AS 2008 541
Abkommen zwischen dem schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat der Republik Albanien betreffend technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit
Übersetzung1
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat der Republik Albanien betreffend technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit
Abgeschlossen am 11. Mai 2007 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Oktober 2007
Der Schweizerische Bundesrat und der Ministerrat der Republik Albanien (im Folgenden die beiden Regierungen genannt), Bezug nehmend auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den zwei Län- dern; vom Wunsch geleitet, diese Freundschaftsbande enger zu knüpfen und eine frucht- bare technische und finanzielle Zusammenarbeit zwischen den zwei Ländern auf- zubauen; in Anerkennung der Tatsache, dass der Aufbau dieser technischen und finanziellen Zusammenarbeit zu einer Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Bedin- gungen und zur Förderung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen in Albanien beitragen wird; im Bewusstsein, dass sich der Ministerrat von Albanien verpflichtet hat, die Refor- men mit dem Ziel der Einführung einer freien Marktwirtschaft unter demokratischen Bedingungen fortzusetzen; in Beteuerung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich einer pluralistischen Demokratie, die auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und der Anerkennung der Menschen- rechte beruht haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Allgemeine Bestimmung Die Anerkennung der demokratischen Grundsätze und der grundlegenden Men- schenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Schlussakte von Helsinki, der Charta von Paris für ein neues Europa und der Euro- päischen Menschenrechtskonvention2 verankert sind, bildet die Grundlage der Innen- und Aussenpolitik der beiden Regierungen und stellt einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens dar, der mit den Zielen desselben gleichzusetzen ist.
SR 0.974.212.3
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2008 541).
2 SR 0.101
2007-1986 541
Technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit. Abk. mit Albanien AS 2008
Art. 2 Ziele
2.1 Die beiden Regierungen unterstützen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung
die Durchführung von Projekten der technischen und finanziellen Zusammenarbeit in Albanien. Mit diesen Projekten sollen die politischen, wirtschaftlichen und sozia- len Reformen in Albanien unterstützt und die durch den Transformationsprozess bedingten wirtschaftlichen und sozialen Kosten eingedämmt werden.
2.2 Das Abkommen soll ebenfalls ein Regelwerk und Vorgehensweisen für die
Planung und Umsetzung dieser Projekte festlegen.
2.3 Das Abkommen soll zudem Einsätze der humanitären Hilfe und der Katastro-
phenhilfe der Schweiz in Albanien ermöglichen, wenn der Ministerrat Albaniens darum ersucht.
Art. 3 Formen der Zusammenarbeit
Formen
3.1 Die Zusammenarbeit kann in Form von technischer und finanzieller Zusam-
menarbeit sowie in Form von Katastrophenhilfe und humanitärer Hilfe erfolgen.
3.2 Die Zusammenarbeit kann bilateral oder gemeinsam mit anderen Gebern oder
multilateralen Organisationen erbracht werden.
Technische Zusammenarbeit
3.3 Die technische Zusammenarbeit erfolgt in Form von Wissenstransfer, sei dies
durch Ausbildung, Beratung oder andere Dienstleistungen sowie durch die Bereit- stellung der für die erfolgreiche Durchführung der Projekte erforderlichen Ausrüs- tung und des nötigen Materials.
3.4 Die Projekte der technischen Zusammenarbeit, die in Albanien durchgeführt
werden, sollen zur Lösung ausgewählter Probleme im Zusammenhang mit den politischen, sozialen und wirtschaftlichen Transformationsprozessen beitragen. Besonderes Gewicht erhalten folgende Bereiche: – Beitrag zur Stärkung demokratischer Grundsätze; besondere Aufmerksam- keit kommt der Verbesserung der Dienstleistungen und einer stärkeren Beteiligung der Zivilgesellschaft zugute. – Unterstützung an die Entwicklung eines florierenden Privatsektors. – Beitrag zur Schaffung nachhaltiger Infrastrukturen sowie qualitativ und quantitativ guter Sozialleistungen. – Förderung des wissenschaftlichen und kulturellen Austauschs. – Handels- und Investitionsförderung.
Finanzielle Zusammenarbeit 3.5 Die finanzielle Zusammenarbeit wird dem Ministerrat auf einer nicht rückzahl- baren Basis bereitgestellt; sie dient der Finanzierung von Schweizer Produkten, Ausrüstungen und Gütern für Schwerpunktprojekte sowie für damit zusammenhän-
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gende Dienstleistungen und den Wissenstransfer, die für die erfolgreiche Durchfüh- rung der Projekte erforderlich sind.
3.6 Die finanzielle Zusammenarbeit wird für Schwerpunktprojekte im Bereich
Infrastruktur und Sanierung, die aus wirtschaftlicher Sicht nicht realisierbarer sind, gewährt. Bevorzugt werden Projekte im Energie- und Wassersektor.
3.7 Für jedes Projekt der finanziellen Zusammenarbeit vereinbaren die beiden
Regierungen gemeinsam die Bedingungen für die Rückzahlungen in lokaler Wäh- rung, welche von den Endverbrauchern in einen Gegenwertsfonds überwiesen werden. Je nach Projekt und Zahlungsfähigkeit der Endverbraucher können die beiden Regierungen auf eine Rückzahlung verzichten.
Humanitäre Hilfe
3.8 Die nicht rückzahlbaren Beiträge an Einsätze der Katastrophenhilfe und der
humanitären Hilfe werden je nach Fall gewährt und richten sich nach den internatio- nal anerkannten dringlichen Bedürfnissen der Bevölkerung, die von einer Natur- katastrophe oder einer durch Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist.
Art. 4 Verpflichtungen
4.1 Um die Durchführung aller im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Pro-
jekte zu ermöglichen, erfüllt der Ministerrat der Republik Albanien folgende Ver- pflichtungen: a) Er befreit die von der Schweiz in Form von Geschenken bereitgestellten Dienstleistungen, Fahrzeuge und Materialien sowie Ausrüstungen, die vor- übergehend eingeführt werden für die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Projekte, von Abgaben, Zollgebühren, Steuern und anderen Gebühren. b) Er erteilt die erforderlichen Bewilligungen für die Ein- und Ausfuhr von Ausrüstungen, die für die Projektdurchführung notwendig sind. c) Er gewährt den ausländischen Experten, die in Projekten im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sind und ihren Familien, kostenlos die notwendi- gen Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen sowie eine Befreiung von Steu- ern, von allen anderen Abgaben und Zollgebühren auf die vorübergehende Ein- und Wiederausfuhr ihrer persönlichen Güter. d) Er gewährt dem schweizerischen Kooperationsbüro und seinen Vertretern, insofern diese nicht Staatsangehörige der Republik Albanien sind, die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April
19613 gewährten Privilegien und Immunitäten.
4.2 Für Zahlungen in die Gegenwertfonds, die in lokaler Währung (LEK) geführt
werden, eröffnet das Finanzministerium Albaniens spezielle Konten gemäss albani- scher Gesetzgebung. Über die Verwendung der Mittel dieser Fonds entscheiden die beiden Regierungen gemeinsam. Die zwei Regierungen legen effiziente Strukturen für die Verwendung und Verwaltung der Gegenwertfonds fest.
3 SR 0.191.01
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Art. 5 Antikorruptionsklausel Die zwei Regierungen sind sich einig darüber, dass die Korruption bekämpft werden muss, die eine gute Amtsführung der Behörden erschwert, eine geeignete Verwen- dung der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen verhindert und darüber hinaus einen transparenten und offenen Wettbewerb, der auf Qualität und Preis beruht, gefährdet. Darum erklären sie ihre Absicht, mit gemeinsamen Anstrengun- gen gegen die Korruption anzukämpfen, und insbesondere erklären sie, dass sie nicht irgend jemandem direkt oder indirekt im Hinblick auf den Abschluss oder die Durchführung des vorliegenden Abkommens irgendwelche Angebote, Geschenke, Zahlungen, Entschädigungen oder Vorteile, die als korrupte oder rechtswidrige Handlungen bezeichnet werden, haben oder werden zukommen lassen. Jegliche Handlung dieser Art ist hinreichend Grund, die Annullierung des vorliegenden Abkommens sowie der daraus hervorgegangenen Errungenschaften und Beiträge, oder das Ergreifen anderer korrigierender, gesetzlich vorgesehener Massnahmen zu rechtfertigen.
Art. 6 Geltungsbereich
6.1 Die Bestimmungen dieses Abkommens werden angewandt:
a) für Projekte, die von beiden Regierungen gemeinsam vereinbart wurden; b) für Projekte, die von Körperschaften oder Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts des einen der beiden Länder durchgeführt werden, für wel- che die beiden Regierungen oder ihre bevollmächtigten Vertreter die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 4 mutatis mutandis vereinbart haben; c) für nationale Aktivitäten, die sich aus regionalen Projekten der Entwick- lungszusammenarbeit ergeben, die von der schweizerischen Regierung mit- finanziert werden, oder aus Projekten von multilateralen Institutionen, wel- che die schweizerische Regierung mitfinanziert, vorausgesetzt es besteht ein ausdrücklicher Hinweis auf dieses Abkommen.
6.2 Das vorliegende Abkommen gilt auch für Projekte, die bereits vor dessen
Inkrafttreten in der Durchführungsphase oder in Vorbereitung waren.
6.3 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Aktionen der humanitä-
ren Hilfe und Einsätze der Katastrophenhilfe der Schweiz in Albanien; diese werden in Situationen grossen menschlichen Leids gewährt.
Art. 7 Zuständige Behörden, Verfahren und Koordination
7.1 Die für die Durchführung der technischen und finanziellen Zusammenarbeit
zuständigen schweizerischen Behörden sind: 1) die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenös- sischen Departements für auswärtige Angelegenheiten der Schweiz; und 2) das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) des Eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartements der Schweiz.
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Beide Institutionen – die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) – werden in Albanien durch das schweizerische Kooperationsbüro mit Sitz in der Schweizer Botschaft in Tirana vertreten.
7.2 Die für die Durchführung der technischen und finanziellen Zusammenarbeit
zuständigen albanischen Behörden sind: 1) das Departement für Strategien und Geberkoordination (DSDC) des Ministerrates; und 2) das Finanzministerium. Auf albanischer Seite wird die Gesamtkoordination für die Umsetzung des vorlie- genden Abkommens durch das Departement für Strategien und Geberkoordination (DSDC) des Ministerrates sichergestellt.
7.3 Gesuche des Ministerrates für eine Zusammenarbeit werden vom schweizeri-
schen Kooperationsbüro in Tirana an die zuständigen Stellen in der Schweiz weiter- geleitet. Das Büro stellt ebenfalls die Verbindung zwischen den albanischen und den schweizerischen Behörden her in Bezug auf Projektumsetzung und -Monitoring.
7.4 Die schweizerische Katastrophenhilfe und die humanitäre Hilfe werden von der
Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten der Schweiz bereitgestellt.
7.5 Auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens wird jedes Projekt Gegen-
stand eines Sonderabkommens zwischen den Projektpartnern, dieses definiert die Rechte und Pflichten jedes Projektpartners.
7.6 Zur Vermeidung von Wiederholungen und Überschneidungen mit Projekten, die
von anderen Gebern durchgeführt werden und zur Sicherstellung der grösstmög- lichen Wirkung der Projekte werden die zwei Regierungen alle Mittel und Infor- mationen bereitstellen, die für eine wirksame Koordination der internationalen Zusammenarbeit erforderlich sind.
7.7 Die beiden Regierungen verpflichten sich zur gegenseitigen umfassenden
Information über die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Projekte. Sie tauschen Meinungen aus und treffen sich regelmässig gemäss gemeinsamer Verein- barung mit dem Ziel, die Programme der technischen und finanziellen Zusammen- arbeit zu diskutieren und zu evaluieren und angemessene Verbesserungsmassnah- men einzuleiten. Bei dieser Gelegenheit können die beiden Regierungen in den oben erwähnten Bereichen und/oder Verfahren der Zusammenarbeit Änderungen einbrin- gen, die sich aus der Evaluation ergeben.
Art. 8 Änderungen des Abkommens und Beilegung von Streitigkeiten
8.1 Die beiden Regierungen vereinbaren, dass Streitigkeiten, die aus dem vorlie-
genden Abkommen erwachsen, auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
8.2 Das vorliegende Abkommen kann nur schriftlich und in gegenseitigem Einver-
ständnis der beiden Regierungen geändert oder ergänzt werden. Änderungen oder Ergänzungen sollen in einem separaten Protokoll festgehalten werden und gemäss dem unter Artikel 9 «Schlussbestimmungen» festgelegten Vorgehen in Kraft treten.
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Art. 9 Schlussbestimmungen Das Abkommen tritt in Kraft, wenn sich beide Regierungen darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen nationa- len verfassungsmässigen Bedingungen erfüllt sind. Das Abkommen kann jederzeit von einer der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung des vorliegenden Abkommens haben die darin enthaltenen Bestimmungen weiterhin für all jene Projekte Gültigkeit, die vor der Kündigung vereinbart wurden.
Ausgefertigt in drei Originalen in Tirana, am 11. Mai 2007, in englischer, französi- scher und albanischer Sprache, wobei alle drei Versionen in gleicher Weise massge- bend sind. Im Falle gegensätzlicher Auslegung zwischen der englischen, französi- schen und albanischen Fassung gelangt die englische Version zur Anwendung.
Für den Für den Schweizerischen Bundesrat: Ministerrat der Republik Albanien: Erich Pircher Ridvan Bode