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Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung
Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV)
vom 21. Dezember 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20061 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz) und auf Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 19932 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (Personenbeförderungsgesetz) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Seilbahngesetz sowie die Ausführungsbestimmungen zum Personenbeförderungsgesetz betreffend Seil- bahnen. Sie enthält Bestimmungen insbesondere über: a. den Bau von Seilbahnen mit Bundeskonzession, namentlich das Plangeneh- migungsverfahren und die Konzessionserteilung; b. die Betriebsbewilligung, die Betriebsorganisation, das Personal und die technische Leitung, den Betrieb und die Instandhaltung sowie die Beseiti- gung der Seilbahn; c. die Aufsicht; d. die Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungsverfahren und die Anforderungen an Sachverständige.
Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Seilbahnen im Geltungsbereich des Seilbahngesetzes einschliesslich Sonderanlagen.
SR 743.011
2006-1743 39
Seilbahnverordnung AS 2007
Art. 3 Begriffe 1 Sonderanlagen sind luftseilbahn-, standseilbahn- oder skiliftähnliche ortsfeste Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen und keine Aufzüge sind. 2 Kleinseilbahnen sind Seilbahnen einschliesslich Sonderanlagen, die für den Trans- port von höchstens acht Personen je Fahrtrichtung zugelassen sind.
3 Gewerbsmässig handelt, wer Reisende befördert, um damit einen wirtschaftlichen
Erfolg zu erzielen. 4 Sicherheitsrelevantes Bauteil ist jedes Bauteil der Anlage, dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährdet.
5 Sicherheitsbauteilist jedes sicherheitsrelevante Bauteil eines Teilsystems der
Anlage (Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr [EG-Seilbahnrichtlinie]).
6 Teilsysteme sind Systeme gemäss Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie.
7 Infrastruktur: Die Infrastruktur umfasst die Linienführung, die Systemdaten sowie die Stations- und Streckenbauwerke einschliesslich der Fundamente (Art. 1 Abs. 5 der EG-Seilbahnrichtlinie).
Art. 4 Anlagen mit kantonaler Bewilligung
1 Vom Personenbeförderungsregal ausgenommen sind Skilifte und Kleinseilbahnen.
2 Für Skilifte und Kleinseilbahnen sowie für Anlagen, die nicht der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung dienen, ist eine kantonale Bewilligung erforderlich.
3 Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn die Anlage:
a. öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interessen der Raumpla- nung, des Waldes, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes oder der Landesverteidigung verletzt; b. konzessionierte Transportunternehmen wesentlich konkurrenziert.
4 Die Kantone können ergänzende und abweichende Bestimmungen erlassen, so-
weit die Bestimmungen des Seilbahngesetzes und der EG-Seilbahnrichtlinie5 dies zulassen.
Art. 5 Grundlegende Anforderungen 1 Seilbahnen sowie ihre Infrastruktur, Sicherheitsbauteile und Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, die in Anhang II der EG-Seil- bahnrichtlinie6 aufgestellt werden.
4 ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48.
5 ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48.
6 ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48.
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2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion (UVEK) bestimmt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seil- bahnen und Skilifte (IKSS) die grundlegenden Anforderungen an Sonderanlagen. 3 Sicherheitsbauteile und Teilsysteme dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen.
Art. 6 Ergänzende Vorschriften des UVEK
1 Das UVEK kann in Konkretisierung der grundlegenden Anforderungen Vorschrif-
ten über Bau, Betrieb und Instandhaltung von Seilbahnen und ihrer Infrastruktur erlassen; ausgenommen sind Sicherheitsbauteile und Teilsysteme.
2 Vorschriften, die durch den Bund und die Kantone anzuwenden sind, erlässt das
UVEK so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS. Vorschriften, die ausschliesslich durch die Kantone anzuwenden sind, erlässt es im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS.
Art. 7 Erschliessung neuer Gebiete
1 Hochgebirge und Gletscher dürfen nur erschlossen werden, wenn sie sich im
Bereich grösserer Tourismusorte befinden und überdurchschnittlich geeignet sind.
2 Neue Gebiete dürfen nur erschlossen werden, wenn sie überdurchschnittliche
Standortvorteile aufweisen.
3 Besonders wertvolle Landschaften sollen nicht erschlossen werden.
Art. 8 Seile
1 Das UVEK erlässt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen
Kontrollstelle des IKSS Vorschriften über die Herstellung, die Prüfung, die Montage und die Instandhaltung der Seile.
2 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) anerkennt Seilprüfstellen für zerstörungsfreie
und zerstörende Seilprüfungen. Die Anerkennung wird erteilt, wenn die Stelle: a. als solche akkreditiert ist; und b. eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von zehn Millionen Franken abgeschlossen hat.
3 Das UVEK legt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kon-
trollstelle des IKSS fest, in welchen Fällen eine anerkannte Seilprüfstelle beizuzie- hen ist.
Art. 9 Abweichung von technischen Normen Für den Nachweis, dass eine Seilbahn trotz Abweichung von einer technischen Norm dennoch die grundlegenden Anforderungen erfüllt, muss auf Grund einer Risikoanalyse belegt werden, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht.
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Art. 10 Statistik und Bekanntgabe von Daten 1 Die Erhebung der Daten für die Statistik des öffentlichen Verkehrs richtet sich nach der Verordnung vom 30. Juni 19937 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.
2 Die Betriebs- und Verkehrsleistungen sowie der Personalbestand der Seilbahn-
unternehmen dürfen publiziert werden.
2. Kapitel: Bau von Seilbahnen mit Bundeskonzession
1. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 11 Gesuch
1 Mit dem Plangenehmigungsgesuch sind dem BAV einzureichen:
a. betreffend die Sicherheit der Sicherheitsbericht und die übrigen Unterlagen nach Anhang 1; b. für Seilbahnen mit mehr als acht Plätzen pro Transporteinheit die Unterlagen betreffend Behindertengerechtigkeit; c. ein Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt; bei Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ein Bericht nach Artikel 7 der Verordnung vom 19. Oktober 19888 über die Umweltverträglichkeitsprü- fung; d. ein Bericht über die erfolgte Abstimmung mit der Raumplanung, insbeson- dere über die Konformität mit den Richt- und Nutzungsplänen; e. Nachweise darüber, dass die zum Bau und Betrieb erforderlichen Rechte er- worben oder zugesichert wurden; f. die Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einhaltung der üb- rigen massgebenden Vorschriften; g. das Konzessionsgesuch.
2 Die Gesuchsunterlagen nach Absatz 1 müssen es dem BAV ermöglichen zu beur-
teilen, ob die Vorschriften eingehalten und die Bewilligungs- beziehungsweise Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie müssen allfällige Abweichungen von technischen Normen darlegen.
3 DasBAV kann auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn diese aufgrund der
Bahnart oder der Umstände des Einzelfalls nicht erforderlich sind. 4 Bei vereinfachten Verfahren legt das BAV im Einzelfall den Umfang der einzurei- chenden Unterlagen fest.
7 SR 431.012.1 8 SR 814.011
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5 Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft, so räumt das BAV dem Ge-
suchsteller oder der Gesuchstellerin die Möglichkeit zur Ergänzung der Unterlagen ein.
Art. 12 Sicherheitsbericht 1 Der Sicherheitsbericht beruht auf einer Sicherheitsanalyse gemäss Artikel 4 und Anhang III der EG-Seilbahnrichtlinie9, in der die Risiken ermittelt werden, welche für Bau und Betrieb entstehen können; dabei sind alle sicherheitsrelevanten Aspekte der Seilbahn und ihrer Umgebung zu berücksichtigen.
2 Im Sicherheitsbericht wird dargelegt, mit welchen Massnahmen den Risiken be-
gegnet und sichergestellt werden kann, dass die geplante Seilbahn den Vorschriften entsprechen wird und der Sicherheitsnachweis (Art. 26) geführt werden kann. 3 Der Sicherheitsbericht muss eine Liste aller in der Seilbahn enthaltenen Sicher- heitsbauteile und Teilsysteme sowie aller sicherheitsrelevanten Bauteile der Infra- struktur der Seilbahn enthalten.
Art. 13 Aussteckung
1 Für die Aussteckung gelten folgende Vorschriften:
a. Die Flächen, die für ökologische Ersatzmassnahmen beansprucht werden, sind kenntlich zu machen. b. Die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten und Kunst- bauten sind durch Profile zu kennzeichnen. c. Muss gerodet werden, so ist die zu rodende Fläche oder sind die Bäume, die entfernt werden müssen, zu bezeichnen. 2 Das BAV kann ausserhalb von Siedlungsgebieten auf Profile verzichten. In diesem Fall sind die Umrisslinien von Hochbauten und Kunstbauten unter Angabe der Höhe kenntlich zu machen.
Art. 14 Publikationskosten Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller trägt die Kosten für die Veröffentlichung des Gesuches in den amtlichen Publikationsorganen von Kantonen und Gemeinden.
Art. 15 Behandlungsfristen
1 Das BAV behandelt das Plangenehmigungs- und das Konzessionsgesuch in der
Regel innerhalb von: a. 9 Monaten beim ordentlichen Plangenehmigungsverfahren; b. 18 Monaten, wenn Enteignungen erforderlich sind; c. 3 Monaten beim vereinfachten Verfahren.
9 ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48.
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2 Die Behandlungsfrist beginnt, sobald das BAV die vollständigen Gesuchsunter-
lagen erhalten hat.
Art. 16 Beurteilung der Unterlagen durch das BAV Das BAV beurteilt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens die eingereichten Unterlagen wie folgt: a. Für die Beurteilung der Sicherheit führt es die Prüfungen nach Anhang 2 durch. b. Es prüft die Einhaltung der übrigen Vorschriften.
Art. 17 Umwelt-Bauabnahme Das BAV kann die Plangenehmigung mit der Auflage verbinden, dass spätestens fünf Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage festgestellt wird, ob die verfügten Mass- nahmen zum Schutz der Umwelt sachgerecht umgesetzt wurden.
Art. 18 Baubeginn
1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Plangenehmigung
rechtskräftig ist.
2 Das BAV kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage
oder für Teile davon gestatten: a. sofern keine Einsprachen vorliegen; b. sofern vom betroffenen Kanton und den Fachstellen des Bundes keine Ein- wände erhoben wurden; und c. soweit mit dem Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen verbunden sind.
Art. 19 Zwischen- und Teilverfügungen Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann beantragen, dass das BAV über Teilaspekte des Plangenehmigungsgesuchs vorab entscheidet, wenn daran ein be- rechtigtes Interesse besteht.
2. Abschnitt: Konzession
Art. 20 Gesuch
1 Mit dem Konzessionsgesuch sind dem BAV einzureichen:
a. eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Investitionsplan und Finanzierungsplan einschliesslich Finanzierungsnachweisen; b. eine Planerfolgsrechnung.
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2 Bei Anlagen ohne Erschliessungsfunktion sind zusätzlich die Unterlagen einzurei- chen, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nach Arti- kel 4a des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind.
3 Artikel 11 Absätze 3 und 5 gelten sinngemäss.
Art. 21 Erneuerung
1 Die Konzession kann unter den Voraussetzungen erneuert werden, welche für die
Erteilung einer Konzession gelten.
2 Die Konzession wird in der Regel gemeinsam mit der Betriebsbewilligung und für
dieselbe Dauer erneuert.
3 Das BAV bestimmt im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Gesuchsunter-
lagen.
Art. 22 Änderung
1 Die Konzession kann unter den Voraussetzungen geändert werden, welche für die
Erteilung einer Konzession gelten.
2 Das BAV bestimmt im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Gesuchsunter-
lagen.
3 DieErhöhung der stündlichen Förderleistung um weniger als 30 Prozent und
weniger als 300 Personen erfordert keine Änderung der Konzession.
Art. 23 Übertragung Das BAV kann die Konzession auf Gesuch hin auf eine andere Person übertragen, wenn diese die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt und die bisherige Konzessionärin oder der bisherige Konzessionär zustimmt.
Art. 24 Aufhebung und Erlöschen
1 Die Konzession kann auf Antrag des Konzessionärs oder der Konzessionärin
aufgehoben werden.
2 Sie wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr
erfüllt sind. Sie kann widerrufen werden, wenn die Betriebsbewilligung widerrufen worden ist.
3 Sie erlischt mit:
a. ihrem Ablauf; b. ihrer Aufhebung; c. ihrem Widerruf; d. drei Jahre nach dem Erlöschen der Betriebsbewilligung.
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Art. 25 Anhörung der Kantone Die betroffenen Kantone sind vor der Erneuerung, Änderung oder Übertragung sowie vor dem Widerruf der Konzession anzuhören.
3. Kapitel: Betrieb
1. Abschnitt: Betriebsbewilligung
Art. 26 Sicherheitsnachweis
1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn
den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht.
2 Er oder sie hat hierzu:
a. die erforderlichen Konformitätsbescheinigungen (Art. 28) und Sachverstän- digenberichte (Art. 29) einzureichen; b. nachzuweisen, dass die Seilbahn vorschriftskonform gebaut worden ist (Art. 30); c. die in Anhang 3 zusätzlich genannten Unterlagen einzureichen.
Art. 27 Prüfungen durch unabhängige Stellen Sicherheitsrelevante Bauteile müssen durch eine unabhängige Stelle auf die Einhal- tung der grundlegenden Anforderungen hin geprüft werden. Die Stelle stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenbericht aus.
Art. 28 Konformitätsbescheinigung
1 Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für:
a. jedes Sicherheitsbauteil; b. jedes Teilsystem.
2 Eine Konformitätsbescheinigung für ein Teilsystem muss die technischen Unter-
lagen gemäss Artikel 10 Absatz 3 und Anhang VII Ziffer 3 der EG-Seilbahnricht- linie10 enthalten. Hierzu gehören: a. die Konformitätserklärungen und -bescheinigungen für die Sicherheitsbau- teile des betreffenden Teilsystems; b. eine Übersichtszeichnung des Teilsystems, aus der die möglichen Anord- nungen der Sicherheitsbauteile innerhalb des Teilsystems ersichtlich sind; c. eine Liste der Merkmale, die den Einsatzbereich des Teilsystems bestim- men; d. die Betriebs- und Wartungsanleitung oder Vorgaben für deren Erstellung.
10 ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48.
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Art. 29 Sachverständigenberichte
1 Ein Sachverständigenbericht ist mindestens erforderlich zur Prüfung:
a. der Nutzungsvereinbarung und der Projektbasis; b. der Schnittstellen zwischen den Teilsystemen und zwischen den Teilsyste- men und der Infrastruktur; c. der Tragsicherheits-, Ermüdungssicherheits- und der Gebrauchstauglich- keitsnachweise der sicherheitsrelevanten Bauteile der Infrastruktur.
2 Das BAV erlässt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kon-
trollstelle des IKSS Richtlinien über den Beizug von Sachverständigen.
Art. 30 Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung und der Betriebstauglichkeit
1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen und hierzu der Be-
willigungsbehörde entsprechende Erklärungen der Ersteller einzureichen, dass die Seilbahn als Ganze: a. vorschriftskonform ausgeführt wurde; und b. sicher betrieben werden kann.
2 Er oder sie hat nachzuweisen und hierzu der Bewilligungsbehörde Konformitäts-
erklärungen der Hersteller einzureichen, dass vorschriftskonform ausgeführt wur- den: a. die Sicherheitsbauteile nach Anhang IV der EG-Seilbahnrichtlinie11; b. die Teilsysteme nach Anhang VI der EG-Seilbahnrichtlinie.
Art. 31 Erstanwendung von Bauteilen Der Hersteller hat für Erstanwendungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen vor der Erteilung der Betriebsbewilligung diejenigen Unterlagen einzureichen, welche zur Beurteilung der Vorschriftskonformität im Rahmen der Aufsicht erforderlich sind.
Art. 32 Projektänderungen vor der Betriebsbewilligung 1 Wird vor der Betriebsbewilligung das Projekt geändert, so sind die davon betroffe- nen Dokumente in aktualisierter Form neu einzureichen.
2 Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob und wie weit ein neues Plangenehmi-
gungsverfahren beziehungsweise kantonales Bewilligungsverfahren durchgeführt werden muss.
Art. 33 Prüfung der Bewilligungsbehörde 1 Die Bewilligungsbehörde überprüft, ob alle für den Sicherheitsnachweis erforder- lichen Dokumente eingereicht wurden.
11 ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48.
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2 Sie überprüft mit Stichproben risikoorientiert:
a. die Sachverständigenberichte; b. ob die sicherheitsrelevanten Bauteile und Teilsysteme bestimmungsgemäss verwendet werden; c. ob die Anlage, so wie sie ausgeführt wurde, den grundlegenden Anforderun- gen entspricht.
Art. 34 Personenbeförderung vor Erteilung der Betriebsbewilligung Vor Erteilung der Betriebsbewilligung dürfen mit einer Seilbahn nur Personen befördert werden, die am Bau oder an der Erprobung beteiligt sind. Voraussetzung ist die Einwilligung der Ersteller.
Art. 35 Ankündigung der Betriebsaufnahme
1 Vor Erteilung der Betriebsbewilligung darf das Datum der Betriebsaufnahme nur
öffentlich angekündigt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Betriebsbe- willigung noch ausstehe.
2 Die Ankündigung bindet die Bewilligungsbehörde nicht.
Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung
1 Plant die Betreiberin Umbauten oder Änderungen der Seilbahn, so hat sie der
Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen.
2 Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob eine neue Plangenehmigung oder Be-
triebsbewilligung erforderlich ist und wie das Verfahren durchzuführen ist.
3 Eine neue beziehungsweise erneuerte Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung
ist erforderlich, wenn die Umbauten oder Änderungen nicht von der bestehenden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung gedeckt sind.
Art. 37 Ersatz von Bauteilen desselben Typs 1 Wird ein sicherheitsrelevantes Bauteil durch ein Bauteil desselben Typs ersetzt, so muss die Betreiberin nachweisen, dass das Bauteil vorschriftskonform ausgeführt wurde. 2 Sie hat hierzu der Bewilligungsbehörde für dieses Bauteil eine Konformitätserklä- rung des Herstellers und, wo erforderlich, eine gültige Konformitätsbescheinigung oder einen gültigen Sachverständigenbericht einzureichen.
Art. 38 Erneuerung der Betriebsbewilligung 1 Die Bewilligungsbehörde überprüft risikoorientiert, ob sich aus den gemäss Artikel
56 eingereichten Unterlagen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen die
Sorgfaltspflicht nach Artikel 18 des Seilbahngesetzes ergeben.
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2 Sie erneuert die Betriebsbewilligung, wenn die Überprüfung keinen Verstoss
gegen die Sorgfaltspflicht (Art. 18 des Seilbahngesetzes) und keinen Widerrufs- grund ergeben hat.
3 Die Betriebsbewilligung wird bis zum Ablauf der Konzession erneuert, wenn der
Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nichts anderes beantragt.
Art. 39 Übertragung der Betriebsbewilligung
1 Die Bewilligungsbehörde kann die Betriebsbewilligung auf Gesuch hin auf eine
andere Person übertragen, wenn diese die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung erfüllt und die bisherige Bewilligungsinhaberin oder der bishe- rige Bewilligungsinhaber zustimmt.
2 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist nicht berechtigt,
einem Dritten den Betrieb zu überlassen.
Art. 40 Aufhebung und Widerruf der Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung kann auf Antrag ihres Inhabers oder ihrer Inhaberin
aufgehoben werden.
2 Sie kann unter der Voraussetzung von Artikel 60 Absatz 3 widerrufen werden.
2. Abschnitt: Betriebsorganisation
Art. 41 Allgemeine Anforderungen Die Organisation von Betrieb und Instandhaltung der Seilbahn (Betriebsorganisa- tion) muss der Grösse, den technischen Eigenschaften sowie den Risiken des Stand- ortes der Seilbahn angepasst sein und die einwandfreie Erfüllung der Aufgaben gewährleisten.
Art. 42 Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften 1 Das Seilbahnunternehmen erlässt unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften.
2 Die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften:
a. legen nachvollziehbar dar, wie die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Betriebsdauer gewährleistet wird; b. legen für die verschiedenen Teile der Anlage die erforderlichen Massnah- men und deren Periodizität fest; c. beschreiben die Funktion der Seilbahn und ihrer Teile; d. enthalten eine Anleitung zur fachgerechten Bedienung und Instandhaltung der Seilbahn mit Arbeitsabläufen und -anweisungen.
3 Sie müssen das Verbot nach Artikel 45 Absatz 4 enthalten.
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Art. 43 Einheitlichkeit der Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften
1 Das BAV sorgt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kon-
trollstelle des IKSS für die notwendige Einheitlichkeit der Betriebs- und Instandhal- tungsvorschriften. 2 Für Skilifte und Kleinseilbahnen sorgen die kantonalen Aufsichtsbehörden für die notwendige Einheitlichkeit der Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften.
Art. 44 Bergungsorganisation
1 Das Seilbahnunternehmen muss nachweisen, dass die Bergung unter allen zulässi-
gen Betriebszuständen jederzeit sicher und rechtzeitig erfolgen kann.
2 Es hat hierzu mindestens jährlich Übungen durchzuführen.
3. Abschnitt: Personal und technische Leitung
Art. 45 Personal 1 Für Betrieb und Instandhaltung darf das Seilbahnunternehmen nur Personal einset- zen, das entsprechend ausgebildet, auf seine Eignung geprüft und mit der Seilbahn und deren Bedienung vertraut ist.
2 Das Seilbahnunternehmen überprüft bei konkreten Anhaltspunkten den Gesund-
heitszustand von Personal mit sicherheitsrelevanten Aufgaben. 3 Der Personalbestand muss so gross sein, dass ein sicherer Betrieb und eine vor- schriftsgemässe Instandhaltung gewährleistet werden können.
4 Der Alkoholkonsum und die Einnahme solcher Substanzen, welche die sichere
Ausübung des Dienstes beeinträchtigen könnten, sind dem Personal vor Dienstantritt und während der Dienstzeit verboten.
Art. 46 Technische Leitung
1 Das Seilbahnunternehmen ernennt einen technischen Leiter oder eine technische
Leiterin sowie mindestens einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. 2 Es überträgt dem technischen Leiter oder der technischen Leiterin die Verantwor- tung für die sicherheitsrelevanten Aspekte des Betriebs und der Instandhaltung der Seilbahn und räumt ihm oder ihr sowie dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin die entsprechenden Kompetenzen ausdrücklich ein. 3 Bei Störungen und Unfällen trifft der technische Leiter oder die technische Leiterin oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die nötigen Anordnungen. 4 Der technische Leiter oder die technische Leiterin bezeichnet das für den Betrieb eingesetzte Personal und weist nach, dass das Personal ausreichend instruiert ist. Die Bezeichnung und die Nachweise sind fortlaufend zu aktualisieren.
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5 Die Funktionen des technischen Leiters oder der technischen Leiterin und des
Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin können von der gleichen Person ausgeübt werden.
Art. 47 Anforderungen an die technische Leitung 1 Die technischen Leiterinnen und Leiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertre- ter müssen die zur Bedienung und zur Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge nötigen Kenntnisse und Betriebserfahrungen besitzen.
2 Das UVEK erlässt für Seilbahnen mit Bundeskonzession nach Anhörung des
BAV, der technischen Kontrollstelle des IKSS und des Schweizerischen Verbandes der Seilbahnunternehmungen Vorschriften über die Ausbildung der technischen Leiterinnen und Leiter und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 3 Die technischen Leiterinnen und Leiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertre- ter bedürfen der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde, bevor sie ihre Funktio- nen im Betrieb wahrnehmen können.
4. Abschnitt: Betrieb und Instandhaltung
Art. 48 Sicherheitsvorkehren
1 Die Seilbahn darf nur fahren, wenn:
a. der technische Leiter oder die technische Leiterin oder ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin jederzeit erreichbar ist und sichergestellt ist, dass er oder sie innerhalb einer Stunde auf der Anlage sein kann; b. das Personal für die Bedienung der Anlagen und der Fahrzeuge sowie die Betreuung der Reisenden im Dienst steht; und c. die Witterungsverhältnisse es erlauben.
2 Ist die Sicherheit nicht mehr gewährleistet, so ist der Betrieb einzustellen.
3 Reisende, die durch ihren Zustand oder ihr Benehmen den Betrieb oder andere
Reisende gefährden könnten, dürfen nicht befördert werden.
Art. 49 Beförderung gefährlicher Güter
1 Für die Beförderung gefährlicher Güter gelten die Bestimmungen der Verordnung
vom 3. Dezember 199612 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisen- bahn (RSD).
12 SR 742.401.6
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2 Als zuständige Behörde im Sinne der Ordnung für die internationale Eisenbahn-
beförderung gefährlicher Güter (RID)13 gilt die Bewilligungsbehörde.
3 Sie kann Beförderungen gefährlicher Güter mit Umschliessungen nach Anlage A
Teil 6 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 195714 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) bewilligen. 4 Das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat ist zuständig für die Zulassungen sowie für die erstmaligen und die wiederkehrenden Prüfungen der Umschliessungen.
Art. 50 Aufzeichnungspflicht Das Seilbahnunternehmen führt eine Dokumentation über: a. die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen, Wartungsarbeiten und In- spektionen sowie der durchgeführten Massnahmen einschliesslich Instand- setzungs- und Erneuerungsarbeiten (Instandhaltungsdokumentation); b. anderweitig festgestellte Mängel und Störungen, besondere Vorkommnisse sowie die getroffenen Massnahmen.
Art. 51 Instandhaltungsgrundsätze
1 Eine Seilbahn muss so in Stand gehalten werden, dass die Sicherheit der Anlage
und ihrer Teile während der vorgesehenen Betriebsdauer jederzeit gewährleistet ist.
2 Das Seilbahnunternehmen muss die Instandhaltung so planen und organisieren,
dass: a. die gesetzlichen und die betriebsinternen Vorschriften eingehalten werden; b. die Verantwortlichen den Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge jederzeit überblicken.
Art. 52 Planung der Instandhaltung und Erneuerung
1 Das Seilbahnunternehmen plant, wie die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile
während der vorgesehenen Betriebsdauer gewährleistet wird.
2 DieBeurteilung einzelner Teile der Anlage hat unter Berücksichtigung des
Gesamtsystems zu erfolgen.
3 Die Planungsergebnisse haben in die Betriebsvorschriften einzufliessen.
Art. 53 Prüfungen Das Seilbahnunternehmen sorgt dafür, dass die in den Betriebsvorschriften vor- geschriebenen Prüfungen termingerecht und fachmännisch durchgeführt werden.
13 Anlage I zum Übereink. vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), SR 0.742.403.1. Das RID wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden. 14 SR 0.741.621
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Art. 54 Beizug von Dritten
1 Verfügt das Seilbahnunternehmen nicht über das erforderliche Fachwissen oder
über die notwendigen Einrichtungen und Geräte, um bestimmte Instandhaltungstä- tigkeiten durchzuführen, so hat es diese ausgewiesenen fachkundigen Dritten zu übertragen. 2 Bedient sich das Seilbahnunternehmen Dritter, so muss es sicherstellen, dass es auch über die Informationen des Dritten verfügt.
3 Genügt die betriebseigene Überwachung der Instandhaltung nicht, so kann die
Aufsichtsbehörde den Beizug aussenstehender Dritter anordnen. 4 Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass eine von ihr anerkannte Seilprüfstelle zerstörungsfreie Seiluntersuchungen durchführt.
5. Abschnitt: Beseitigung der Seilbahn
Art. 55 1 Wird der Betrieb einer Seilbahn definitiv eingestellt, so hat der Eigentümer oder die Eigentümerin sie zu entfernen.
2 Wird die Seilbahn nicht mehr in einem betriebsfähigen Zustand gehalten, so hat
der Eigentümer oder die Eigentümerin unverzüglich die Seile zu entfernen und der Bewilligungsbehörde ein Gesuch um Entfernung der Seilbahn einzureichen.
3 Die Bewilligungsbehörde ordnet an, inwieweit der ursprüngliche Zustand wieder-
herzustellen ist.
4. Kapitel: Aufsicht und Gebühren
1. Abschnitt: Aufsicht
Art. 56 Meldungs- und Auskunftspflicht
1 Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde jährlich sowie auf deren
Verlangen die Aufzeichnungen nach Artikel 50 vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Umfang der einzureichenden Aufzeichnungen.
2 Es hat der Aufsichtsbehörde besondere Vorkommnisse umgehend zu melden.
3 Das Seilbahnunternehmen und der Hersteller haben der Aufsichtsbehörde eigene
neue Erkenntnisse, die Einfluss auf die Sicherheit einer Seilbahn haben können, umgehend zu melden.
4 Im Übrigen gilt für Seilbahnen mit Bundeskonzession die Unfalluntersuchungs-
verordnung vom 28. Juni 200015.
15 SR 742.161
53
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Art. 57 Aufbewahrungspflicht
1 Das Seilbahnunternehmen hat während der Lebensdauer der Seilbahn folgende
Unterlagen bei der Anlage aufzubewahren: a. die Sicherheitsanalyse und den Sicherheitsbericht; b. den Sicherheitsnachweis; c. die Betriebsvorschriften; d. die Instandhaltungsdokumentation.
2 Der Hersteller hat während mindestens 30 Jahren aufzubewahren:
a. die Unterlagen gemäss der EG-Seilbahnrichtlinie; b. die Werkstoffatteste und Prüfprotokolle aus der Produktion der sicherheits- relevanten Bauteile. 3 Die Unterlagen müssen so gestaltet sein, dass die sichere Zuordnung zum betref- fenden Bauteil gewährleistet ist.
Art. 58 Rechnungswesen
1 Das Seilbahnunternehmen muss der Aufsichtsbehörde nach Abschluss jedes Ge-
schäftsjahres einreichen: a. die Betriebsrechnung; b. die Bilanz; c. die Anlagen- und Abschreibungsrechnung oder den Sachanlagenspiegel. 2 Es muss der Aufsichtsbehörde bei Eröffnung des Geschäftsbetriebs die Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben b und c einreichen.
3 Seilbahnunternehmen, die Abgeltungen nach Artikel 49 des Eisenbahngesetzes
vom 20. Dezember 195716 (EBG) oder Beiträge nach Artikel 56 EBG erhalten, haben die Geschäftsbücher nach den Bestimmungen des neunten Abschnitts des EBG und nach der Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 199517 über das Rechnungswesen der konzessionierten Transportunternehmungen zu führen.
Art. 59 Aufsicht über Bau und Betrieb
1 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen bei
Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen im Rahmen der Plangenehmigung, der Betriebsbewilligung, der Anerkennung der technischen Leitung sowie der Aus- wertung der Meldungen.
2 Sie kann bei den Seilbahnunternehmen Bau- und Betriebskontrollen sowie Audits
durchführen, hierzu in begründeten Fällen Nachweise und Gutachten verlangen und selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.
16 SR 742.101 17 SR 742.221
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Seilbahnverordnung AS 2007
3 Sie kann die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen an sicherheitsrelevante
Bauteile und an Teilsysteme bei konkreten Anhaltspunkten jederzeit überprüfen.
Art. 60 Massnahmen 1 Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, oder liegen hierfür konkrete An- haltspunkte vor, so verlangt sie in der Regel vom Seilbahnunternehmen, dass dieses die zur Wiederherstellung der Sicherheit geeigneten Massnahmen vorschlägt. Sie kann die Weiterführung des Betriebs mit sofortiger Wirkung untersagen, sofern die Sicherheit dies gebietet.
2 Genügen die vom Seilbahnunternehmen vorgeschlagenen Massnahmen nicht, um
die Sicherheit wiederherzustellen, so kann die Behörde verlangen, dass das Seil- bahnunternehmen weitergehende Massnahmen vorschlägt, oder selbst die geeigne- ten Massnahmen treffen.
3 Lässt sich die Sicherheit nicht wiederherstellen, so widerruft die Behörde die
Betriebsbewilligung. 4 Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem, das bestimmungsgemäss verwendet wird, die Sicherheit der Seilbahn gefährden kann, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen Aufsichtsbehörden sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) über die getroffenen Massnahmen.
5 Die Aufsichtsbehörden können eine Datenbank über die getroffenen Massnahmen
und deren Gründe führen und die Öffentlichkeit informieren.
Art. 61 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)
1 Die Aufsichtsbehörde kann bei den Herstellern und Händlern überprüfen, ob die
Sicherheitsanforderungen an sicherheitsrelevante Bauteile und an Teilsysteme eingehalten werden. 2 Stellt sie fest, dass die Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten werden, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen. Ist es zur Gewährleistung der Sicherheit erfor- derlich, so kann die Behörde das weitere Inverkehrbringen verbieten oder den Rück- ruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen.
3 DieAufsichtsbehörden unterrichten sich unverzüglich gegenseitig sowie das
SECO.
2. Abschnitt: Gebühren
Art. 62 Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November
199818 beziehungsweise den entsprechenden kantonalen Bestimmungen.
18 SR 742.102
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Seilbahnverordnung AS 2007
5. Kapitel:
Konformitätsbewertungsstellen, Konformitätsbewertungsverfahren und Sachverständige
1. Abschnitt: Konformitätsbewertungsstellen
Art. 63 Anforderungen
1 Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni
199619 akkreditiert sein und gegen die Folgen der Haftpflicht eine genü-
gende Versicherung, mindestens in der Höhe von fünf Millionen Franken, nachweisen; oder b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein und eine auch in der Schweiz gültige Versicherung gegen die Folgen der Haftpflicht nachweisen. 2 Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifika- tion dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse).
Art. 64 Rechte und Pflichten Die Konformitätsbewertungsstellen haben sinngemäss die in den Anhängen V und VII der EG-Seilbahnrichtlinie20 vorgesehenen Rechte und Pflichten.
2. Abschnitt: Konformitätsbewertungsverfahren
Art. 65 Sicherheitsbauteile Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbauteilen ist nach Wahl des Herstellers nach einem der folgenden Verfahren gemäss Anhang V der EG-Seilbahnrichtlinie21 durchzuführen: a. nach dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung (Modul B) in Verbindung mit der Qualitätssicherung Produktion (Modul D) oder der Prüfung der Pro- dukte (Modul F); b. nach dem Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung (Modul H); c. nach dem Verfahren der Einzelprüfung (Modul G).
19 SR 946.512
20 ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48.
21 ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48.
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Seilbahnverordnung AS 2007
Art. 66 Teilsysteme Die Konformitätsbewertung von Teilsystemen richtet sich nach Anhang VII der EG-Seilbahnrichtlinie22.
3. Abschnitt: Anforderungen an Sachverständige
Art. 67 Fachkompetenz
1 Als Sachverständige gelten natürliche Personen, die im zu prüfenden Bereich
Fachkenntnisse und Erfahrung haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrele- vanz des Projektes angemessen sind. 2 Sachverständige müssen vergleichbare Anlagen oder Teilsysteme selbst realisiert oder begutachtet haben.
Art. 68 Unabhängigkeit 1 Sachverständige dürfen in der betreffenden Sache nicht in anderer Funktion vorbe- fasst sein.
2 Sie müssen gegenüber dem Auftraggeber organisatorisch unabhängig sein.
6. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 69 Nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d des Seilbahngesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig verstösst gegen: a. Artikel 34; b. Artikel 50; c. Artikel 56 Absätze 1 und 2; d. Artikel 57.
22 ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48.
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Seilbahnverordnung AS 2007
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben: a. Verordnung vom 10. März 198623 über den Bau und Betrieb der eidgenös- sisch konzessionierten Seilbahnen; b. Verordnung vom 8. November 197824 über die Konzessionierung von Luft- seilbahnen; c. Verordnung vom 22. März 197225 über die Luftseilbahnen mit Personenbe- förderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte; d. Verordnung vom 24. Oktober 196126 über subventionierte Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession; e. Verordnung vom 15. Februar 195727 über die Unfallverhütung beim Erstel- len und Betrieb von Luft- und Standseilbahnen mit Personenbeförderung auf Baustellen und in gewerblichen sowie industriellen Betrieben.
Art. 71 Änderung anderer Verordnungen Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Gebührenverordnung BAV vom 25. November 199828
Gliederungstitel vor Art. 35
7. Abschnitt: Seilbahnen
Art. 35 Das BAV erhebt im Bereich der Seilbahnen Gebühren nach Zeitaufwand für: a. Verfügungen; b. Dienstleistungen.
23 AS 1986 632, 1991 1476, 1994 1233, 1997 1008, 1999 754, 2000 2103 2558, 2005 4957 24 AS 1978 1806, 1987 1052, 1989 342, 1996 146, 1997 2779, 1999 704 754 25 AS 1972 664, 1974 1973, 1991 370, 1998 54, 1999 704 26 AS 1961 921, 1972 2655 27 AS 1957 143, 2002 3933 28 SR 742.102
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Seilbahnverordnung AS 2007
2. Verordnung vom 19. Oktober 198829 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Anhang Ziffer 6 Nr. 60.1
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren
60.1 Seilbahnen: a. Seilbahnen mit Bundeskonzession
– für die touristische Erschliessung Plangenehmigung durch das Bundes- neuer Skigebiete und neuer amt (Art. 3 Abs. 1 Seilbahngesetz Geländekammern in bestehenden vom 23. Juni 200630) Skigebieten b. Seilbahnen mit kantonaler Bewilli- – für den Zusammenschluss von gung Skigebieten Durch das kantonale Recht zu bestim- men
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 72 Bestehende Anlagen
1 Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie
kantonale Bewilligungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig, höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden gilt bis dahin fort.
2 Für die Erneuerung der Betriebsbewilligung gilt Artikel 38.
Art. 73 Periodische Prüfungen
1 Für bestehende Anlagen bleiben betreffend periodische Prüfungen die Bestimmun-
gen anwendbar, die jeweils in Ziffer 94 und Anhang 2 der folgenden Verordnungen enthalten sind: a. Umlaufbahnverordnung vom 11. April 198631; b. Sesselbahnverordnung vom 12. Januar 198732;
29 SR 814.011 30 SR 743.01 31 SR 743.121.1. Diese V des UVEK wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht. Sie ist zu finden unter: http://www.bav.admin.ch/dokumentation/grundlagen/00869/index.html?lang=de 32 SR 743.121.2. Diese V des UVEK wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht. Sie ist zu finden unter: http://www.bav.admin.ch/dokumentation/grundlagen/00869/index.html?lang=de
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Seilbahnverordnung AS 2007
c. Pendelbahnverordnung vom 18. Februar 198833; d. Standseilbahnverordnung vom 17. Juni 199134.
2 Für kantonal bewilligte Anlagen gelten die kantonalen Vorgaben.
Art. 74 Neue Anlagen Die Konformität von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen kann bis zum 31. Dezember 2009 auch mit Sachverständigenberichten bescheinigt werden.
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 75 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
21. Dezember 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
33 SR 743.121.3. Diese V des UVEK wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht. Sie ist zu finden unter: http://www.bav.admin.ch/dokumentation/grundlagen/00869/index.html?lang=de 34 SR 743.121.6. Diese V des UVEK wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht. Sie ist zu finden unter: http://www.bav.admin.ch/dokumentation/grundlagen/00869/index.html?lang=de
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Seilbahnverordnung AS 2007
Anhang 1 (Art. 11)
Unterlagen, die im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens einzureichen sind
1 Mitdem Plangenehmigungsgesuch hat das Seilbahnunternehmen der Bewilli-
gungsbehörde zur Beurteilung der Sicherheit folgende Unterlagen einzureichen:
1. Situierung und Gesamtkonzeption sowie seilbahntechnische Ausgestaltung
der Anlage, mit folgenden Angaben: a. Situationspläne mit Angaben zu den geplanten Bauwerken und den betroffenen Baugrundparzellen, b. Längenprofil sowie massgebliche Querprofile mit Beurteilung von Parallelführungen und Kreuzungen mit anderen Transportanlagen, Strassen und elektrischen Leitungen, c. Übersichtspläne der Stationen und Stützen mit den Angaben zu den relevanten Bauabmessungen und Raumnutzungen, zur Anordnung der Teilsysteme sowie zur Anordnung von Leitern und Podesten, d. Übersichtspläne der Stützen oder der Fahrbahn mit den betroffenen Parzellen und deren Grenzabständen, e. Lichtraumprofile mit Längs- und Querbewegungsfreiheiten in den Sta- tionen und auf der Strecke mit den einzuhaltenden Boden- und Sicher- heitsabständen;
2. Nutzungsvereinbarung;
3. Betriebskonzept und Bergungskonzept zur Rückführung der Fahrgäste;
4. technischer Bericht, enthaltend Gestaltung, Anordnung und Verwendungs-
zweck der hauptsächlichen Systemelemente;
5. Konzept und Übersichtsschema der bahntechnischen elektrischen Einrich-
tungen, insbesondere der elektrischen Sicherheitseinrichtungen;
6. Aufzählung der Bestandteile der Seilbahn, deren Vorschriftskonformität
anstatt mit Konformitätsbescheinigungen mit Sachverständigenberichten oder Zulassungen nachgewiesen werden soll;
7. Seilberechnung mit den Nachweisen über die minimalen und maximalen
Seilkräfte, Angaben über das Spannsystem, das Einhalten der vorgeschrie- benen Seilsicherheiten, die Reibwerte an der Antriebsscheibe und der mini- malen Seilauflagekräfte auf den Stützen und Seilrollen;
8. Gutachten zu den Umwelteinflüssen, namentlich zu Baugrundverhältnissen,
Wind- und Schneeverhältnissen, Vereisungsgefahr, Lawinensituation, Gefahr von Steinschlag, Rutschungen und Murgängen sowie zur Brand- gefahr;
61
Seilbahnverordnung AS 2007
9. Bauorganisation und Verantwortlichkeiten bei der Erstellung der Seilbahn,
namentlich wer gegenüber dem Seilbahnunternehmen für welche Teile der Seilbahn als Planer, Ersteller oder sachverständige Person verantwortlich ist;
10. Dokumente zum Nachweis der Fachkenntnisse und Erfahrung sowie der
Haftpflichtversicherung der Sachverständigen;
11. Verzeichnis der eingereichten Vorlagen und Nachweise;
12. Sicherheitsanalyse;
13. Sicherheitsbericht.
2 Spätestens zwei Monate vor Erteilung der Plangenehmigung hat das Seilbahnun-
ternehmen der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung der Sicherheit folgende Unter- lagen einzureichen:
1. Kraftpläne der Stationen und Stützen;
2. die Projektbasis.
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Seilbahnverordnung AS 2007
Anhang 2 (Art. 16 Bst. a)
Prüfungen der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens
Die Bewilligungsbehörde führt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens betref- fend die Sicherheit risikoorientiert mit Stichproben folgende Prüfungen durch:
1. Auf Grund der eingereichten Vorlagen prüft die Bewilligungsbehörde unter
dem Gesichtspunkt der Sicherheit die Anordnung der folgenden Bahn- elemente: a. Linienführung im Gelände, b. Tragkonstruktionen der Stationen und Stützen bzw. bei Standseilbahnen die Tragkonstruktionen der Stationen, der Fahrbahn und der Kunstbau- ten, c. Fahrzeuge und mechanische Komponenten, d. Systeme der elektrischen Sicherheitseinrichtungen, e. Kommandostellen, f. Maschinenraum, g. Fahrgastbereiche, h. Witterungsschutz;
2. Ferner prüft die Bewilligungsbehörde:
a. die Abstände bei Parallelführungen und Kreuzungen mit anderen Transportanlagen bzw. Strassen und elektrischen Leitungen, die Abstände zum Boden und gegenüber bahnfremden festen Gegenständen sowie die Freiheiten für die Längs- und die Querbewegung der Fahr- zeuge auf der Strecke und in den Stationen; b. die Einhaltung der Maximalzeit beim Bergungskonzept; c. die Seilberechnung mit den Nachweisen über die minimalen und maximalen Seilkräfte, die Einhaltung der Seilsicherheiten, der Reib- werte an der Antriebsscheibe und der minimalen Seilauflagekräfte auf den Stützen und Seilrollen; d. ob die Gutachten zu den Umwelteinflüssen in Nutzungsvereinbarung und Projektbasis berücksichtigt wurden; e. ob die Sachverständigen über ausreichende Fachkenntnisse und Erfah- rung sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen; f. die kantonalen Anträge auf ihre Sicherheitsrelevanz; g. den Sicherheitsbericht.
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Seilbahnverordnung AS 2007
Anhang 3 (Art. 26)
Unterlagen, die mit dem Gesuch um Betriebsbewilligung einzureichen sind
Für die Betriebsbewilligung hat das Seilbahnunternehmen der Bewilligungsbehörde folgende Unterlagen einzureichen:
1. das Betriebsbewilligungsgesuch;
2. die nachgeführte Projektbasis sowie die Nutzungsvereinbarung;
3. das nachgeführte Betriebs- und Bergungskonzept, den Bergungsplan mit
dem Nachweis der Einhaltung der höchstzulässigen Bergungszeit;
4. die Dokumentation der Umsetzung der geplanten Massnahmen des Sicher-
heitsberichts;
5. die Dokumentation der Umsetzung der Auflagen aus der Plangenehmi-
gungsverfügung bzw. der kantonalen Bewilligung;
6. Ausführungspläne sowie Tragsicherheits-, Ermüdungssicherheits- und
Gebrauchstauglichkeitsnachweise der sicherheitsrelevanten Bauteile der Infrastruktur;
7. eine Gegenüberstellung der Auslegungsparameter der Teilsysteme mit den
spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten der konkreten Anlage;
8. Unterlagen, welche die Überprüfung der Schnittstellen zwischen den Teil-
systemen und zwischen den Teilsystemen und der Infrastruktur erlauben;
9. Inbetriebsetzungsprotokolle;
10. die Bezeichnung des technischen Leiters oder der technischen Leiterin und
des Stellvertreters oder der Stellvertreterin sowie den Nachweis über deren ausreichend erfolgte Instruktion durch eine dafür geeignete Person;
11. eine gebrauchsfähige, vollständige Betriebsanleitung inklusive Vorgaben für
die periodischen Instandhaltungs-, Prüf- und Überwachungsarbeiten;
12. Konformitätsbescheinigungen (Art. 28);
13. Sachverständigenberichte (Art. 29);
14. den Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung (Art. 30).
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