AS 2007 373
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA)
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA)
vom 6. September 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 37a und 83 Absatz 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG), Artikel 11 Absatz 4 und 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sowie die Artikel 3 Absatz 3, 4 Absatz 2, 7 Absatz 3, 12 Absätze 1 und 5,
16 Absätze 1–3 sowie 17 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20053
gegen die Schwarzarbeit (BGSA), verordnet:
Art. 1 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungen und Steuern (Art. 2 und 3 BGSA)
1 Arbeitgeber, welche die Löhne ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA abrechnen wollen, müssen sich zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses bei der AHV-Ausgleichs- kasse anmelden.
2 Ein Wechsel zum vereinfachten Abrechnungsverfahren oder zurück zum ordent-
lichen Abrechnungsverfahren kann nur auf Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Der Arbeitgeber muss den geplanten Wechsel der AHV-Ausgleichskasse bis zum Ende des Vorjahres melden. 3 Arbeitgeber, die ihre Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllen, können vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausgeschlossen werden.
4 Die AHV-Ausgleichskasse leitet die Anmeldung eines Arbeitgebers nach Absatz 1
ohne Verzug an den zuständigen Unfallversicherer weiter.
5 Die AHV-Ausgleichskassen erhalten für den Bezug der Quellensteuer eine Provi-
sion von 10 Prozent des gesamten von ihnen einkassierten Quellensteuerbetrags.
SR 822.411
2006-1830 373
Verordnung gegen die Schwarzarbeit AS 2007
Art. 2 Kantonales Kontrollorgan (Art. 4 BGSA) 1 Die Kantone statten das Kontrollorgan nach Artikel 4 BGSA mit den zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Ressourcen aus. 2 Sie sorgen dafür, dass die mit den Kontrollen betrauten Personen über die erforder- lichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Arbeitsmarktkontrolle verfügen.
3 Das kantonale Kontrollorgan koordiniert seine Tätigkeit mit derjenigen anderer
Kontrollstellen, der tripartiten Kommission nach Artikel 360b des Obligationen- rechts (OR)4 und der durch Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Orga- ne.
4 Die Kantone können vorsehen, dass das Kontrollorgan sowohl für den Vollzug des
BGSA als auch für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19995 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuständig ist.
5 Die Kantone stellen den mit der Kontrolle betrauten Personen ein Dokument aus,
das es ihnen erlaubt, sich über ihre Funktion auszuweisen.
Art. 3 Delegation von Kontrolltätigkeiten (Art. 4 BGSA) 1 Die Kantone können Kontrolltätigkeiten an Dritte delegieren. Sie regeln in einer Leistungsvereinbarung den Umfang der delegierten Kontrolltätigkeiten und die Höhe der Entschädigung. 2 Ein paritätisches Organ, an das Kontrolltätigkeiten delegiert wurden, kann ledig- lich Betriebe kontrollieren, die dem betreffenden Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.
Art. 4 Auskünfte und Unterlagen (Art. 7 BGSA)
1 Die mit den Kontrollen betrauten Personen können von den Arbeitgebern, von den
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von den Selbstständigerwerbenden Auskünfte und Unterlagen verlangen, welche die Einhaltung der Melde- und Bewil- ligungspflicht gemäss Ausländerrecht und der Melde- und Abrechnungspflicht gemäss Sozialversicherungs- und Quellensteuerrecht belegen.
2 Unterlagen nach Absatz 1 sind insbesondere:
a. Unterlagen, welche die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden belegen; b. Unterlagen, die Art und Beginn des Vertragsverhältnisses zwischen den beteiligten Personen belegen; c. die individuellen Lohnabrechnungen nach Artikel 323b OR6 sowie Belege über die Auszahlung der Löhne.
4 SR 220 5 SR 823.20 6 SR 220
Verordnung gegen die Schwarzarbeit AS 2007
Art. 5 Mindestbetrag für das zu meldende Einkommen (Art. 12 Abs. 1 BGSA)
Die kantonalen Steuerbehörden sind nach Artikel 12 Absatz 1 BGSA meldepflichtig, wenn das nicht deklarierte jährliche Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig- keit den Grenzbetrag nach Artikel 34d Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober
19477 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung übersteigt.
Art. 6 Liste der sanktionierten Arbeitgeber (Art. 13 Abs. 3 BGSA)
1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) macht in einem Abrufverfahren eine
Liste der von den kantonalen Behörden ausgesprochenen Sanktionen gegenüber Arbeitgebern zugänglich, die von Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens ausgeschlossen wurden und denen Finanzhilfen gekürzt wurden. 2 Die in der Liste aufgeführten Entscheide werden mit Ablauf der Zeitperiode, für welche die Sanktionen ausgesprochen wurden, gelöscht.
Art. 7 Gebühren (Art. 16 Abs. 1 BGSA)
1 EineGebühr wird kontrollierten Personen auferlegt, die Melde- oder Bewilli-
gungspflichten nach Artikel 6 BGSA verletzt haben.
2 Die Gebühren betragen höchstens 150 Franken pro Stunde Tätigkeit der mit den
Kontrollen betrauten Personen, zuzüglich der dem Kontrollorgan entstandenen Auslagen. Die Höhe der Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die Ermittlung des festgestellten Verstosses erbrachten Kontrollaufwand stehen.
Art. 8 Finanzierung durch den Bund (Art. 16 Abs. 2 und 3 BGSA)
1 Die Kantone legen dem SECO jährlich eine Abrechnung vor mit dem Nachweis
über: a. die gesamten vom Kanton im Rahmen des Vollzugs des BGSA getragenen Kosten; b. den Gesamtbetrag der in Anwendung des BGSA bezogenen Gebühren; c. den Gesamtbetrag der Bussen, die im Rahmen der Sanktionen, auf die in Artikel 10 Absatz 1 BGSA verwiesen wird, erhoben wurden.
2 Die von den Kantonen getragenen und nicht durch Gebühren oder Bussen gedeck-
ten Kontrollkosten werden zur Hälfte vom Bund übernommen.
7 SR 831.101
Verordnung gegen die Schwarzarbeit AS 2007
3 Der Bund belastet seinen Kostenanteil den nachstehenden Institutionen wie folgt:
a. dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung: den Betrag der im betreffenden Kalenderjahr eingegangenen Zuschläge nach Artikel 14bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) abzüglich des den AHV-Aus- gleichskassen zustehenden Anteils; b. dem Fonds der Arbeitslosenversicherung: den Betrag der im betreffenden Kalenderjahr eingegangenen Zuschläge nach Artikel 6 des Arbeitslosenver- sicherungsgesetzes vom 25. Juni 19829 in Verbindung mit Artikel 14bis AHVG; c. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt: einen Achtel der vom Bund zu tragenden Kosten; d. der Ersatzkasse nach Artikel 72 des Bundesgesetzes vom 20. März 198110 über die Unfallversicherung: einen Achtel der vom Bund zu tragenden Kosten.
Art. 9 Datenschutz (Art. 17 BGSA)
1 Das kantonale Kontrollorgan nach Artikel 17 Absatz 1 BGSA und die kantonalen
Behörden nach Artikel 17 Absatz 2 BGSA sind befugt, die dort aufgeführten Daten einzusehen und einzugeben, zu verändern oder zu vernichten. 2 Sie sind für die Sicherheit der von ihnen bearbeiteten Personendaten verantwort- lich. Sie treffen in ihrem Bereich die angemessenen technischen und organisatori- schen Massnahmen zum Schutz der Personendaten gegen unbefugtes Bearbeiten.
3 Die Personendaten müssen fünf Jahre nach ihrer Erhebung oder, sofern zu diesem
Zeitpunkt noch eine Sanktion gegen den betreffenden Arbeitgeber wirksam ist, mit Ablauf der Sanktion vernichtet werden. Vorbehalten bleiben längere Aufbewah- rungsfristen anderer Gesetzgebungen. 4 Dritte, an die Kontrolltätigkeiten delegiert worden sind, unterstehen denselben datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie die kantonalen Kontrollorgane und die kantonalen Behörden.
Art. 10 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
8 SR 831.10; AS 2007 370 9 SR 837.0 10 SR 832.20
Verordnung gegen die Schwarzarbeit AS 2007
Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
6. September 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Verordnung gegen die Schwarzarbeit AS 2007
Anhang (Art. 10)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 199311
3a. Abschnitt: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren nach Artikel 37a DBG
Art. 17a Anwendbares Recht Sofern sich aus Artikel 37a DBG und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des DBG über die Quellensteuer und die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch im Verfahren der verein- fachten Abrechnung.
Art. 17b Besteuerungsgrundlage Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.
Art. 17c Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber
1 Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige
AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober
194712 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über das vereinfachte
Abrechnungsverfahren sinngemäss.
2 Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht bezahlt, so
erstattet diese der Steuerbehörde des Kantons Meldung, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Steuerbehörde führt den Bezug der Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung durch.
Art. 17d Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Steuerbehörde des Kantons, in dem die steuerpflichtige Arbeitnehmerin oder der steuerpflichtige Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.
11 SR 642.118.2 12 SR 831.101; AS 2007 379
Verordnung gegen die Schwarzarbeit AS 2007
2. Verordnung vom 31. Oktober 194713
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgehoben
Art. 19 Geringfügiger Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätig- keit, das 2200 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
Art. 34 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und 3
1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
c. Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 200514 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich.
2 Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach
Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.
3 Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach
deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
Art. 34d Geringfügiger Lohn
1 Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2200 Franken im
Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicher- ten erhoben.
2 Aufdem massgebenden Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Personen
müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden. 3 Akzeptiert der Arbeitnehmer die ungekürzte Lohnzahlung, so kann er nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge erhoben werden.
13 SR 831.101 14 SR 822.41; AS 2007 359
Verordnung gegen die Schwarzarbeit AS 2007
Art. 35 Abs. 4
4 Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA15 entrichten die
Arbeitgeber keine Akontobeiträge.
1 Verzugszinsen haben zu entrichten:
c. Arbeitgeber auf auszugleichenden sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA16 zu bezahlenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse; d. Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu bezahlenden Beiträgen, für die innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungs- gemässe Abrechnung bei der Ausgleichskasse eingeht, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode;
Art. 206 Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen und Zuschlägen Die Mahngebühren, die Ordnungsbussen sowie ein Fünftel der Verzugszinsen und der Zuschläge nach Artikel 14bis AHVG verfallen der Ausgleichskasse und sind zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.
Art. 211ter Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens
1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den
Ausgleichskassen Beiträge an die Einführungskosten des vereinfachten Abrech- nungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA17. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Beiträge besorgt.
2 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den
Ausgleichskassen für die Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA pauschale Zuschüsse an ihre Verwaltungskosten. Für Arbeitgeber, die das vereinfachte Abrechnungsverfahren anwenden, deckt die Pauschale die Verwaltungskosten, die trotz rationeller Verwaltung nicht durch die Verwaltungskostenbeiträge finanziert werden können. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Zuschüsse besorgt.
3 Die aus dem Fonds zu gewährenden Mittel müssen dem Departement zur Geneh-
migung vorgelegt werden. Das Departement hört den Verwaltungsrat des Fonds an.
15 SR 822.41; AS 2007 359 16 SR 822.41; AS 2007 359 17 SR 822.41; AS 2007 359
Verordnung gegen die Schwarzarbeit AS 2007
3. Verordnung vom 20. Dezember 198218
über die Unfallversicherung
Art. 2 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 118 Sachüberschrift und Abs. 1 Spezielle Abrechnungsverfahren
1 Arbeitgeber, die Löhne im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Arti-
keln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 200519 über Massnahmen gegen die Bekämpfung der Schwarzarbeit abrechnen, können in den gleichen Perioden, nach den gleichen Regeln und anhand der gleichen Unterlagen abrechnen wie für die AHV. Dabei wird der Zuschlag für eine Prämienzahlung in Raten nicht erhoben.
18 SR 832.202 19 SR 822.41; AS 2007 359
Verordnung gegen die Schwarzarbeit AS 2007