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AS 2007 185

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens

vom 24. März 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Januar 20062, beschliesst:

Art. 1

1 Das Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom

12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens wird geneh- migt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzprotokoll zu ratifizieren.

Art. 2 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19273

Art. 110 Missbrauch Wer das Zeichen oder den Schutz des Roten Kreuzes, des Roten internationaler Schutzzeichen Halbmondes, des Roten Löwen mit der roten Sonne, des Schutzzei- chens des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen oder des Kulturgüterschildes zur Vorbereitung oder zur Ausführung von Feind- seligkeiten missbraucht, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

2006-0947 185

Genehmigung und Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls AS 2007 vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens. BB

Art. 111 Abs. 1

1 Wer gegen Personen, die unter dem Schutz des Roten Kreuzes, des

Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit der roten Sonne, des Schutzzeichens des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkom- men oder des Kulturgüterschildes stehen, Feindseligkeiten verübt oder sie an der Ausübung ihrer Funktionen hindert, wer Material, das unter dem Schutz des Roten Kreuzes, des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit der roten Sonne oder des Schutz- zeichens des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen steht, zerstört oder beschädigt, wer Kulturgüter oder Material, die unter dem Schutz des Kulturgüter- schildes stehen, unberechtigt zerstört oder beschädigt, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

2. Bundesgesetz vom 25. März 19544 betreffend den Schutz des Zeichens

und des Namens des Roten Kreuzes

Art. 1 Abs. 2

2 Das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen darf

anstelle des Zeichens nach Absatz 1 und unter den gleichen Voraussetzungen vor- übergehend verwendet werden, wenn: a. dies den Schutz des damit gekennzeichneten Personals, der Formationen, der Transporte, der Anstalten und des Materials des Sanitätsdienstes der Armee sowie der den bewaffneten Kräften zugeteilten Armeeseelsorger erhöht; und b. der Bundesrat die Verwendung bewilligt.

1bis Unter aussergewöhnlichen Umständen, zur Erleichterung seiner Arbeit und unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann das Schweizerische Rote Kreuz das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vorübergehend verwenden.

2 Das Schweizerische Rote Kreuz legt in einem Reglement die Voraussetzungen

fest, unter denen das Zeichen und der Name des Roten Kreuzes oder des Schutzzei- chens des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen nach den Absätzen 1 und 1bis verwendet werden dürfen. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

4 SR 232.22

Genehmigung und Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls AS 2007 vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens. BB

Art. 5 Die internationalen Rotkreuzorganisationen, insbesondere das Internationale Komi- tee vom Roten Kreuz und die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalb- mondgesellschaften, sowie ihr gehörig ausgewiesenes Personal sind berechtigt, jederzeit das Zeichen und den Namen des Roten Kreuzes zu verwenden.

Art. 7 Abs. 2

2 Ebenso sind Marken und Designs, die gegen dieses Gesetz verstossen, von der

Hinterlegung ausgeschlossen.

Art. 12

1 Die Artikel 5 und 7–11 sind sinngemäss anwendbar auf die Zeichen des roten

Halbmondes, des roten Löwen mit roter Sonne auf weissem Grund und das Schutz- zeichen des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen sowie auf die Worte «Roter Halbmond», «Roter Löwe mit Roter Sonne» und «Schutzzeichen des dritten Protokolls» oder «Roter Kristall».

2 Vorbehalten bleiben die Rechte von Personen, die diese Zeichen oder Worte seit

einem früheren Zeitpunkt als dem 1. April 1950 oder, im Falle des Schutzzeichens des dritten Zusatzprotokolls, dem 8. Dezember 2005 verwenden, sofern sie diese Rechte vor den genannten Zeitpunkten erworben haben und solange diese Verwen- dung während eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erweckt, dass damit der Schutz der Genfer Abkommen und gegebenenfalls ihrer Zusatzprotokolle bean- sprucht werden soll.

Art. 3

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver-

träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch- stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 2 aufgeführten Bundesge- setze.

Nationalrat, 24. März 2006 Ständerat, 24. März 2006 Der Präsident: Claude Janiak Der Präsident: Rolf Büttiker Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 13. Juli 2006 unbenützt abge-

laufen.5

2 Die Bundesgesetze werden gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am

1. Februar 2007 in Kraft gesetzt.6

24. Januar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 BBl 2006 3639

6 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom

18. Jan. 2007.

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