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AS 2008 5183

legislation:jurisdiction:ch:AS 2008 5183

Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) (Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung)

Änderung vom 29. Oktober 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 19931 wird wie folgt geän- dert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. b, i, l, n und o

2 Dem Plangenehmigungsverfahren sind neben den industriellen folgende nicht-

industrielle Betriebe unterstellt: b. Entsorgungs- und Recyclingbetriebe; i. Betriebe, die Oberflächen behandeln, wie Verzinkereien, Härtereien, Galva- nobetriebe und Anodisierwerke; l. Betriebe, die Chemikalien, flüssige oder gasförmige Brennstoffe oder andere leicht brennbare Flüssigkeiten oder Gase lagern oder umschlagen, wenn die geplanten Einrichtungen ein Überschreiten der Mengenschwellen nach dem Anhang 1.1 der Störfallverordnung vom 27. Februar 19912 erlauben; n. Betriebe mit Lagern oder Räumen, in denen die Luftzusammensetzung in potenziell gesundheitsschädlicher Weise vom natürlichen Zustand abweicht, namentlich indem der Sauerstoffgehalt unter 18 Prozent liegt; o. Betriebe mit Arbeitsmitteln im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 Ziffern 1, 2 oder 6 der Verordnung vom 19. Dezember 19833 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV).

Art. 10 Abs. 1 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

2007-1655 5183

Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz AS 2008

II Die Verordnung vom 19. Dezember 19834 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) wird wie folgt geändert:

Art. 20 Abs. 3 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

III Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.

29. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 SR 832.30