AS 2006 4817
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
Änderung vom 16. Dezember 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20021, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 2bis 2bis Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürf- tigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn: a. diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden; b diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder c. auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG3 entsteht.