AS 2007 6071
Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK)
vom 7. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 66 und 96 des Bundesgesetzes vom 18. März 19941 über die Krankenversicherung (KVG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Ermittlung des Bundesbeitrages zur Prämienverbilligung nach Artikel 66 KVG; b. dessen Aufteilung auf die Kantone.
Art. 2 Bruttokosten
1 DieBruttokosten nach Artikel 66 Absatz 2 KVG werden aufgrund folgender
Masszahlen berechnet: a. Durchschnittsprämie (P); b. Versichertenbestand (V); c. geschätzter Versichertenbestand (Vest); d. Prämiensoll (PS); e. Kostenbeteiligung (KB).
2 Die Durchschnittsprämie (P) entspricht der monatlichen Durchschnittsprämie für
Erwachsene ab 26 Jahren für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit ordentlicher Franchise und Unfalldeckung. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) berechnet sie aufgrund der genehmigten Prämien der Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach Kantonen und Prämienregionen.
3 Der Versichertenbestand (V) entspricht dem durchschnittlichen Bestand der fol-
genden Versicherten während des betreffenden Jahres:
SR 832.112.4 1 SR 832.10; AS 2007 5810
2007-1955 6071
Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung AS 2007
a. Versicherte mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz; und b. Versicherte mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung.
4 In den Versichertenbestand nach Absatz 3 werden die Versicherungspflichtigen
mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat nicht eingerechnet. 5 Der Versichertenbestand für das Jahr x wird geschätzt (Vestx), indem der aktuell- ste bekannte Versichertenbestand mit der Entwicklungsrate der zwei letzten Jahre nach folgender Formel um zwei Jahre hochgerechnet wird: ⎛ V( x − 2) ⎞ Vestx = V( x − 2) × ⎜⎜ ⎟⎟ ⎝ V( x − 4) ⎠
6 Das Prämiensoll (PS) entspricht der Summe der Prämien gemäss den genehmigten
Prämientarifen für den Versichertenbestand.
7 Die Kostenbeteiligung (KB) entspricht der Summe der Kosten, an denen sich die
Versicherten des Versichertenbestands beteiligt haben.
8 Für die Ermittlung des Versichertenbestands, des Prämiensolls und der Kosten-
beteiligung stellt das BAG auf die Angaben der Versicherer ab.
9 Das BAG berechnet die Bruttokosten (B) für ein Kalenderjahr (x) aufgrund fol-
gender Formel: Jahr × – 4 Jahr × – 3 Jahr × – 2 PS + KB PS + KB PS + KB + + Bx = P × 12 × V P × 12 × V P × 12 × V × Px × 12 × Vestx
Art. 3 Aufteilung auf die Kantone
1 DerAnteil der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag wird aufgrund folgender
Masszahlen berechnet: a. Wohnbevölkerung des Kantons (BevK); b. Wohnbevölkerung der Schweiz (BevCH); c. Anzahl der Grenzgänger und Grenzgängerinnen und ihrer Familienangehö- rigen nach Artikel 65a Buchstabe a KVG im Kanton (GrK); d. Anzahl der Grenzgänger und Grenzgängerinnen und ihrer Familienangehö- rigen nach Artikel 65a Buchstabe a KVG in der Schweiz (GrCH). 2 Für die Ermittlung der Wohnbevölkerung sind die Zahlen der letzten Erhebung der Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik über die mittlere Wohnbevölke- rung massgebend.
2 SR 832.102
Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung AS 2007
3 Für die Ermittlung der Anzahl versicherter Grenzgänger und Grenzgängerinnen
und ihrer Familienangehörigen sind die Zahlen der letzten Erhebung des BAG bei den Versicherern massgebend.
4 Das BAG berechnet den Anteil jedes Kantons (AK) aufgrund folgender Formel:
BevK + GrK BevCH + GrCH
5 Es veröffentlicht jeweils im Oktober die Aufteilung des Bundesbeitrags auf die
Kantone für das folgende Jahr.
Art. 4 Auszahlung Der Bundesbeitrag wird im laufenden Jahr in drei Raten ausbezahlt.
Art. 5 Abrechnung der Kantone
1 Die Abrechnung des Bundesbeitrags und des Kantonsbeitrags bezieht sich jeweils
auf ein Kalenderjahr. Die Kantone müssen die Abrechnung dem BAG spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres einreichen.
2 Das BAG erstellt nach Anhören der Kantone für die Abrechnung ein Formular.
Dieses enthält insbesondere Angaben zu Anzahl, Geschlecht, Alter, Einkommen und Zusammensetzung der Haushalte der Begünstigten.
3 Kantone, welche die Festsetzung und die Auszahlung von Verbilligungsbeiträgen
den Gemeinden überlassen, haben die Abrechnungen der Gemeinden zu überprüfen und zuhanden des BAG zusammenzufassen. Das BAG erlässt dazu Weisungen.
Art. 6 Kontrolle
1 Die Kantone haben mit der Abrechnung einen Bericht einzureichen, der Auskunft
gibt über Zeitpunkt und Umfang der Revision, die Feststellungen, zu denen die Revision geführt hat, und die daraus zu ziehenden Schlüsse.
2 Das BAG prüft im Sinne von Artikel 25 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober
19903 (SuG), ob der Bundesbeitrag gesetzeskonform verwendet wird.
Art. 7 Rückerstattung, Kürzung und Aufschub von Beitragszahlungen
1 Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind nach den Artikeln 28 und 30 SuG4 zurück-
zuerstatten.
2 Ist eine Abrechnung unvollständig oder fehlerhaft oder wurden die Vorschriften
des KVG, dieser Verordnung oder der darauf gestützten Weisungen nicht beachtet, so können bis zur Behebung der Mängel Beiträge nach Artikel 28 Absatz 2 SuG gekürzt oder teilweise zurückgefordert werden.
3 SR 616.1 4 SR 616.1
Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung AS 2007
Art. 8 Zuständigkeit
1 Wechseln Versicherte ihren Wohnsitz von einem Kanton in einen anderen, so
besteht der Anspruch auf Prämienverbilligung für die ganze Dauer des Kalender- jahres nach dem Recht des Kantons, in dem die Versicherten am 1. Januar ihren Wohnsitz hatten. Dieser Kanton verbilligt die Prämien.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss für Versicherte nach Artikel 65a Buchstaben a und b
KVG, deren konkreter Anknüpfungspunkt an einen bestimmten Kanton auf einen anderen Kanton übergeht.
Art. 9 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 12. April 19955 über die Beiträge des Bundes zur Prämien-
verbilligung in der Krankenversicherung wird aufgehoben.
2 Die Verordnung vom 3. Juli 20016 über die Prämienverbilligung in der Kranken-
versicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäi- schen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG), wird wie folgt geändert: Art. 17 Abs. 1 Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 6 der Verordnung vom 7. November 20077 über den Beitrag des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) sind in Bezug auf die Abrechnung und Kontrolle der Verwendung der Bundesbeiträge sinngemäss anwendbar.
Art. 10 Übergangsbestimmungen
1 Kantone, die im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung das Maxi-
mum der Bundesbeiträge beantragt haben, können Differenzen zwischen den nach Artikel 5 der Verordnung vom 12. April 19958 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (altVPVK) beantragten und den tatsächlich ausbezahlten Beiträgen auf das folgende Jahr übertragen.
2 Es dürfen nur Differenzbeträge übertragen werden, die sich aufgrund von Abwei-
chungen zwischen den beantragten und den tatsächlich ausbezahlten Beiträgen ergeben. Es dürfen höchstens 10 Prozent der beantragten Bundesbeiträge übertragen werden. Übertragene Beträge, die nicht innerhalb des Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet werden, müssen zurückerstattet werden.
3 Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die restlichen
Bundesbeiträge des Vorjahres nach Artikel 6 Buchstabe b altVPVK spätestens drei Monate nach Eingang der Schlussabrechnung ausbezahlt. Gleichzeitig wird ein allfälliger Differenzbetrag nach den Absätzen 1 und 2 ausbezahlt.
5 AS 1995 1377, 1996 1978, 2001 141 2314, 2002 927 3913, 2006 1945 6 SR 832.112.5 7 SR 832.112.4; AS 2007 6071 8 AS 1995 1377, 1996 1978, 2001 141 2314, 2002 927 3913, 2006 1945
Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung AS 2007
Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
7. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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