AS 2007 2191
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)
Änderung vom 28. März 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
1 Fahrerkarten werden Führern und Führerinnen erteilt, die einen Lernfahr- oder
Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) der Kategorien B, C, D, der Unterkate- gorien C1 oder D1 oder der Spezialkategorie F (Art. 3 VZV2 besitzen. Fahrzeug- führern und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland, die einen schweizerischen Führerausweis benötigen (Art. 42 Abs. 3bis VZV), dürfen keine Fahrerkarten erteilt werden, wenn sie Wohnsitz in einem EU-Staat haben.
Art. 21 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. g sowie 3
1 Wer die Bestimmungen über die Arbeitszeit, Lenkzeit, Pausen und Ruhezeiten
(Art. 5–11) verletzt, wird mit Busse bestraft.
2 Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 13–18) verletzt,
insbesondere wer: g. Aufgehoben
3 Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 19 und 20) bestehenden Pflichten
oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.
Art. 23 Abs. 1–3
1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung. Sie bezeichnen die für die Erteilung,
den Entzug und die Ungültigerklärung der Fahrer-, Unternehmens- und Kontrollkar- ten zuständigen Stellen sowie die für den Vollzug zuständigen Behörden.