AS 2007 2701
Bundesgesetz über den Umweltschutz
Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)
Änderung vom 20. Dezember 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 27. Juni 20051 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 24. August 20052, beschliesst:
I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 10a
3. Kapitel: Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung
1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen
entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
2 Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umwelt-
bereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann. 3 Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an.
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Art. 10b Umweltverträglichkeitsbericht 1 Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errich- ten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeits- bericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprü- fung.
2 Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vor-
schriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst folgende Punkte: a. den Ausgangszustand; b. das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall; c. die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt.
3 Zur Vorbereitung des Berichts wird eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden
in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutz- massnahmen abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht.
4 Die zuständige Behörde kann Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen.
Sie kann Gutachten erstellen lassen; vorher gibt sie den Interessierten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 10c Beurteilung des Berichts
1 Die Umweltschutzfachstellen beurteilen die Voruntersuchung und den Bericht und
beantragen der für den Entscheid zuständigen Behörde die zu treffenden Massnah- men. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Fristen für die Beurteilung.
2 Für die Beurteilung von Raffinerien, Aluminiumhütten, thermischen Kraftwerken
oder grossen Kühltürmen hört die zuständige Behörde das Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) an. Der Bundesrat kann die Pflicht zur Anhörung auf weitere Anlagen ausdehnen.
Art. 10d Öffentlichkeit des Berichts
1 Der Bericht und die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung können von
jedermann eingesehen werden, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern.
2 Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.
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Gliederungstitel vor Art. 54:
3. Kapitel: Verfahren
1. Abschnitt: Rechtspflege
Art. 54 Sachüberschrift Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 55:
2. Abschnitt: Verbandsbeschwerde gegen Verfügungen über Anlagen
Art. 55 Beschwerdeberechtigte Organisationen
1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die
Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglich- keitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisatio- nen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu: a. Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig. b. Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2 Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen
zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4 Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organi-
sation. 5 Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkanto- nalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
Art. 55a Eröffnung der Verfügung 1 Die Behörde eröffnet den Organisationen ihre Verfügung nach Artikel 55 Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan.
2 Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vor, so
sind auch die Gesuche nach Absatz 1 zu veröffentlichen.
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Art. 55b Verlust der Beschwerdelegitimation
1 Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren
Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfü- gung beschwert sind. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 19304 über die Enteignung.
2 Hat sich eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder
kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.
3 Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zuläs-
sige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.
4 Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kanto-
nalem Recht gegen Nutzungspläne.
Art. 55c Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen 1 Treffen Gesuchsteller und Organisation Vereinbarungen über Verpflichtungen, die Belange des öffentlichen Rechts betreffen, so gelten diese ausschliesslich als gemeinsame Anträge an die Behörde. Diese berücksichtigt das Ergebnis in ihrer Verfügung oder ihrem Entscheid. Sie verzichtet darauf, wenn es Mängel nach Arti- kel 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren aufweist. 2 Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen über finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, soweit diese bestimmt sind für: a. die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, insbesondere behördlicher Auflagen; b. Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen; c. die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen prozessualen Verhaltens. 3 Die Rechtsmittelbehörde tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn diese rechts- missbräuchlich ist oder die Organisation unzulässige Leistungen im Sinne von Absatz 2 gefordert hat.
Art. 55d Vorzeitiger Baubeginn Mit Bauarbeiten kann vor Abschluss des Verfahrens begonnen werden, soweit der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann.
4 SR 711 5 SR 172.021
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Art. 55e Verfahrenskosten Unterliegt die Organisation im Verfahren, so werden ihr für die Beschwerdeführung vor Bundesbehörden die Kosten auferlegt.
Gliederungstitel vor Art. 55f
3. Abschnitt:
Verbandsbeschwerde gegen Bewilligungen von Organismen
Art. 55f
1 Gegen Bewilligungen über das Inverkehrbringen pathogener Organismen, die
bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, steht den Umwelt- schutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu: a. Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig. b. Sie ist mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet worden.
2 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
3 Die Artikel 55a und 55b Absätze 1 und 2 sind anwendbar.
Gliederungstitel vor Art. 56:
4. Abschnitt:
Behörden- und Gemeindebeschwerde, Enteignung, Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen
II Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 1. Juli 19666 über den Natur- und Heimatschutz
Art. 12 Beschwerderecht 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundes- der Gemeinden und der behörden steht das Beschwerderecht zu: Organisationen
1. Beschwerde- a. den Gemeinden;
berechtigung b. den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimat- schutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
6 SR 451
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1. Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
2. Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche
Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2 Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in
Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organi-
sationen.
4 Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivor-
gan der Organisation.
5 Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen
und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätig- keitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
Art. 12a
2. Unzulässige Die Beschwerde gegen den Entscheid über die Gewährung eines
Beschwerden gegen den Bundesbeitrages ist unzulässig, wenn über die Planung, das Werk oder Entscheid über die die Anlage bereits anderweitig in Erfüllung einer Bundesaufgabe mit Gewährung eines Bundesbeitrages einer Verfügung nach Artikel 12 Absatz 1 entschieden worden ist.
Art. 12b
3. Eröffnung 1 Die Behörde eröffnet den Gemeinden und Organisationen ihre
der Verfügung Verfügungen nach Artikel 12 Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Die öffentliche Auflage dauert in der Regel
30 Tage.
2 Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein Einsprachever-
fahren vor, so sind auch die Gesuche nach Absatz 1 zu veröffent- lichen.
Art. 12c 4. Verlust der 1 Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen Beschwerde- legitimation haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteili- gen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 19307 über die Enteignung.
7 SR 711
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2 Hat sich eine Gemeinde oder eine Organisation an einem Einspra-
cheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.
3 Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungs-
charakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechts- kräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.
4 Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden
nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.
Art. 12d 5. Vereinbarungen 1 Treffen Gesuchsteller und Organisation Vereinbarungen über Ver- zwischen Gesuchstellern und pflichtungen, die Belange des öffentlichen Rechts betreffen, so gelten Organisationen diese ausschliesslich als gemeinsame Anträge an die Behörde. Diese berücksichtigt das Ergebnis in ihrer Verfügung oder ihrem Entscheid. Sie verzichtet darauf, wenn es Mängel nach Artikel 49 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren aufweist.
2 Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen über
finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, soweit diese bestimmt sind für: a. die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, insbesondere behördlicher Auflagen; b. Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen; c. die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen prozessualen Verhaltens.
3 Die Rechtsmittelbehörde tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn
diese rechtsmissbräuchlich ist oder die Organisation unzulässige Leistungen im Sinne von Absatz 2 gefordert hat.
Art. 12e
6. Vorzeitiger Mit Bauarbeiten kann vor Abschluss des Verfahrens begonnen wer-
Baubeginn den, soweit der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflus- sen kann.
Art. 12f
7. Verfahrens- Unterliegt die Organisation im Verfahren, so werden ihr für die
kosten Beschwerdeführung vor Bundesbehörden die Kosten auferlegt.
8 SR 172.021
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Art. 12g Beschwerderecht 1 Die Kantone sind zur Beschwerde gegen Verfügungen von Bundes- der Kantone und des zuständigen behörden nach Artikel 12 Absatz 1 berechtigt. Bundesamtes
2 Das zuständige Bundesamt ist zur Beschwerde gegen kantonale
Verfügungen nach Artikel 12 Absatz 1 berechtigt; es kann die Rechts- mittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts ergreifen.
2. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19799
Art. 10 Abs. 2
2 Sie regeln, wie die Gemeinden, andere Träger raumwirksamer Aufgaben sowie die
beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Artikel 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198310 und nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196611 über den Natur- und Heimatschutz beim Erarbeiten der Richtpläne mitwirken.
III Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Die Bestimmungen über die wirtschaftliche Tätigkeit in Ziffer I Artikel 55
Absatz 1 Buchstabe b und in Ziffer II Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 treten drei Jahre nach Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft.
Ständerat, 20. Dezember 2006 Nationalrat, 20. Dezember 2006 Der Präsident: Peter Bieri Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Die Sekretärin: Elisabeth Barben Der Protokollführer: Ueli Anliker
9 SR 700 10 SR 814.01; AS 2007 2703 11 SR 451; AS 2007 2705
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 13. April 2007 unbenützt abgelau- fen.12
2 Es wird, mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz 3, auf den 1. Juli 2007 in
Kraft gesetzt. 3 Die Bestimmungen über die wirtschaftliche Tätigkeit (Ziff. I Art. 55 Abs. 1 Bst. b zweiter Teilsatz und Ziff. II Art. 12 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 zweiter Teilsatz) treten am 1. Juli 2010 in Kraft.
16. Mai 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
12 BBl 2007 9
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