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AS 2007 1799

Verordnung des EFD über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr

Verordnung des EFD über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr

vom 4. April 2007

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 19991, verordnet:

Art. 1 Steuerbefeiung Inlandlieferungen von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr sind von der Steuer befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Preis der gelieferten Gegenstände beträgt mindestens 300 Franken (mit Einschluss der Steuer). b. Der Abnehmer hat nicht im Inland Wohnsitz. c. Die gelieferten Gegenstände sind für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder für Geschenkzwecke bestimmt. d. Die gelieferten Gegenstände werden innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer ins Ausland ausgeführt. e. Der Nachweis der Ausfuhr wird mit der zollamtlich gestempelten besonde- ren Veranlagungsverfügung für die Ausfuhr im Reiseverkehr erbracht. Die Veranlagungsverfügung lautet auf den Namen des Abnehmers und enthält nur die an diesen gelieferten Gegenstände enthalten. Andere Veranlagungs- verfügungen können nicht für diese Steuerbefreiung verwendet werden.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 20. Juni 20002 über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr wird aufgehoben.

SR 641.201.41 1 SR 641.20 2 AS 2000 2144

2007-0470 1799

Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Privatgegenständen AS 2007 zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr

Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

4. April 2007 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz

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