AS 2006 4299
Verordnung über Massnahmen betreffend Libanon
Verordnung über Massnahmen betreffend Libanon
vom 1. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), in Ausführung der Resolution 1701 (2006)2 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, verordnet:
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1 Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art,
einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitä- rische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Libanon sind verboten.
2 Die Gewährung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzierung,
Vermittlungsdienste und technische Ausbildung, im Zusammenhang mit der Liefe- rung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Herstellung, dem Unterhalt und der Verwen- dung von Gütern nach Absatz 1 ist verboten.
3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den
zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen- heiten Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 bewilligen für: a. die Lieferung, den Verkauf und die Durchfuhr von Gütern und die Gewäh- rung von Dienstleistungen, die von der Regierung Libanons oder von den Interimskräften der Vereinten Nationen in Libanon (UNIFIL) genehmigt wurden; b. die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung (z. B. kugelsichere Wes- ten) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom
13. Dezember 19963 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19964.
Art. 2 Kontrolle und Vollzug
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Artikel 1.
2 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
SR 946.231.148.9 1 SR 946.231
2 S/RES/1701 (2006); abrufbar unter folgender Internet-Adresse der UNO:
www.un.org/documents/scres.htm 3 SR 946.202 4 SR 514.51
2006-2608 4299
Massnahmen betreffend Libanon AS 2006
Art. 3 Strafbestimmungen
1 Wer gegen Artikel 1 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Verstösse nach Artikel 9 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses
kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 2. November 2006 in Kraft.5
1. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 Diese V wurde am 1. Nov. 2006 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG – SR 170.512).
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