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AS 2006 4975

Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke

Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke (insbesondere Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden)

Änderung vom 15. November 2006

Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über alkoholfreie Getränke (insbesondere Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden) wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. b, i und m 1 Diese Verordnung umschreibt folgende alkoholfreien Getränke und coffeinhaltigen Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kenn- zeichnung: b. Sirup, Fruchtsirup und Ahornsirup; i. alkoholfreier Wermut, alkoholfreier Aperitif, alkoholfreier Bitter, alkohol- freier Obstwein, alkoholfreies Bier, alkoholfreier Wein, alkoholfreier Schaumwein; m. Sojadrink und Getreidedrink.

Gliederungstitel vor Art. 11

3. Kapitel: Sirup, Fruchtsirup und Ahornsirup

Art. 11 Definitionen 1 Sirup ist das dickflüssige Erzeugnis, das aus Zutaten wie Trinkwasser, Gewürzen, Kräutern, essbaren Blüten, Gemüse, Früchten oder Aromen unter Zugabe von Zuckerarten hergestellt wird. Anstelle von Gewürzen, Kräutern, Gemüse oder Früchten dürfen auch deren Extrakte verwendet werden.

2 Grenadinesirup (Grenadine) ist ein Sirup, der im Wesentlichen mit Säften von

roten Früchten sowie mit Vanille oder deren Extrakten und eventuell mit Zitronen- saft aromatisiert ist. 3 Fruchtsirup ist das dickflüssige Erzeugnis, das aus Fruchtsaft oder dessen Konzent- raten unter Zugabe von Zuckerarten nach dem Koch- oder Kaltlöseverfahren herge- stellt wird.

1 SR 817.022.111

2006-2265 4975

Alkoholfreie Getränke AS 2006

4 Ahornsirup ist ein aus Zuckerahorn (Acer saccharum) oder aus anderen geeigneten Ahornarten gewonnener und eingedickter Blutungssaft.

Art. 12 Abs. 1 und 3

1 Die lösliche Trockenmasse von Sirup, Fruchtsirup und Ahornsirup muss mindes-

tens 60 Massenprozent betragen.

3 Aufgehoben

Art. 13 Abs. 2

2 Für Sirup nach Artikel 11 Absatz 1 gilt Absatz 1 sinngemäss.

Art. 21 Bst. a Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV2 sind anzugeben: a. in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie «coffeinhaltig» bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 30 mg/l beziehungsweise der Hinweis «erhöhter Coffeingehalt», gefolgt in Klammern von der Angabe des Coffeingehaltes in mg/100 ml, bei Erzeugnissen mit einem Coffeinge- halt von mehr als 150 mg/l; beträgt der Coffeingehalt bei einem Getränk, das üblicherweise coffeinhaltig ist, weniger als 1 mg/l, so ist dies in der Nähe der Sachbezeichnung kenntlich zu machen (z.B. durch den Hinweis «cof- feinfrei»);

Art. 34 Abs. 1 Bst. c und 2

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV3 sind anzugeben:

c. in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie «coffeinhaltig» bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 30 mg/l beziehungsweise der Hinweis «erhöhter Coffeingehalt», gefolgt in Klammern von der Angabe des Coffeingehaltes in mg/100 ml, bei Erzeugnisse mit einem Coffeingehalt von mehr als 150 mg/l; ausgenommen sind Erzeugnisse, die in der Sach- bezeichnung einen Hinweis auf Kaffee oder Tee enthalten.

2 Abbildungen von Zutaten sind auch dann erlaubt, wenn an Stelle dieser Zutaten

vorwiegend Aromen zugesetzt werden, sofern im gleichen Sichtfeld wie die Abbil- dung der Hinweis «mit X-Aroma» oder «mit X-Geschmack» angebracht wird.

2 SR 817.022.21 3 SR 817.022.21

Alkoholfreie Getränke AS 2006

Gliederungstitel vor Art. 35

10. Kapitel:

Alkoholfreier Wermut, alkoholfreier Aperitif, alkoholfreier Bitter, alkoholfreier Obstwein, alkoholfreies Bier, alkoholfreier Wein, alkoholfreier Schaumwein

2. Abschnitt (Art. 37–40)

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 41

3. Abschnitt: Alkoholfreier Aperitif, alkoholfreier Bitter

Art. 41 Definitionen 1 Alkoholfreier Aperitif ist ein Getränk aus Trinkwasser und Extrakten aus aromati- schen Pflanzen oder Aromen.

2 Alkoholfreier Bitter ist ein Getränk gemäss Absatz 1 mit einem bitteren

Geschmack.

Art. 42 Anforderungen 1 Alkoholfreier Aperitif und alkoholfreier Bitter können Zutaten wie Zuckerarten, Honig oder alkoholfreien Wein enthalten.

2 Der zuckerfreie Extrakt muss mindestens 10 g pro Liter betragen.

Art. 42a Sachbezeichnungen 1 Die Sachbezeichnung für alkoholfreien Aperitif lautet: «alkoholfreier Aperitif» oder «Aperitif ohne Alkohol». 2 Die Sachbezeichnung für alkoholfreien Bitter lautet: «alkoholfreier Bitter» oder «Bitter ohne Alkohol».

3 Wird dem alkoholfreien Aperitif oder Bitter Kohlendioxid in einer Menge von

mehr als 2 g pro Liter zugegeben, so muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» angebracht werden.

4. Abschnitt (Art. 43–46)

Aufgehoben

Alkoholfreie Getränke AS 2006

Gliederungstitel vor Art. 53a

7. Abschnitt: Alkoholfreier Wein, alkoholfreier Schaumwein

Art. 53a Definition Alkoholfreier Wein oder Schaumwein ist Wein, dem der Alkohol auf physikali- schem Weg entzogen worden ist oder dessen Gärung so gelenkt wurde, dass kein Alkohol entsteht.

Art. 53b Anforderungen

1 Alkoholfreier

Wein darf mit Kohlendioxid versetzt werden. Alkoholfreier Schaumwein muss einen Kohlendioxidgehalt von mindestens 4 g pro Liter auf- weisen.

2 Die Zugabe von Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccha-

rose ist zulässig. 3 Flüchtige Bestandteile, die bei der Entalkoholisierung anfallen, dürfen dem alko- holfreien Wein in derjenigen Menge wieder zugegeben werden, wie vorher ent- zogen.

4 Im Übrigen gelten für alkoholfreien Wein und Schaumwein die Anforderungen an

Wein nach Artikel 6 der Verordnung des EDI vom 23. November 20054 über alko- holische Getränke singemäss.

Art. 53c Kennzeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet «alkoholfreier (Schaum)Wein» oder «(Schaum)Wein

ohne Alkohol» oder «entalkoholisierter (Schaum)Wein».

2 Die Sachbezeichnung kann ergänzt werden mit einer Angabe der zur Herstellung

des Weins verwendeten Traubensorte, sofern diese mindestens 85 % des Weins ausmacht.

3 Ein Herkunftshinweis oder eine Jahrgangsangabe ist nicht zulässig.

4 Die Zugabe von Aromen, die über die Menge der flüchtigen Bestandteile hinaus-

geht, ist zu deklarieren.

5 Wird alkoholfreiem Wein oder Schaumwein Kohlendioxid in einer Menge von

mehr als 2 g pro Liter zugegeben, so muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweise wie «kohlensäurehaltig» angebracht werden.

4 SR 817.022.110

Alkoholfreie Getränke AS 2006

Gliederungstitel vor Art. 83a 13a. Kapitel: Sojadrink und Getreidedrink

Art. 83a Sojadrink Sojadrink ist der wässerige Extrakt aus der eingeweichten und zermahlenen Soja- bohne, der gefiltert oder dekantiert und gekocht wird.

Art. 83b Getreidedrink

1 Getreidedrink ist ein Erzeugnis aus Wasser und Müllereiprodukten, mit oder

ohne enzymatischer Verzuckerung, wobei die Enzyme vor dem Inverkehrbringen inaktiviert werden. Er kann gefiltert oder dekantiert sein und weitere Zutaten wie Speiseöl, Speisesalz, Maltodextrine und Stärke enthalten.

2 Die Sachbezeichnung lautet: «x-drink», «Getreidedrink aus x» oder «Getränk auf

x-Basis», wobei x für die Getreideart steht. Wurde ein Getreidedrink aus mehreren Getreidearten hergestellt, so kann die Angabe der verwendeten Getreidearten in mengenmässig absteigender Reihenfolge erfolgen (z.B. «Reis-Hafer-Drink» oder «Getreidedrink aus Reis und Hafer»).

II Die von den Änderungen nach Ziffer I betroffenen Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekenn- zeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumen- tinnen und Konsumenten abgegeben werden.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

15. November 2006 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

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