 1033,2 100,0
* IJO bezeichnet die nach dem Internationalen Abkommen über Jute und Juteerzeugnisse von 1989 errichtete Internationale Juteorganisation.
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Nettoeinfuhren von Jute und ähnlichen Fasern (in 1000 t/Fasereinheit) Tabelle 2
Durchschnitt Anteil (%) 1996–1998
Welt 992,3 100,0
A. Derzeitige Mitglieder der IJO A.1 EG-Mitglieder Österreich 0,8 0,08 Belgien–Luxemburg 86,3 8,70 Dänemark 1,2 0,12 Finnland 0,2 0,02 Frankreich 19,3 1,94 Deutschland 17,5 1,76 Griechenland 2,9 0,29 Italien 10,3 1,04 Irland 1,4 0,14 Niederlande 22,0 2,22 Portugal 1,5 0,15 Spanien 10,0 1,01 Schweden 0,2 0,02 Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland 43,5 4,38 Zwischensumme A.1 217,1 21,87
A. 2 Nicht-EG-Mitglieder China 85,6 8,77 Japan 37,1 3,74 Ägypten 24,2 2,44 Indonesien 12,7 1,28 Schweiz 0,3 0,03 Norwegen 0,2 0,02 Zwischensumme A.2 160,1 16,28
Summe (A1+A2) 377,2 38,15
Aufgaben der Internationalen Studiengruppe für Jute von 2001 AS 2006
Durchschnitt Anteil (%) 1996–1998
B. Frühere Mitglieder der IJO Pakistan 92,2 9,29 Türkei 65,1 6,56 Vereinigte Staaten von Amerika 62,8 6,33 Australien 43,2 4,35 Kanada 7,9 0,80 Polen 4,9 0,49 Bundesrepublik Jugoslawien 2,2 0,22 Zwischensumme B 278,3 28,04
C. Andere Länder Islamische Republik Iran 53,8 5,42 Arabische Republik Syrien 53,3 5,37 Sudan 37,6 3,79 Frühere UdSSR* 27,2 2,74 (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, Moldau, Russische Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan) Elfenbeinküste 18,6 1,87 Marokko 13,0 1,31 Brasilien 11,2 1,13 Ghana 10,9 1,10 Saudi-Arabien 10,8 1,09 Philippinen 0,5 0,05 Tschechische Republik 1,6 0,16 Malaysia 2,4 0,24 Republik Korea 7,0 0,71 Senegal 1,2 0,12 Algerien 9,9 1,00 Zwischensumme C 259,0 26,10
D. Andere 77,8 7,71
Summe (A+B+C) 992,3 100,0 * Es gibt keine Jutestatistiken für die einzelnen Länder der früheren UdSSR. Gemäss Absatz 23 werden ihre Nettoeinfuhranteile im Hinblick auf das Inkrafttreten dieser Satzung nicht berücksichtigt.