AS 2006 4305
Verordnung über die Hilfe zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete
Verordnung über die Hilfe zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete
Änderung vom 18. Oktober 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 10. Juni 19961 über die Hilfe zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Bürgschaften und Steuererleichterungen werden industriellen Unternehmen und
produktionsnahen Dienstleistungsbetrieben nur für Vorhaben gewährt, durch die im Unternehmen selber oder bei Zulieferanten oder Partnern: …
Art. 4 Bürgschaften 1 Bürgschaften werden für mittel- und langfristige Investitionskredite gewährt, die zur Verwirklichung eines Vorhabens, namentlich zum Erwerb von Maschinen, Anlagen, Geräten, Patenten, Lizenzen, Immobilien oder zur Erstellung, Erneuerung oder Erweiterung von Bauten, erforderlich sind.
2 Bürgschaften werden höchstens für einen Drittel der Gesamtkosten eines Vorha-
bens gewährt.
3 Zu den Gesamtkosten zählen die Investitionskosten sowie weitere Aufwendungen
wie Personal- und Materialkosten, die sich unmittelbar aus dem Vorhaben ergeben. Nicht zu den Gesamtkosten zählen die Betriebskosten der über die Nullserie hinaus- gehenden Produktion.
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Dem Gesuch um Bürgschaften oder Steuererleichterungen an den beteiligten
Kanton sind die Unterlagen beizulegen, die für die Kreditgewährung durch die Bank erforderlich sind, sowie: …
1 SR 951.931
2006-2323 4305
Hilfe zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete AS 2006
Art. 8 Entscheid des Departements Das Departement kann dem Gesuch ganz oder teilweise zustimmen. Es kann zur Sicherung des Vorhabens die Bürgschaften und Steuererleichterungen mit Bedin- gungen und Auflagen verbinden.
Art. 9a Übergangsregelung Wenn die Zinskostenbeiträge nach dem bisherigen Recht durch jährliche Tranchen geleistet werden, kann der Bundesanteil in Form von einem einmaligen und pau- schalen Beitrag ausbezahlt werden.
II Diese Änderung tritt am 15. November 2006 in Kraft.
18. Oktober 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz