AS 2007 6465
Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)
Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)
Änderung vom 14. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 30. Oktober 20021 über die Branchen- und Produzentenorga- nisationen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
2 Die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfor-
dernisse des Marktes beschränken sich auf ausserordentliche Situationen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind, namentlich: a. auf eine absatzgerechte Produktionsplanung und -koordination; b. auf Qualitätsförderungsprogramme, die unmittelbar zu einer Begrenzung des Produktionsvolumens oder der Produktionskapazitäten führen; c. auf Marktentlastungsmassnahmen.
Art. 8 Abs. 2 Bst. b
2 Sie müssen folgende Angaben enthalten:
b. eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Ausdehnung und das öffentliche Interesse an der Massnahme. Betreffen die Begehren die Anpas- sung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes, müssen sie nachweisen, dass die Marktentwicklung durch eine ausserordent- liche Situation bedingt ist, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt ist, oder die Grundlagen angeben, aufgrund derer die Organisation zu entschei- den beabsichtigt, ob eine derartige Situation vorliegt;
Art. 8 Abs. 3
3 Begehren um Ausdehnung von Massnahmen zur Förderung der Qualität oder des
Absatzes können sich auf einen Zeitraum von höchstens vier Jahren beziehen. Begehren, die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die
1 SR 919.117.72
2007-1617 6465
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2007
Erfordernisse des Marktes betreffen, können sich auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren beziehen. Die Branchen- und Produzentenorganisationen können beim Bundesrat eine Weiterführung der Ausdehnung nach einer erneuten Prüfung bean- tragen.
II Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2007
Anhang 1 (Art. 10)
Branchenorganisation Interprofession du Gruyère
Ziff. 1
1. Markierung
Anlässlich der Produktion muss jeder Käselaib auf seinem Umfang (järbseitig) mit einer Markierung versehen werden, bestehend mindestens aus der Zulassungsnum- mer des Produktionsstandortes sowie aus der Bezeichnung Gruyère oder Gruyère d’alpage.
Ziff. 4
4. Weitergabe von Daten
4.1. Die TSM Treuhand übermittelt der Interprofession du Gruyère auf Anfrage
folgende Daten von jedem Betrieb, der Gruyère oder «übrige Hartkäse vollfett» gemäss Produkteliste der Administrationsstelle Milchbeihilfen (ASMB) nach Buch- stabe d herstellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Gruyère (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; c. die zu Gruyère verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 15 bis 62 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; e. die zu «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 15 bis 62 Kilo- gramm verarbeitete Milchmenge.
4.2. Die Interprofession du Gruyère kann den regionalen milchwirtschaftlichen
Beratungsdiensten und der Agroscope Liebefeld Posieux (ALP) die nötigen Daten und Ergebnisse von Analysen weiterleiten.
Ziff. 5
5. Geltungsdauer
Die Massnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2011.
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Anhang 2 (Art. 11)
A. Produzentenorganisation Schweizer Milchproduzenten
Ziff. 1
1. Höhe der Beiträge
Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an den Verband der Schweizer Milchpro- duzenten (SMP) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten: a. 0,5 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch zugunsten der Massnahmen nach Ziffer 2.1; b. 0,725 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch zugunsten der Massnahmen nach Ziffer 2.5.
Ziff. 4
4. Geltungsdauer
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt: a. für den Beitrag nach Ziffer 1 Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2008. b. für den Beitrag nach Ziffer 1 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2011.
B. Produzentenorganisation Schweizerischer Bauernverband
Ziff. 4
4. Geltungsdauer
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2011.
C. Produzentenorganisation GalloSuisse
Ziff. 4
4. Geltungsdauer
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2011.
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D. Branchenorganisation Emmentaler Switzerland
Ziff. 3
3. Weitergabe von Daten
Die TSM Treuhand übermittelt der ES auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Emmentaler oder «übrige Hartkäse vollfett» gemäss Produkteliste ASMB nach Buchstabe d herstellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Emmentaler (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; c. die zu Emmentaler verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; e. die zu «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als
70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge;
f. die hergestellte Menge «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; g. die zu «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge;
Ziff. 4
4. Geltungsdauer
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2011.
E. Branchenorganisation Interprofession du Vacherin Fribourgeois
Ziff. 3
3. Weitergabe von Daten
Die TSM Treuhand übermittelt der Interprofession du Vacherin Fribourgeois auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Vacherin Fribourgeois oder «übrige Halbhartkäse vollfett» gemäss Produkteliste ASMB nach Buchstabe d herstellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Vacherin fribourgeois (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; c. die zu Vacherin fribourgeois verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laib- gewicht von 5 bis 12 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2007
e. die zu «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis
12 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.
Ziff. 4
4. Geltungsdauer
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2011.
F. Branchenorganisation Sbrinz Käse GmbH Aufgehoben